Revision verworfen: Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/51
- Datum
- 02.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren sein, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Eine Geldstrafe ist rechtmäßig, wenn die jeweilige Vorschrift die Übertretung mit Geldstrafe bedroht und die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt.
Die Revision ist unbegründet, sofern die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz frei von Rechtsfehlern sind und die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung in Strafsachen richtet sich nach § 465 StPO; bei Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht, 2. März 1952
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1951 in seinem Betrieb wiederholt gegen die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes verstoßen hat.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Die Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes sind als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren. Die Geldstrafe ist daher rechtmäßig verhängt worden.
2. Die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Die Übertretungen sind in tatsächlicher Hinsicht ausreichend festgestellt. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
3. Die Strafzumessung hält sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Die Geldstrafe von 50 DM ist angemessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Die Übertretungen der Arbeitszeitordnung und des Jugendschutzgesetzes sind in § 24 der Arbeitszeitordnung und in § 38 des Jugendschutzgesetzes mit Geldstrafe bedroht. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verhängung einer Geldstrafe von 50 DM ist angemessen und hält sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen:
Landgericht - Urteil vom 2. März 1952 - ██ ███ ████