Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen fortgesetzten Betrugs verworfen; Gesamtstrafe entfällt teilweise

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/68
Datum
21.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen eines fortgesetzten Betrugs werden vom BGH verworfen. Der Senat hält Verfahrensrügen wegen Formmangels nach §344 Abs.2 StPO für unzulässig und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung. Er stellt fest, dass Eingehungsbetrug bereits mit Vertragsabschluss Vermögensschaden begründet. Aufgrund der Einstellung eines Verfahrens entfällt bei einem Angeklagten die Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen in der Revision sind nur zulässig, wenn sie die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen.

2

Angriffe, die im Wesentlichen eine erneute Beweiswürdigung verlangen, sind revisionsrechtlich unbeachtlich; die Revision rügt nur Rechtsfehler.

3

Beim Eingehungsbetrug tritt die Vermögensschädigung bereits mit dem durch Täuschung herbeigeführten Vertragsabschluss ein.

4

Feststellungen über Vorsatz, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bleiben revisionsrechtlich unbeanstandet, wenn sie auf tragfähiger tatsächlicher Grundlage beruhen.

5

Die Einstellung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten kann zum Entfallen einer Gesamtstrafe führen, begründet aber allein deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Staatskasse.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 20. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Werbefachmann Günther S. geboren am ████████ 1944 in ███████, ███, den Angestellten Wolf-Dieter ████████ dort geboren 1922, ████, den Angestellten Claus Peter M. geboren am █████ in ███████, Schlesien,

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ██████████ für den Angeklagten ██, Rechtsanwalt Dr. ████████ ███ für den Angeklagten ██████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten K. und █████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Mai 1968 werden verworfen.

II. Auch die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil wird verworfen; jedoch entfällt die Gesamtstrafe.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Betrugs (Fall „Auslieferungslager“) zu vier Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ████ wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Der Angeklagte K. ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr und vier Monaten, der Angeklagte ██████ wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten; ██████ und K. rügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts, ██████ die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen können nicht durchdringen.

I. Revision des Angeklagten S.

Soweit sich die Revision auf die Verurteilung wegen der Anzeigenaufträge bezieht, ist sie nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegenstandslos geworden.

Verfahrensrügen

A.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht ausreichend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.

B. Sachrüge

Nach dem Urteil schloss der Angeklagte, der kosmetische Artikel vertrieb, mit zahlreichen Bewerbern Verträge zur Einrichtung von Warenauslieferungslagern. Zugleich verpflichtete er sie, in Höhe des Lagerverkaufswertes eine Sicherheit zu leisten, über die er nach Anlieferung der Ware frei verfügen durfte. Er gewann seine Vertragsgegner hierzu durch die Vorspiegelung, er selbst werde durch einen Großeinsatz von Vertretern für den Absatz und raschen Umschlag der Waren sorgen. In Wirklichkeit verfügte er weder über einen umfangreichen Vertreterstab noch war er selbst um den Warenabsatz bemüht; es kam ihm allein darauf an, durch die Vorleistung seiner Vertragsgegner in den Besitz von Geldmitteln zu kommen.

In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend die Merkmale des Betrugs gefunden. Entgegen ihrer Ansicht wurden die Vertragsgegner des Beschwerdeführers zwar nicht erst durch die Gewährung von Bankakkreditiven für diesen oder durch die Zahlung der „Sicherheit“ in ihrem Vermögen geschädigt, sondern – da es sich um einen Eingehungsbetrug handelt – schon durch den Vertragsabschluss, der sie ja zu Geldleistungen verpflichtete. Die Annahme der Strafkammer ist aber dem Angeklagten nicht nachteilig, insbesondere auch nicht insoweit, als sie von ihrem Standpunkt aus folgerichtig – statt vollendeten Betrugs nur einen Versuch in den Fällen annahm, in denen später misstrauisch gewordene Vertragspartner keine Zahlung leisteten.

Nur in den Fällen IV J 1 und J 18 (Stephan und Martin) fällt ein selbständig versuchter Erfüllungsbetrug weg, da in beiden Fällen vorher schon ein vollendeter Eingehungsbetrug begangen war. Der Fehler fällt nicht ins Gewicht, da das Landgericht die Versuchsfälle ohnehin in den vollendeten Einzelakten der Tat hat aufgehen lassen. Der Strafausspruch ist daher nicht beeinflusst.

Die Feststellung, der Angeklagte habe erkannt und für die Zeit bis Oktober 1965 dennoch billigend in Kauf genommen, dass Vertreter nicht eingesetzt werden könnten, und ab Mitte Oktober 1965 mit direktem Vorsatz gehandelt, steht entgegen der Auffassung der Revision mit der Wahrunterstellung des Landgerichts, der Angeklagte habe Ende 1964/Anfang 1965 noch die ernste Absicht gehabt, eine Verkaufsorganisation aufzubauen (UA S. 71 und 158), nicht in Widerspruch. Die Annahme der Mittäterschaft mit Ohrner und der mittelbaren Täterschaft ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ergeht sich im Wesentlichen nur in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Gerichts. Ihre Hinweise auf das Protokoll und auf verlesene Zivilprozessakten sind unbeachtlich.

Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht angreifbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.

II. Revision des Angeklagten K.

A. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei die Überzeugung der Strafkammer, dass die Zusicherung des Vertretereinsatzes durch die Verkaufsleiter ████████ und K. gutgläubig gegeben wurde, sodass eine strafbare Beteiligung ausscheidet. Auf eine mangelnde Belehrung nach § 55 StPO kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Im Übrigen sind nach dem Protokollinhalt die Zeugen belehrt worden.

B. Sachrüge

Die allgemeine Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Wenn in der rechtlichen Würdigung der Taten ausgeführt ist (UA S. 177), der Angeklagte habe versucht, dem Mitangeklagten Seisenberger zur Tat wissentlich Beihilfe zu leisten, so handelt es sich, wie sich eindeutig aus dem Urteilstenor ergibt, um einen Formulierungsfehler.

III. Revision des Angeklagten ██████

Die Sachrüge erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

Jedoch entfällt mit der Einstellung des Verfahrens gegen Seisenberger die Gesamtstrafe gegen ihn. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis für diesen Angeklagten keine Besserstellung gebracht; diese beruht allein auf der Einstellung. Daher hat ihm die Staatskasse keine Auslagen zu erstatten.

HübnerLoesdauZipfel
SeibertPikart
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