Revision: Aufhebung wegen unterlassener Belehrung über Vereidigung (§63 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/88
- Datum
- 06.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Zeugin nicht über ihr Recht belehrt, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern (§ 63 StPO), kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht die Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte.
Die unterlassene Belehrung über die Vereidigung kann die Bewertung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Zeugin und damit auch die Beurteilung anderer Zeugenaussagen beeinflussen; dies macht eine neue Verhandlung erforderlich, wenn ein Einfluss nicht auszuschließen ist.
Wenn die Beeidigung auf Antrag des Verteidigers angeordnet worden ist, kann das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, es hätte von der Vereidigung aus Gründen wie Verzicht des Verteidigers abgesehen; die formelle Belehrung bleibt in diesem Fall geboten.
Erhebliche Verfahrensrügen, die das Ergebnis der Beweiswürdigung berühren, begründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 7. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 522/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████, █████, ███ 195, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
„Wie durch das Sitzungsprotokoll bestätigt wird (Bd. II Bl. 260 d. A.), ist die Ehefrau des Angeklagten zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO), nicht aber über ihr Recht belehrt worden, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern (§ 63 StPO). Auf diesem Verfahrensfeh-
ler kann das Urteil beruhen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Gericht bei einem Verzicht des Verteidigers oder bei der Erwägung, dass es dessen nicht bedurfte (§ 61 Nr. 2 StPO), von der Vereidigung abgesehen und der unbeeidigten Aussage der Zeugin geglaubt hätte. Da die Vereidigung nun einmal auf Antrag des Verteidigers angeordnet war, lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513/514).
Das aber hatte auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes Bianca ███████ haben können. Die Ehefrau hatte nämlich die Aussage des Kindes bestätigt, dass es fast jede Nacht im Ehebett zwischen ihr und dem Angeklagten geschlafen habe. Bianca sei mehr in der Nähe des Angeklagten gelegen. Da Bianca häufig im Ehebett übernachtet habe, habe sie – die Ehefrau – sehr gedrängt. Einmal habe sie gesehen, dass Bianca ohne Unterhose im Bett des Angeklagten gelegen sei. Einmal habe das Bett auch längere Zeit gequietscht (UA S. 10). Demgegenüber hatte der Angeklagte behauptet, das Kind habe nur ein einziges Mal im Ehebett übernachtet, als es krank gewesen sei. Er sei der Meinung, seine Ehefrau habe das Kind angestiftet, gegen ihn falsch auszusagen (UA S. 7).“
Dem tritt der Senat bei.
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