Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen schwerer Brandstiftung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Brandstiftung verurteilt; seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht beanstandet widersprüchliche Feststellungen in den Urteilsgründen und die unsichere mittelbare Beweisführung. Zudem ist die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht auszuschließen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verfassungsmäßige Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist grundsätzlich auf Rechtsfehler beschränkt; die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ersetzt das Revisionsgericht nicht, es sei denn, sie verstößt gegen anerkannte Rechtsgrundsätze.

2

Widersprüche in den Urteilsgründen, die ein wesentliches Glied der Beweiskette betreffen und deren Einfluss auf die Tatrichterüberzeugung nicht auszuschließen ist, machen das Urteil aufhebungsbedürftig.

3

Bei mittelbarer Beweisführung muss das Gericht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beachten; unzutreffende oder unzulänglich begründete Rückschlüsse aus früheren Tatsachenfeststellungen können die Beweiswürdigung erschüttern.

4

Ist nicht verlässlich feststellbar, wie der Tatrichter ohne bestimmte, für die Überzeugungsbildung erhebliche Beweismittel entschieden hätte, ist die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten statt einer materiellen Entscheidung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 13. Juni 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Landwirt Max ██ aus ██████, geboren am ███████████ in ██████, Kr. ████████, 2-2t in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 13. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte bewirtschaftet das Anwesen seiner Tochter Maria K. In der Nacht des 29. Juni 1951 brannte das 130 m entfernte Haus der Maria [REDACTED], mit der er Geschlechtsbeziehungen unterhalten, die sich aber von ihm zurückgezogen hatte. Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Von der Anklage wegen einer weiteren schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug im Juni 1948, bei dem das Anwesen der Maria K. niedergebrannt ist, das er jetzt bewirtschaftet, ist er mangels Beweises freigesprochen. Die Revision des Angeklagten muss zur Aufhebung der Verurteilung führen.

Der Schuldspruch beruht auf Feststellungen, die auf zahlreichen Beweistatsachen beruhen und insgesamt nach gerichtlicher Überzeugung den Angeklagten, der die Tat stets geleugnet hat, der Brandstiftung überführen. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung sind großenteils unzulässig und laufen darauf hinaus, diese durch eine andere, dem Angeklagten günstigere zu ersetzen (§ 261 StPO). Das Gesetz überlässt die Beweiswürdigung aber der Verantwortung des Tatrichters; nur soweit sie gegen anerkannte Rechtsgrundsätze verstößt, ist sie angreifbar. In zwei Punkten lässt das Urteil diese Möglichkeit allerdings offen. Insoweit bedarf deshalb hier auch die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung.

Auf den Seiten 12/13 enthält das Urteil einen Widerspruch, der sich auch aus dem Zusammenhang der in den Grunden niedergelegten Gedanken nicht erklärt und die Entscheidung gegen den Angeklagten beeinflusst haben kann. Die voreheliche Tochter der Ehefrau des Angeklagten, Franziska K., hat nämlich einerseits bekundet, der Angeklagte, ihr Stiefvater, habe sie in der Brandnacht durch Zuruf aus dem Hausgang geweckt; sie habe selbst gehört, dass er danach die Haustür aufschloss und das Haus verließ, „ohne erst nochmals in seine Schlafkammer zurückgelaufen zu sein“ (S. 12). Dadurch scheint das Landgericht die Schutzbehauptung des Angeklagten, er sei durch Winseln (Wimmern, Heulen, Bellen) seines Haushundes erwacht, in Nachthemd zum Wasserlassen vor die Haustür getreten, habe das Feuer gesehen, dann Franziska geweckt, sich angekleidet und sei zum Brande geeilt, für im Wesentlichen widerlegt zu halten. Denn beim Brande sei er als erster und ganz bekleidet und mit Hut erschienen; nach der Aussage der Franziska K. müsse er schon angezogen gewesen sein, als er sie weckte; das wiederum spreche auch gegen seine übrige Darstellung. Diese Beweiswürdigung wäre für sich allein rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Seite 13 enthält das Urteil aber eine damit teilweise unvereinbare Aussage der Franziska (Fanni) K. Sie lautet: „Mein Stiefvater kann vorher in Hemd nicht draußen im Hof gewesen sein, weil ich gehört habe, wie er die Haustüre aufgemacht (= aufgeschlossen? hat). Mein Stiefvater hat mich zuerst geweckt, dann ging er durch die Wohnstube wieder in seine Kammer, kam nach einer kurzen Zeit wieder, machte die Haustüre auf und ging fort. Die Zeit kam mir gleich sehr kurz vor, die mein Stiefvater zum Anziehen brauchte.“ Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht der Unvereinbarkeit beider Aussagen bewusst gewesen ist. Folgt man der letzten Aussage, so ergibt sich zwar nichts dafür, dass der Angeklagte vor dem Weckruf schon vor dem Hause gewesen ist; aber er ist dann immerhin nochmals in seine Kammer geeilt und dort kurze Zeit geblieben. Die Sachlage wiche dann jedenfalls von der auf Seite 12 mitgeteilten erheblich ab. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, welches Gewicht dieser Umstand innerhalb der gesamten Beweisführung für das Landgericht hat, und ob er die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten an dem Brande mehr oder weniger stark beeinflusst hat. Es steht aber auch nicht fest, dass dieser in den Urteilsgründen hervortretende Widerspruch für den nur mittelbaren Schuldbeweis überhaupt keine Bedeutung gehabt hat. Er betrifft immerhin ein wichtiges Glied der Beweiskette, der das Gericht die Schuld des Angeklagten entnimmt. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Dieselben Erwägungen, wenn auch in anderer Richtung, aber in gleich starkem Maße, gelten für einen zweiten Umstand, den das Urteil zur Schuldbegündung heranzieht. Das Landgericht stellt zwar nicht mit deutlichen Worten fest, der Angeklagte sei zur Tat durch sein Schlafkammerfenster hinausgestiegen, um ungesehen ins Freie zu kommen, ohne die Haustür benutzen zu müssen. Seine Darlegungen auf Seite 17, die den baulichen Zustand dieses Fensters und dort vorhandene Ausstiegspuren eingehend schildern, ergeben aber, dass das Landgericht dies jedenfalls feststellen wollte, zumal das Urteil fortfährt, schließlich habe der Angeklagte „schon einmal diesen Weg benutzt, um in das Freie zu gelangen“, nämlich 1933, unbemerkt..., als er seinen Schwiegervater D. im Walde niederschoss. Auch diese mittelbare Beweisführung würde für sich allein unbeanstandet hingehen; jedoch liegt die Möglichkeit recht nahe – dies will die Revision mit ihrem Vorbringen offensichtlich rügen –, dass sie die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Wie das Urteil nämlich ergibt, ist die gegenwärtige Schlafkammer des Angeklagten erst nach dem Brande vom 3. Juni 1948 zusammen mit dem ganzen Hause neu errichtet worden. Man könnte das Urteil allerdings dahin zu verstehen sein, bei einem mittelbaren Beweis freilich nur unter erheblichen Bedenken, der Angeklagte sei damals wie jetzt durchs Fenster gestiegen; in diesem eingeschränkten Sinne habe er „diesen Weg“ ins Freie schon einmal benutzt, gleichviel, ob die Raum- und Fensteranordnung des Neubaus mit der des abgebrannten Hauses übereinstimmt. Aber dieser Schluss verbietet sich hier. Denn die unmissverständliche Urteilsfeststellung, das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf vom 25. Januar 1933 (Schw.Ger. Reg.Nr. 27/32) habe „diese Feststellung“, nämlich das Aussteigen durch das Fenster, getroffen, ist unrichtig. Jenes Urteil stellt vielmehr fest – und das Revisionsgericht hat das bei Prüfung der Verfahrensrüge zu berücksichtigen –, der Angeklagte „schlich sich geräuschlos durch den Stall aus dem Hause.“ (S. 6). Damit entfallen die Folgerungen, die das Landgericht an dieses vermeintliche Beweisanzeichen knüpft, soweit es Beziehung zu jener früheren Tat hat.

Ob die Beweise im gegenwärtigen Brandfall für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen, ob sie insbesondere den Schluss auf das Aus- und Einsteigen zum Fenster zulassen, hat das Landgericht selbst zu entscheiden. Nur ganz ausnahmsweise wird das Revisionsgericht sicher und zweifelsfrei wissen und im Urteil aussprechen können, wie der Tatrichter entschieden hätte, wenn ihm ein oder zwei der von ihm zum Schuldbeweis verwendeten mittelbaren Beweise nicht vorgelegen hätten oder wenn sie ihm in anderem Licht erschienen wären.

Die Zurückverweisung ist hiernach geboten. In Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht von der Einforderung dienstlicher Erklärungen über die Behauptung der Revision abgesehen, der Vorsitzende der großen Strafkammer habe Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung „häufig“ mit der Frage eingeleitet: „Kennen Sie diesen Totschläger, der seinen Schwiegervater erschossen hat?“

GeierDr. PeetzDr. Jagusch
RichterDr. Glanzmann
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