Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation zu versuchtem Betrug und Herabsetzung der Einzelstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Betrugs u. a. an den BGH. In einem Einzelfall (II 38) stellte der Senat fest, dass die Vollendung des Betrugs nicht nachgewiesen ist, weil unklar blieb, ob der gestohlene Scheck eingelöst wurde, und änderte den Schuldspruch zu versuchtem Betrug. Die Einzelstrafe wurde von zwei auf einen Monat reduziert; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat begründete die Entscheidung damit, dass die Änderung die Gesamtstrafe nicht hätte beeinflussen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen vollendeten Betrug ist erforderlich, dass die Täuschung kausal zu einer Vermögensverfügung geführt hat; wenn die Verfügung (z. B. Einlösung eines Schecks) aufgrund von Kenntnis des Diebstahls nicht erfolgt ist, kommt regelmäßig nur der Versuch in Betracht.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und eine Tat als versucht werten, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen den Erfolg der Tat nicht tragen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und dadurch keine Verteidigungsnachteile entstehen.

4

Das Revisionsgericht kann eine Einzelstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO bis zur gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) herabsetzen, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer wegen der Ermäßigung eine abweichend geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 1. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/93 vom 7. September 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██████ Stefan Robert 1949 in ██████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 7. September 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Juni 1993 geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte im Fall II 38 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs schuldig ist;

im Strafausspruch dahin, dass die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe ermäßigt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 40 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch eines Titels, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Computerbetrugs in fünf Fällen und wegen eines weiteren Ver-

gehens des Missbrauchs eines Titels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Zu Fall II 38 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer vollendeten Betrug annimmt, legt der Generalbundesanwalt dar, es sei nicht klar, ob es dem Angeklagten gelungen ist, den gestohlenen Euroscheck über 300 DM in dem Hotel einzulösen. Die hierzu getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass die Hoteldirektion, weil sie „vom Scheckdiebstahl erfahren hatte“, den vorgelegten Scheck nicht honorierte (vgl. UA S. 17/18). Deshalb steht in diesem Fall nur fest, dass sich der Angeklagte des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Weiter gilt, was der Generalbundesanwalt ausführt: „Die Änderung des Schuldspruchs hätte der Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Es ist aber ausgeschlossen, dass sie für den Fall II 38 eine Geldstrafe verhängt hätte (vgl. UA S. 22). Deshalb kann der Senat die Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst auf die Mindestfreiheitsstrafe (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) von einem Monat herabsetzen. Diese Ermäßigung nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Sie ist im Verhältnis zu der Summe der Einzelstrafen von 341 Monaten außergewöhnlich milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden,

daß die Strafkammer wegen der Ermäßigung um einen Monat Freiheitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.“

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GranderathMaulBrüning
UlsamerWahl
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