Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Untreue mangels Werthaltigkeitsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/84
Datum
20.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen Untreue wurden teilweise erfolgreich. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Gesamtstrafe insoweit auf, weil die Werthaltigkeit der treuwidrig begründeten Forderung nicht hinreichend festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Werthaltigkeit einer treuwidrig begründeten Forderung sind konkrete Feststellungen zur Vermögens- und Einkommenslage der jeweiligen Schuldnerin/des jeweiligen Schuldners erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht.

2

Fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Realisierbarkeit einer Forderung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs insoweit, ohne dass zwingend die Schuldfeststellung berührt werden muss.

3

Dass Dritte Schenkungen geleistet haben, begründet nur dann eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Werthaltigkeit, wenn dargelegt wird, dass ein Zugriff der Gläubiger auf diese Mittel rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre.

4

Unzureichende oder lückenhafte Feststellungen zur Schadensbemessung können die Strafzumessung und den Strafausspruch beeinträchtigen und sind Anlass zur Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Feststellung der tat- und schuldrelevanten Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/84

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Frank Gerold T. ██ La aus █████ ███, geboren ███ ██ 1945 in ██████, 2. den Bauingenieur Horst Roland ██████ aus █████, dort geboren am ██ 1939, 3. den Bauzeichner Hagen Roland ███ aus █████, dort geboren am ███ ███ 1942,

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 1984 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch der Einzelstrafen wegen Untreue;

2. im Ausspruch der Gesamtstrafen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; doch wird in Nr. 2 des landgerichtlichen Urteilsspruchs nach dem Wort „deshalb“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

Gründe

Zu Recht prüft die Strafkammer die Werthaltigkeit der von den Angeklagten treuwidrig erlassenen Forderung, die sie letztlich *„zugunsten der Angeklagten … auf

Schätzte“* (UA S. 29).

Jedoch wird dieser Wert durch die vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht hinreichend belegt. Das Landgericht stützt seine Wertermittlung darauf, dass Frau ██ ██ Ersparnisse von ca. DM 3.000,– bis DM 4.000,– hatte und eine Halbtagsbeschäftigung bei einem Verlag ausübte – die Höhe der Vergütung – auch deren Pfändbarkeit – wird nicht mitgeteilt. Die weitere Schuldnerin, Frau ██ ██, hatte kein eigenes Einkommen, bekam aber *„hin und wieder von ihrem Vater Beträge in der Größenordnung von mehreren tausend DM, mitunter sogar bis zu DM 10.000,–, als Geschenk“* (UA S. 29).

Dass auf solche geschenkten Beträge ein Zugriff der GmbH möglich und erfolgreich gewesen wäre, versteht sich nicht von selbst und hätte näher ausgeführt werden müssen. Ob Frau ██, die dritte Schuldnerin, über Einkommen oder Vermögen verfügte, bleibt offen.

Insgesamt rechtfertigen diese Feststellungen nicht den Schluss, dass die Forderung in Höhe von DM 20.000,– (wenn auch „nach und nach“, vgl. UA S. 29) realisierbar gewesen wäre.

Fest stehen insoweit nur die Ersparnisse in Höhe von DM 3.000,– und allenfalls noch ein gewisser Anteil an der Arbeitsvergütung von Frau █████.

Deshalb kann zwar der Schuldspruch, nicht aber der Strafausspruch wegen Untreue bestehen bleiben.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Auch die wegen der übrigen Taten festgesetzten Einzelstrafen begegnen keinen

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