Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht gestützter Vorstrafenangabe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/92
- Datum
- 25.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafzumessende Tatsachen, insbesondere die Angabe einschlägiger Vorstrafen, müssen durch die Urteilsgründe tragfähig belegt sein; fehlt eine solche Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Kann aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen werden, dass ein behauptetes Schreib- oder Formulierungsversehen die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat darf ein vermeintliches Schreibversehen in den Urteilsgründen nicht einfach annehmen; die Aufklärung und gegebenenfalls Neufeststellung obliegt der Tatsacheninstanz.
Ist nach Aufhebung des Strafausspruchs das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen zu führen, ist an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 9. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 522/92 vom 25. August 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu 2 auf dessen Antrag, am 25. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er trotz kurzen Aufenthalts in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Diese Annahme findet im Urteil keine Stütze.
Dass es sich dabei um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, wie der Generalbundesanwalt erwägt, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass ohne den fehlerhaften Strafzumessungsgrund die Strafe milder ausgefallen wäre.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
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