Revision: Schuldspruch wegen Bereitstellens von Geldmitteln (§29 Abs.1 Nr.13 BtMG) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 521/99
- Datum
- 27.10.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bereitstellen von Geldmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG kann hinter einem vorsätzlichen Handeltreiben zurücktreten und rechtfertigt keinen gesonderten tateinheitlichen Schuldspruch, wenn es als bloßer Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist.
Bei tateinheitlichen Handlungen ist zu prüfen, ob ein Verhalten selbständig als eigener Tatbestand durchgreift oder als unselbständiger Bestandteil des Hauptdelikts zurücktritt; im letzteren Fall ist ein gesonderter Schuldspruch zu unterlassen.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs in der Revision kann Auswirkungen auf die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe haben; das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob eine Anpassung der Strafe erforderlich ist.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, soweit der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler oder Verfahrensmängel darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 9. Juni 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juni 1999 im Schuldspruch zum Fall II 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG) entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; im Falle II 1 der Urteilsgründe hat es ihn des Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit u. a. vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, dass das Bereitstellen von Geldmitteln hier als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurücktritt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 13 Bereitstellen 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 874). Der Senat schließt aus, dass die deshalb veranlasste Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf die Höhe der Einzelstrafe im Falle II 1 und der Gesamtstrafe haben kann.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
| StPO. | Granderath | Boetticher | |||
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