Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begründungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/77
- Datum
- 11.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt einen außergewöhnlichen Fall voraus, der sich aus in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegenden besonderen Umständen ergibt.
Die bisherige straffreie Führung des Täters begründet für sich allein keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des §56 Abs.2 StGB.
Familienverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu einer Lebensgemeinschaft rechtfertigen eine Strafaussetzung nur, wenn sie durch die Feststellungen tragfähig belegt und in einer Gesamtwürdigung der für Tat und Täter bedeutsamen Umstände eingeordnet sind.
Die Strafkammer hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände vorzunehmen und die Wertung durch auf den Feststellungen beruhende, nachvollziehbare Erwägungen zu stützen.
Das Revisionsgericht überprüft das Werturteil des Tatgerichts nur darauf, ob es noch sachlich vertretbar ist; rechtliche Fehler in der Begründung können jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 11. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 522/77 URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Günther ██ aus ██████, geboren am ██ ██████ 1936 in ██████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösil, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende ████████, Regierungsdirektor ██████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Günther ██ verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Günther ██ wegen Betrugs in acht Fällen und anderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen die Strafaussetzung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Tatgericht sieht besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB „in folgenden Tatsachen“ (vgl. UA S. 65): a) Die Kinder des Angeklagten im Alter von acht, sieben und drei Jahren wären ohne Aufsicht, wenn er und seine mitangeklagte Ehefrau (die zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist) „eingesperrt würden“; b) der Angeklagte habe sich bisher straffrei geführt und müsse deshalb eine Chance haben; c) der Angeklagte habe in eine Familie hineingeheiratet, in der Geschäftspraktiken, wie sie sich in den abgeurteilten Taten widerspiegeln, „gang und gäbe waren“. Er habe mitgemacht, „weil sonst seine Ehe in die Brüche gegangen wäre“,
2. Der Senat steht zwar auf dem Standpunkt, dass das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen, Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Fall, als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe, auf die es gestützt wird, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 = MDR 1977, 414 Nr. 71). Er kann aber die Erwägungen der Strafkammer trotzdem nicht billigen, weil sie mehrere Rechtsfehler aufweisen:
Die unter 1. a) wiedergegebene Erwägung betrifft keinen in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstand.
Die bisherige straffreie Führung des Angeklagten ist kein mildernder Umstand, der Ausnahmecharakter hat. Er kann infolgedessen dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen nicht aufdrücken (vgl. BGH aaO mit weiteren Nachweisen).
Die Erwägung, der Angeklagte habe in eine Familie hineingeheiratet, in der Geschäftspraktiken, wie sie sich in den abgeurteilten Taten widerspiegeln, „gang und gäbe waren“, spricht nicht ohne weiteres für den Angeklagten. Die Folgerung, der Angeklagte habe mitgemacht, „weil sonst seine Ehe in die Brüche gegangen wäre“, findet in den bisherigen Feststellungen keine Grundlage (vgl. UA S. 8 bis 10, 42/43, 54/55, 60 bis 64 UA). Selbst wenn sie zuträfe, würde sie allein schon deshalb die Strafaussetzung nicht rechtfertigen, weil § 56 Abs. 2 StGB auch besondere Umstände in der Tat erfordert. Außerdem kann ein einzelner Umstand die Bedeutung des „Besonderen“ nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls erlangen (BGH aaO). Die infolgedessen erforderliche Gesamtbetrachtung der Fakten, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, hat die Strafkammer nicht angestellt. Auch deshalb muss die Frage erneut geprüft werden, ob Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht kommen kann.
| Loesdau | Pikart | Herdegen | |||
| Mösil | Woesner |