Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch wegen Mordes: Strafe aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/66
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Mordes (Heimtücke) verurteilt; die Revision rügt insbesondere den Strafausspruch. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellung, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung widersprüchliche und rechtlich bedenkliche Erwägungen enthält (insbesondere unvereinbare mildernde und erschwerende Gründe sowie unzureichende Feststellungen zur ‚außerordentlichen Grausamkeit‘). Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke als Mordmerkmal liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt und dies vom Vorsatz erfasst ist.

2

Die Strafzumessung muss in sich schlüssig sein; widersprüchliche oder unvereinbare strafmildernde und strafschärfende Erwägungen machen den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

3

Die Qualifikation einer Tat als besonders grausam erfordert konkrete, ausreichende Feststellungen, die das Maß der Grausamkeit über das bei Mord ohnehin Gegebene hinaus belegen.

4

Eine vollständige Aufzählung aller Erwägungen bei der Strafzumessung ist nicht vorgeschrieben, wohl aber die rechtliche Tragfähigkeit und Nachvollziehbarkeit der gewählten Gründe.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 10. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 522/66 URTEIL

in der Strafsache gegen die verwitwete Hausfrau Edith ████ geb. ████ aus ██ (Krs. █████████), geboren ███████████████████ in ███████████ (Ostpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████, ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 10. Mai 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München I zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Angeklagte war mit ihrem Ehemann Walter ████ seit 1944 verheiratet. Die Ehe, der drei Söhne entstammen, litt von Anfang an unter Spannungen. Die Angeklagte wurde von ihrem Mann in geschlechtlicher Hinsicht entwürdigend behandelt. Am Morgen des 5. Dezember 1964 versetzte sie dem Nichtsahnenden mit einem Messer einen oder zwei Stiche, worauf dieser bewußtlos wurde. Sie lief ins Nebenzimmer, kehrte wieder zurück und stach auf den daliegenden Mann noch acht oder neun Mal mit dem Messer ein. Er starb durch Verbluten.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu elf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist zum Strafausspruch begründet.

II. a) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht hat die Voraussetzungen des Mordes (Heimtücke) knapp, aber ausreichend dargetan (S. 30 UA). Was die Revision über angeblichen „Putativnotstand“ und „Tyrannenmord“ ausführt, geht am Sachverhalt des Urteils vorbei. Es ist ferner festgestellt, daß die Tatsachen, die das Handeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGHSt 6, 120), vom Vorsatz der Angeklagten erfaßt waren. Diese Annahme war rechtlich möglich (BGHSt 11, 139, 144). Der

vom Senat entschiedene Fall NJW 1966, 1823 Nr. 13 lag nach den äußeren und inneren Tatumständen wesentlich anders.

b) Die Revision wendet sich denn auch im Schwerpunkt gegen den Strafausspruch. Dieser hält in der Tat der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hätte das Schwurgericht sich darauf beschränkt, die unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB verhängte Strafe von elf Jahren Zuchthaus im wesentlichen etwa mit der Begründung zu rechtfertigen: Die Angeklagte habe nach langjähriger Ehe ihren Ehemann, den Vater ihrer drei Kinder, durch zahlreiche Messerstiche umgebracht, so wäre dagegen rechtlich nichts zu erinnern gewesen (vgl. auch BGH Urt. v. 24. Mai 1966, 1 StR 62/66, teilweise mitgeteilt in MDR 1966, 805). Eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179).

Das Schwurgericht hat dagegen zur Strafzumessung längere Ausführungen gemacht, die zum Teil rechtlich bedenklich sind.

So wird unter anderem strafmildernd gewertet, daß die von der Angeklagten beabsichtigte Scheidung durch ihren Mann vereitelt worden war. Demgegenüber wird ihr aber strafschärfend angelastet, daß sie, statt den legalen Weg der Scheidung zu suchen, wieder in die unerträgliche Situation ihrer Ehe zurückkehrte (S. 34 UA). Diese beiden Erwägungen sind nicht miteinander vereinbar, worauf auch der Verteidiger und der Generalbundesanwalt hinweisen. Denn nach der Darstellung S. 22 UA machte die Angeklagte auf ihren Anwalt damals „einen völlig hilflosen Eindruck“. Sie sah selbst keinen anderen Ausweg (und erhielt offenbar auch von ihrem Rechtsanwalt keinen anderen Rat), als im Interesse ihres jüngsten Kindes, an dem sie hing, „zu ihrer Familie zurückzukehren“. Auch ihre Mutter hatte sie darauf hingewiesen, daß sie an die Kinder denken, also bei ihrem Mann bleiben solle (S. 20 UA).

Der Angeklagten ist weiter strafschärfend angerechnet worden, daß sie „die Tat in außerordentlich grausamer Art beging“ (S. 35 UA). Das Schwurgericht hat damit nicht sagen wollen, daß die Angeklagte auch wegen grausamen Tötens (§ 211 Abs. 2 StGB; BGHSt 3, 180, 264) Mörderin sei. Die Anwendbarkeit des § 211 StGB ist vielmehr, wie schon ausgeführt, allein mit dem Merkmal der Heimtücke begründet worden.

Es ist daher schon mißverständlich, wenn der Tatrichter von (außerordentlich) grausamer Tatbegehung spricht. Überdies ist für eine solche besondere Wertung (vgl. dazu BGHSt 7, 28, 31; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 263) in dieser Hinsicht bisher nichts Hinreichendes festgestellt. Jeder Mord ist letztlich eine grausame Tat. Vorliegend war der Überfallene bereits nach den ersten (ein oder zwei) Stichen bewußtlos (S. 28, 29 UA). Die weiteren Messerstiche trafen also einen schon Bewußtlosen. Das hat das Schwurgericht bei der Wertung als „außerordentlich grausam“ nicht berücksichtigt, worauf auch der Verteidiger hinweist.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MaiHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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