Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Betrugsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/78
Datum
12.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs (§263 StGB) verurteilt; er legte Revision ein. Zentrales Rechtsproblem ist, ob das Landgericht hinreichend festgestellt hat, dass der Angeklagte bei Vertragsschluss die Wertlosigkeit der verkauften Aktien kannte. Der BGH hält die Feststellungen für unvollständig (u.a. Zahlung des Restkaufpreises, gescheiterte dritte Erwerbsverhandlungen, unklare Zustellung einer vertraulichen Mitteilung) und hebt das Urteil auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§263 StGB) sind hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Täter die Unwerthaltigkeit der Vermögensgegenstände zum Tatzeitpunkt kannte.

2

Die Beweiswürdigung hat alle für und gegen die Kenntnis sprechenden Umstände zu berücksichtigen; widersprüchliches Verhalten (z.B. nachträgliche Zahlung des Kaufpreises, Unterlassen eines Verkaufs eigener Anteile) kann gegen das Vorliegen des Tatvorsatzes sprechen.

3

Die tatsächliche Kenntnis des Angeklagten von einer vertraulichen Mitteilung ist nicht allein durch Aufnahme des Namens in einen Verteiler ausreichend zu belegen; der Zugang und Empfang sind gesondert darzustellen.

4

Fehlen substantiiert gewürdigter Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 522/78

in der Strafsache gegen Bu ██ den Immobilienmakler Dieter aus ███, dort geboren am 0. ██ 1941, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Meesl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Der Angeklagte war stellvertretendes Vorstandsmitglied der Maklerfirma GC ███ AG und zugleich Leiter der Niederlassungen ███ und ███ dieser Firma. Das Grundkapital der Gesellschaft, das seit Mai 1973 500.000,- DM betrug und in Aktien zu 4.000,- DM Nennwert aufgeteilt war, lag zur Hälfte bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern und zur anderen Hälfte bei der Firma ███ ██ Ltd., ██ ██████, in deren Europabüro in D—/Sch—— gleichzeitig die Firma ███ Mac AG residierte. Die Firmen █████ und ████, deren Anteile durch eine Frau ██████ gehalten wurden, wurden durch deren in ██ ansässigen Ehemann ███████ repräsentiert.

Im November 1972 kaufte der Angeklagte von der ███ Mac AG 49 Stück GC-Aktien zum Preis von 150.000,- DM; den aus diesem Kauf offenstehenden Restkaufpreis von 66.000,- DM zahlte der Angeklagte im August 1973 an Frau KCl.

2. Dem Angeklagten liegt zur Last, dem Bauunternehmer ███ in ████████ Ostfriesland durch Vertrag vom 4. Oktober 1973 namens der Firma RO 123 Stück GC-Aktien und eine Option auf drei weitere Aktien zum Preis von 500.000,- DM verkauft zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Aktien zur Zeit des Vertragsschlusses wegen der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage der ██████ nicht mehr werthaltig waren. Er habe ███ in der dem Vertragsschluss vorangehenden Besprechung vom 2. Oktober 1973 über die Lage der GC getäuscht, indem er entgegen den ihm bekannten wahren Verhältnissen die Lage der Firma als sehr gut geschildert habe. Dadurch habe er erreicht, dass ███ zugunsten eines Dritten, der Firma PC, über sein Vermögen verfügt habe; er habe dabei billigend in Kauf genommen, dass ████ geschädigt werde. Nachdem über das Vermögen der ███ auf deren Antrag vom 31. Januar 1974 das Vergleichsverfahren eröffnet wurde, das in den Anschlusskonkurs überging, habe █████ einen Schaden von insgesamt 400.000,- DM erlitten.

3. Zur subjektiven Tatseite ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich, dass dem Angeklagten bei dem Vertragsabschluss mit █████ bekannt war, die verkauften Aktien seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig.

a) In diesem Zusammenhang wäre vor allem der Umstand zu würdigen, dass der Angeklagte für Aktien der GC, die er selbst erworben hatte, noch im August 1973 aus seinem persönlichen Vermögen den Restkaufpreis von 66.000,- DM entrichtete. Dies könnte entscheidend gegen die Annahme sprechen, er habe den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma und damit die Wertlosigkeit der Aktien erkannt. Das Landgericht hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, es habe sich um die Begleichung einer alten Schuld gegenüber der PCD gehandelt, hinter der ███ gestanden habe, „die graue Eminenz der GC, mit welchem es ███████ nicht verderben durfte“ (UA S. 30/31). Diese Erwägung ist unvollständig, weil sie einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der bei einer umfassenden rechtlichen Würdigung nicht außer Betracht bleiben kann. Wenn der Angeklagte die Lage der Firma ██ als hoffnungslos einschätzte, dann brauchte ihm auch an dem Wohlwollen ██ nichts mehr gelegen zu sein, da mit dem Zusammenbruch der Firma auch seine eigene Stellung in der Firma ihr Ende fand.

Soweit der Tatrichter dabei erwogen haben sollte, dass ████ dem Angeklagten eine Führungsposition bei der zukünftigen GC ███ AG ██████ in Aussicht gestellt habe (vgl. UA S. 15), stünde dem die Feststellung entgegen, dass das █████████-Projekt zurückgestellt werden musste (UA S. 8). Jedenfalls ist bisher kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass sich der Angeklagte das Wohlwollen ██████ mit dem Verlust von 66.000,- DM hätte erkaufen müssen.

b) Nicht hinreichend gewürdigt erscheint in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass die Bro-Hypotheken-Bank ████████ █████ auf Grund einer Bilanz der GC zum 31. Juli 1973 noch am 5. Oktober 1973 – also einen Tag nach dem Vertragsabschluss zwischen dem Angeklagten und ███ – bereit war, 25 v. H. der GC-Aktien zum Preis von 700.000,- DM zu erwerben; dieser geplante Erwerb scheiterte erst nach dem 5. Dezember 1973 daran, dass die Vorstandsmitglieder der GC nicht bereit waren, ein bestimmtes Finanzierungsvolumen persönlich zu garantieren (UA S. 12).

c) Für die Einschätzung des Wertes der GC-Aktien kann auch von Bedeutung sein, dass der Angeklagte noch Mitte 1973 ████████ auf dessen Anfrage mitteilen musste, dieser könne keine GC-Aktien erwerben, da keiner der Aktionäre verkaufen wolle (UA S. 13), und dass sich erst im Zusammenhang der Verhandlungen mit der „Bra ███“ „eine weitere Schachtelbeteiligung die Möglichkeit bot, zu erwerben“ (UA S. 13). Dabei könnte auch der Umstand ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte nicht etwa die Gelegenheit benutzte, seine eigenen – nach Meinung des Tatrichters als wertlos erkannten – GC-Aktien, für die er unlängst noch 66.000,- DM bezahlt hatte, an ██████ abzugeben und sich selbst damit vor Schaden zu bewahren.

d) Angesichts dieser Besonderheiten hatte das Landgericht Anlass gehabt, sich eingehender mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte die „vertrauliche Mitteilung“ der PC vom 25. September 1973 über die wirtschaftliche Lage der GC erhalten hat; ob der Umstand allein, dass der Name des Angeklagten schon für den auf dem Verteiler dieses Schreibens stand, Nachweis ausreicht, dieses Schreiben sei an ihn abgesandt worden und habe ihn erreicht, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben.

4. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.

MoslMayrPikart
LoesdauHerdegen
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