Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anwendung von §239a StGB; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/82
Datum
23.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten H.-G. L., ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§239a StGB) schuldig ist. Der Senat stellt klar, dass §239a keine besondere persönliche Beziehung voraussetzt und §239b subsidiär zurücktritt. Die Revision der Mitangeklagten M. wird im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, da nicht erkennbar ist, ob das Landgericht den besonders schweren Fall (§250 Abs.2 StGB) für jeden Beteiligten gesondert geprüft hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) setzt keine besondere persönliche Beziehung zwischen Dritten und dem Opfer voraus.

2

§ 239b StGB tritt hinter § 239a StGB zurück, wenn die Geiselnahme allein der Bereicherung dient.

3

Zwischen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub kann Tateinheit bestehen.

4

Bei der Prüfung des besonders schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB ist für jeden Tatbeteiligten gesondert festzustellen und das Urteil muss diese Prüfung erkennbar wiedergeben.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs kann vorgenommen werden, wenn der Angeklagte sich dadurch nicht anders hätte verteidigen können und der geänderte Tatbestand den Strafausspruch nicht beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. April 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 522/82

in der Strafsache gegen

███ ██████████████ ████████████ usw. █, geboren am ████ ██ █████, die Bekleidungsfertigerin Margit L., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Landkreis [REDACTED], wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers Nummer 1 am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard L. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1982 wird verworfen; doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (§ 239a StGB) schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf die Revision der Angeklagten Margit L. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten Hans-Gerhard L. zeigt einen Rechtsfehler nur insoweit auf, als die Strafkammer zu Unrecht § 239a StGB nicht angewendet hat. Diese Bestimmung setzt, anders als das Landgericht meint, keine besondere persönliche Beziehung (etwa familiärer Art) zwischen Dritten und Opfer voraus. Andererseits tritt § 239b StGB hinter § 239a StGB als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme allein der Bereicherung dient (BGHSt 25, 386). Zwischen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub besteht Tateinheit (BGHSt 16, 316; 26, 24, 28). Der Mangel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Angeklagte gegen den Vorwurf der Verletzung des § 239a StGB sich anders hätte verteidigen können, ferner, dass die Änderung den Strafausspruch beeinflussen könnte.

II. Die Revision der Angeklagten Margit L. ist auf den Strafausspruch beschränkt; der Schuldspruch ist bindend. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Ob ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten besonders zu prüfen (BGH, Beschluss vom 5. März 1981 – 1 StR 33/81; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 46 Rdn. 49). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht diesen Grundsatz beachtet hat. Die im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigten Umstände hätten eine solche Prüfung besonders nahegelegt.

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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