Revision der Staatsanwaltschaft wegen §§20,21 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/86
- Datum
- 08.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB genügt, dass ein Sachverständiger deren Möglichkeit nicht ausschließt; das Gericht darf eine solche nicht ausgeschlossene, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Möglichkeit verwerten.
Die Stärke affektiver Erregung ist nicht objektiv messbar; ihre Würdigung obliegt dem Tatrichter, der hierfür insbesondere das Verhalten der Opfer und den Tatverlauf zu berücksichtigen hat.
Wenn die Schuldunfähigkeit nur für Teile des Tatgeschehens gegeben ist, kann das Gericht für nachfolgende Tatabschnitte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB annehmen und die Strafe entsprechend mildern.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tat- und Rechtsfolgenwürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; innerer Beurteilungsspielraum des Landgerichts bei Schuldfähigkeit und Strafzumessung wird nicht ohne Weiteres aufgehoben.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 25. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 522/86 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██████████, dort Eduard Wilhelm, geboren ██████████████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████ und Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. April 1986 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Totschlags (an Ehefrau und 7 1/2-jährigem Sohn) zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Für einen Teil des Tatgeschehens schließt das Schwurgericht beim Angeklagten die Voraussetzungen von § 20 StGB, für einen anderen Teil die Voraussetzungen von § 21 StGB nicht aus. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt die Strafkammer zu diesem Ergebnis nur deshalb, weil sie in fehlerhafter Anwendung des Zweifelssatzes abstrakt-theoretischen Denkmöglichkeiten Einfluss auf die Entscheidungsfindung einräume.
Der Senat vermag diese Meinung nicht zu teilen. Der psychiatrische Sachverständige hielt eine „Bewusstseinsstörung im Sinne einer Einengung des Bewusstseins auf den Inhalt der Affekte des Zorns und der Wut, verbunden mit einer relativen Unflexibilität des Handelns“, für „durchaus möglich“. Dafür, dass eine solche Bewusstseinsstörung „tiefgreifend“ gewesen sein könne, sah der Sachverständige unter anderem mangels Intoxikation durch Alkohol oder Medikamente und mangels „originärer Amnesie“ zwar „keine hinreichenden Anhaltspunkte“. Allerdings sei dies – weil die Stärke eines Affekts nicht messbar sei – eine Bewertungsfrage, die sich letztlich wissenschaftlicher Beurteilung entziehe; der Sachverständige hielt zudem für naheliegend, dass die Stärke der affektiven Erregung, abhängig vom Verhalten der Opfer, geschwankt habe. Im Zusammenhang damit unterschied er zwischen einzelnen Abschnitten der Tat und sah insbesondere eine Zäsur vor der „Endphase“ des Geschehens, in welcher der Angeklagte dazu überging, seine Ehefrau mit gezielten Halsschnitten anzugreifen.
Wenn das Landgericht aufgrund dieser Ausführungen unter Verwertung des Opferverhaltens (des Widerstands der Ehefrau gegen das Entwinden des Messers mit der Folge schmerzhafter Verletzungen des Angeklagten; des schützenden Verhaltens des Kindes zugunsten seiner Mutter) nicht ausschließen konnte, dass „das seelische Gefüge des Angeklagten erschüttert, möglicherweise ganz zerstört gewesen sein kann“ (UA S. 86; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Rdn. 14 f.), deshalb die Bewusstseinsstörung „tiefgreifend“ war und die Schuldfähigkeit des Angeklagten vom Beginn des Zustechens bis zu der oben erwähnten Zäsur ausschloss, später im Sinne von § 21 StGB erheblich verminderte, liegt darin kein Rechtsfehler. Die zugunsten des Angeklagten angestellten Überlegungen des Landgerichts waren nicht theoretisch, sondern fußten auf realer, vom Sachverständigen zwar für nicht sehr wahrscheinlich gehaltener, jedoch nicht ausgeschlossener Grundlage. Anhaltspunkte, die Strafkammer könne den Sachverständigen missverstanden haben, sieht der Senat nicht.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Die Begründung des Landgerichts dafür, die Tat des Angeklagten gegen seine Ehefrau nicht unter § 213 StGB zu ziehen, die Strafe aber nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, genügt den Anforderungen ebenso wie die Erörterung zu § 213 StGB bezüglich des gegen den Sohn gerichteten Totschlags. Die Strafkammer hielt sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.
Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO im Rahmen der erhobenen Sachbeschwerde das Urteil auch auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten überprüft, jedoch keinen solchen Rechtsfehler gefunden.
Foth Maul Schauenburg Gerlach Schimansky Ve[REDACTED]