Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfallerklärung (§73 StGB) entfällt bei Kauf mit Tatmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/85
Datum
19.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Verfallerklärung eines mit Bankraubgeld gekauften Motorrads. Zentral war, ob das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch für in § 73 Abs. 2 Satz 2 genannte Surrogate gilt. Der BGH bejaht dies und hob die Verfallerklärung auf, da feststand, dass das Motorrad mit Mitteln aus der Tat bezahlt wurde und ersatzrechtliche Ansprüche einem Verfall entgegenstehen. Ob diese Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erstreckt sich auch auf die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate.

2

Ist eindeutig feststellbar, dass eine Sache mit Mitteln erworben wurde, die aus einer bestimmten Straftat stammen, und bestehen ersatzrechtliche Ansprüche, die den Verfall ausschließen, kann die Verfallerklärung entfallen und vom Revisionsgericht aufgehoben werden.

3

Für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist es unerheblich, ob die ersatzrechtlichen Ansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden; die rechtliche Existenz solcher Ansprüche genügt zur Verhinderung des Verfalls.

4

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist geeignet, Rechtsfehler in der Verfallerklärung zu beseitigen; das Revisionsgericht kann den Wegfall der Verfallerklärung selbst aussprechen, wenn die erforderlichen Feststellungen eindeutig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/85 in der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Heiko ███████ aus ███████, geboren am [REDACTED] 1948 in ████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu II. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1985 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1985 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Verfallerklärung (Ziff. 4 des Urteilsausspruchs) entfällt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat das mit Mitteln aus einem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Bankraub vom Angeklagten gekaufte Motorrad gemäß § 73 Abs. 2 StGB für verfallen erklärt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur einer Verfallerklärung hinsichtlich unmittelbar aus der Tat erlangter Vorteile entgegensteht.

Diese Ausgangslage ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nach seiner Entstehungsgeschichte sowie nach seinem Sinn und Zweck (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1982, 456) auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate (BGH, Beschl. vom 30. August 1985 – 3 StR 339/85; OLG Karlsruhe aaO; ebenso Lackner, StGB 16. Aufl. § 73 Anm. 2 e; Horn in SK § 73 Rdn. 13).

Da eindeutig festgestellt ist, aus welcher Tat das Geld für die Bezahlung des Motorrades stammte (UA S. 16), und deshalb über die Existenz der einen Verfall ausschließenden Ersatzansprüche kein Zweifel besteht, konnte der Senat den Wegfall der Verfallerklärung selbst aussprechen. Ob die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m. w. N.).

SchauenburgUlsamerSchimansky
KuhnFoth
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