BGH zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei atypischem Rauschzustand (Revision teils Erfolg)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/62
- Datum
- 15.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsangriffe, die in der Sache lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung beanstanden, sind mit der Verfahrensrüge unzulässig, soweit kein Verfahrensfehler dargetan wird.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen früheren oder sonstigen Zeugenaussagen auseinanderzusetzen, solange die Überzeugungsbildung nachvollziehbar dargelegt ist.
Von der Beiziehung eines Jugend- bzw. psychiatrischen Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalls eigene Sachkunde zur Reife- bzw. Entwicklungsbeurteilung eines Heranwachsenden bejaht und keine tragfähigen Anhaltspunkte für Reifeverzögerung bestehen.
Ist nach den Feststellungen ein deutlich ausgeprägter Rauschzustand beschrieben, obwohl der festgestellte Blutalkoholgehalt hierfür atypisch niedrig ist, muss der Tatrichter für die Strafzumessung prüfen, ob eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorlag oder nicht auszuschließen ist; andernfalls ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigenbeweises ist nach § 244 Abs. 4 StPO zulässig, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten die behauptete Tatsache als widerlegt erscheinen lässt und ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht aufdrängt.
Vorinstanzen
████████████ ████████████████, 14. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███████, ███████ u. a. wegen schwerer Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███████ und ██████ gegen das Urteil des ████████████ ████████████████ vom 14. Juni 1962 werden verworfen. Dem Angeklagten ██ wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Jeder der drei Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten █ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat unter anderem für schuldig befunden: den Angeklagten ██ der gefährlichen Körperverletzung, ferner der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel; den Angeklagten ███ der gefährlichen Körperverletzung; den Angeklagten ██████ der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel und den Angeklagten ████████ zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall.
Es wurden dieserhalb verurteilt: ███ zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 2 Monaten Gefängnis; ██████ zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten 2 Wochen (durch Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, S. 34 UA); ███████ zu 7 Monaten und ████████ zur Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis. ███ und ████████ wurden im Übrigen freigesprochen. Das sichergestellte Messer des Angeklagten ██ und die asservierte Stahlrute des Angeklagten ██████ wurden eingezogen.
II.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, und zwar ███, █████████ und ██████ im vollen Umfang, ███████ zum Strafausspruch. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten █ hat – teilweise – Erfolg.
III.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hielten sich im Bundes-Sammellager für Ausländer in Zirndorf zahlreiche jugoslawische Staatsangehörige kroatischer und serbischer Volkszugehörigkeit auf. Zwischen beiden Gruppen bestand von jeher ein gespanntes Verhältnis. Die im Lager und außerhalb lebenden Kroaten sind zum großen Teil im „Bund der vereinten Kroaten“ zusammengeschlossen, als deren „Präsidenten“ sich der Angeklagte ███████ bezeichnet. Die Angeklagten ████████ und ██████ sind ebenfalls Kroaten. Der Angeklagte ██ ist vom Vater her Serbe.
Am Abend des 6. Januar und in der Nacht zum 7. Januar 1962 feierte in dem Zimmer 336 des Lagers eine Gruppe von Serben das orthodoxe Weihnachtsfest. Einige Teilnehmer waren angetrunken. ███, der mit seinen Freunden ██████ und ██████████████████ Wirtschaften besucht hatte, betrat nach Rückkehr ins Lager den genannten Raum 336, wurde aber von einem Serben herausgedrängt und die Treppe hinabgestoßen. Kurze Zeit danach kehrte ███ zu dem Zimmer 336 zurück. Als der Albaner ██████ den Raum verlassen wollte, stand ███ mit einem offenen Klappmesser in drohender Haltung unter der Tür und stieß diese auf (S. 8, 9, 16 UA). Als sich ██████ zu ihm umdrehte, stach ███ ihn mit dem Messer in den Unterarm.
███ war inzwischen auf ein anderes Zimmer gegangen. Als er dieses wieder verließ, stieß er auf eine Gruppe von Personen, von denen ███████ ihm so wuchtig von hinten eine Bierflasche auf den Kopf schlug, dass diese zersprang. ██████ wurde anschließend von ███████ und drei anderen Männern verfolgt, wobei ███████ den Hals der Flasche in der Hand hatte. ██████ konnte sich jedoch in Sicherheit bringen. Er erlitt eine Platzwunde am Kopf.
Kurz danach wollte der Arbeiter Josef ███████ ████████ im 2. Stock des Wohngebäudes auf ein Zimmer gehen, als plötzlich zwei mit Messern bewaffnete Männer im Gang erschienen. Im nächsten Augenblick stand auch ██, ebenfalls mit einem Messer in der Hand, vor ███████. Er fragte ihn: „Bist du ein Kroate?“. Als ███████ bejahte, stürzte sich ██ auf ihn und schlug ihm mit den Fäusten ins Gesicht. Er würgte ihn am Hals, stach schließlich mit einem Messer oder einem anderen scharfen Gegenstand auf ███████s Gesicht ein und traf dessen linkes Auge (das Auge lief aus und musste später operativ entfernt werden). Unterdessen hatte sich auf einen Pfiff ██s eine größere Gruppe von Männern um ███████ versammelt, die nun ihrerseits mit Fäusten und Bierflaschen auf ihn einschlugen, so dass er schließlich zu Fall kam. Der Angeklagte ██████ ergriff ein Fahrrad und warf es auf den am Boden liegenden ███████. Dieser verlor das Bewusstsein.
Später in der Nacht hörte der Angeklagte ██████, als er mit ███, ███████ und einem anderen an dem Zimmer 336 vorbeiging, wie darin befindliche Serben „auf die kroatische Mutter“ fluchten (eine Äußerung stark unsittlichen Inhalts). ██ stellte darauf die Serben zur Rede. ██████, der ebenfalls hereinkam, schlug aus Wut über die Misshandlung ███████s und die Schimpfworte drei- bis fünfmal auf ████████ und den Serben █████████ mit seiner Stahlrute ein.
In den frühen Morgenstunden verfolgten verschiedene Kroaten, darunter ██ und ██████, den Angeklagten ███████. ██ schlug dabei mit einer Stahlrute mehrfach auf ██████ ein. Er übergab dann die Stahlrute dem Angeklagten ███████, der damit auf ██████████████████ einschlug, bis dieser zusammenbrach.
Die Strafkammer hat diese Geschehnisse rechtlich wie folgt gewürdigt: a) bei ███ (III 1) als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ██; b) bei ███████ (III 2 und 3) als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ██████ und als schwere Körperverletzung zum Nachteil ███████ in Tateinheit mit Raufhandel (durch Beteiligung an einem Angriff); bei ██████ als gefährliche Körperverletzung zum c) Nachteil ███████ (Werfen des Fahrrads) in Tateinheit mit Raufhandel; bei ██████ (III 4) als zwei rechtlich zusammentreffende d) gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil ████████ und ███████ und ferner als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil █████████.
IV.
Zu den Rechtsmitteln der Angeklagten:
A) Revision ███: Mit der Verfahrensrüge (S. 3 der Revisionsbegründung greift die Verteidigung in Wirklichkeit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung (S. 15–17 UA) in unzulässiger Weise an (§§ 261, 357 StPO). Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den Aussagen der S. 15 UA unter anderem angeführten Aussagen der Eheleute ██ und der von dem – in der Hauptverhandlung ebenfalls vernommenen – Zeugen ███ vor dem Ermittlungsrichter gemachten Aussage vom 13. Februar 1962 (Bl. 109 ff) auseinanderzusetzen. Dem Zeugen ████████ sind übrigens, wie die Urteilsgründe ergeben, eindringliche Vorhalte gemacht worden (S. 17 UA). Es ist davon auszugehen, dass ihm bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auch jene frühere Aussage vorgehalten worden ist.
Was die Sachrüge betrifft, so hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, dass ███ nicht in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, sondern in Angriffsabsicht vorgegangen ist (S. 16 UA). Er war mit offenem Klappmesser in drohender Haltung in das Zimmer 336 eingedrungen und hatte dann ██████, der sich nach ihm begreiflicherweise umdrehte, sofort in den Arm gestochen (S. 8 UA). Das Landgericht hat mit Recht für unerheblich gehalten, dass ███████ wie █████ als Zeuge, als seine persönliche Meinung, einräumte, sich durch die schnelle Drehbewegung ██████s „schon habe bedroht fühlen können“. Dies hinderte nicht die Überzeugung des Landgerichts, dass der schon vorher zur Gewalttat entschlossene ███ sich dadurch nicht bedroht gefühlt hat (S. 16 UA).
Was die Verteidigung sonst gegen die Feststellungen und gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (S. 32 UA) vorbringt, geht offensichtlich fehl. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung ███ seinen Erregungszustand (dadurch hervorgerufen, dass er vorher aus dem Zimmer 336 hinausgedrängt worden war) zugute gehalten. Das Landgericht hat ihm aber mit Recht angelastet, dass er bewusst oder unbewusst, durch sein Verweilen im Zimmer der Serben den äußeren Anlass zu den folgenden Vorgängen im Lager gegeben hat. Es ist durchaus einwandfrei, dass die Strafkammer ███ weiter vorwirft, dass gerade er als von seinen Kameraden geachtete und als Präsident bezeichnete Persönlichkeit alles hätte unterlassen müssen, was auch nur den geringsten Anschein einer Herausforderung der Serben erwecken konnte.
B) Revision ██████: Die Strafkammer hat den Hilfsantrag des Verteidigers auf Anhörung eines Jugendpsychiaters, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat noch als Heranwachsender (gemeint war: als Jugendlicher) betrachtet werden müsse, ohne Rechtsfehler in den Urteilsgründen abgelehnt (S. 22, 23 UA). Das Landgericht konnte sich nach Sachlage selbst die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 4 StPO) zutrauen und von der Heranziehung eines Jugendsachverständigen (§§ 43 Abs. 3, 109 Abs. 1 JGG) absehen. Der Angeklagte ███████ war zur Tatzeit 20 Jahre und 11 Monate alt. Er hatte die 8. Klasse der Oberrealschule seiner Heimatstadt aus politischen Gründen verlassen müssen, war im April 1960 nach Italien geflohen und von dort im Januar 1961 in das Lager Zirndorf gelangt. Er hatte dann einige Zeit als Maler in Stuttgart gearbeitet und war am 1. Dezember 1961 wieder ins Lager gekommen (S. 6 UA). Er hatte also nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters gerade die Härte des Lebens schon kennengelernt. Dies beachtet die Verteidigung nicht. Für eine sittliche oder geistige Reifeverzögerung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte (S. 22 UA).
Die Ausführungen der Strafkammer, dass bei ███████ weder die Voraussetzungen des § 105 JGG Abs. 1 Nr. 1 noch der Nr. 2 vorlagen, sind nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen ist das Urteil gegen ██████ rechtlich bedenkenfrei.
C) Revision ██████: Dieses Rechtsmittel, das sich nur gegen den Strafausspruch wendet, geht, was die Strafbemessung betrifft, offensichtlich fehl. Die Strafzumessung steht dem Tatrichter zu. Seine Gründe (S. 33 UA) sind nicht zu beanstanden. Die Versagung einer Strafaussetzung aus Gründen des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB; S. 34 UA) ist allerdings äußerst knapp begründet („weil das öffentliche Interesse wegen der abschreckenden Wirkung“ die Vollstreckung erfordere). Der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat, NJW 1955, 996 Nr. 15) hatte es für bedenklich erklärt, die Ablehnung einer Strafaussetzung ausschließlich mit dem allgemeinen Gesichtspunkt der Abschreckung anderer zu rechtfertigen. Diese Grundsätze sind aber später nicht mehr voll aufrecht erhalten worden (BGHSt 11, 393, 396, 397). Der Urteilszusammenhang ergibt vorliegend, dass die Strafkammer die gebotene Abwägung (BGHSt 6, 126 ff.) vorgenommen hat. Die Verteidigung wendet sich übrigens nicht besonders gegen die Versagung der Strafaussetzung.
D) Revision ████████: 1) Die Ablehnung, einen Jugendpsychiater zu hören, ist rechtlich nicht angreifbar. Es kann hierzu auf die Ausführungen zur Revision ███████ (vorstehend zu IV B) verwiesen werden. ████████ war im Zeitpunkt der Taten nahezu 21 Jahre alt (geb. 29.1.1941) und hatte in früheren Jahren noch Schlimmeres erlebt als ████ (S. 5 UA).
2) Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte zunächst während der Hauptverhandlung beantragt, den Arzt, der die Blutprobe entnommen hatte, als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, dass sich der Angeklagte ████████ in den Morgenstunden des 7.1.1962 in volltrunkenem Zustand befunden habe (S. 30 des HV-Protokolls, Bl. 415 d.A.). Der betreffende Arzt, Dr. K.H. ████, wurde daraufhin gemäß entsprechendem Beschluss der Strafkammer als Sachverständiger und sachkundiger Zeuge gehört (Bl. 417, 418 d.A.).
In seinem Schlussvortrag beantragte dann der Verteidiger vorsorglich, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass durch die festgestellte Trunkenheit und den sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Blutverlust (bei ████████ sich eine Bewusstseinsstörung und Bewegungsunfähigkeit ergeben haben könne (Bl. 426 d.A.).
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen (S. 22 UA) die Durchführung dieses Beweisantrags nicht für erforderlich erklärt. Hinsichtlich des Grades der Trunkenheit und Blutverlusts sei durch das Gutachten (des Assistenzarztes Dr. ████) schon das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen. Damit hat sich die Strafkammer im Rahmen des § 244 StPO Abs. 4 Satz 2, erster Halbsatz gehalten. Der Sachverständige und sachkundige Zeuge Dr. med. ████ hatte den Angeklagten am 7. Januar 1962 in der Frühe gesehen (S. 11 UA) und war daher am besten in der Lage, den Grad seiner Alkoholbeeinflussung, auch unter Berücksichtigung des Blutverlusts, zu beurteilen. Zur Anhörung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen, nach § 244 Abs. 2 StPO war der Tatrichter umso weniger gedrängt, als sich die Verteidigung ja selbst zunächst auf Dr. ████ berufen hatte.
3) Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Aus dem Urteilszusammenhang (S. 10, 25 UA) ergibt sich die rechtlich nicht zu beanstandende Überzeugung des Tatrichters, dass auch die zwei mit Messern bewehrten Männer an dem gemeinsamen Angriff im Sinne des § 227 StGB teilnahmen. Mittäter brauchten sie nicht zu sein (RGSt 59, 264 ff.). Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) hat die Strafkammer auf Grund des festgestellten Blutalkoholgehalts von allenfalls 1,4 Promille zur Tatzeit und des Gutachtens Dr. ██████ rechtlich einwandfrei verneint (S. 11, 22 UA). Notwehr oder vermeintliche Notwehr kamen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht, so dass auf sich beruhen kann, ob und inwieweit diese Gesichtspunkte bezüglich des Schuldvorwurfs des Raufhandels durchgreifen könnten (vgl. u.a. RGSt 59, 266; BGH GA 1960, 213).
4) Dagegen bestehen rechtliche Bedenken zum Strafausspruch. Nach den Feststellungen stand ████████ am frühen Morgen des 7. Januar 1962, als ihn der Assistenzarzt Dr. ████ im Krankenhaus sah, deutlich unter Alkoholeinfluss. Er befand sich trotz des für die Tatzeiten festgestellten Blutalkoholgehalts von nur 1,4 ‰ (S. 22 UA) „in einem mittelschweren bis schweren Rauschzustand“ (S. 11 UA), obwohl im Allgemeinen ein mittlerer Rausch erst ab 2,0 ‰ Blutalkoholgehalt angenommen wird (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 72). ████████ war auch offenbar in großer Erregung gewesen, da er, möglicherweise schon vor dem Überfall auf ██████, wahllos Fensterscheiben verschiedener Zimmertüren mit den bloßen Fäusten einschlug. Diese Umstände legten für die Strafkammer die Prüfung nahe, ob bei diesem Angeklagten zur Zeit seiner Taten, jedenfalls bei dem Angriff auf ███, das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war oder sich dies wenigstens nicht ausschließen ließ (§ 51 Abs. 2 StGB). Es könnte allerdings auch sein, dass es sich bei der Erwähnung eines mittleren bis schweren Rauschzustandes nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Dies kann jedoch das Revisionsgericht nicht beurteilen. Das Urteil muss daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit ist nicht gesagt, dass im Fall des Eingreifens oder der Nichtausschließbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung eintreten muss. Darüber hat jedoch der Tatrichter zu befinden. – Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Fischer |