Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch geändert, §248a StGB gestrichen, Einzelstrafe herabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 521/83
Datum
19.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten wegen mehrerer Diebstahlstaten wurde als unbegründet verworfen. Der BGH änderte den Schuldspruch hinsichtlich mehrerer Fälle (u. a. Versuch vs. Vollendung), strich §248a StGB aus der Vorschriftenliste und setzte eine Einzelstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herab. Die Änderungen erfolgten aus Rechtsgründen zugunsten des Angeklagten, ohne den Gesamtstrafenausspruch zu mildern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Tenor des Urteils ändern und dabei Schuldsprüche und Einzelstrafen anpassen, soweit die rechtliche Prüfung dies erfordert.

2

§ 248a StGB findet keine Anwendung, wenn die Tat den besonderen Tatbestand des § 243 Abs. 1 StGB (Diebstahl in einem schweren Fall) erfüllt; § 248a erstreckt sich nur auf Fälle des § 242 StGB.

3

Die Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Diebstahl richtet sich nach den tatsächlichen Feststellungen zur Vollendung der Wegnahme; mangels überzeugender Feststellungen kann der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten in Versuch umgedeutet werden.

4

Die nachträgliche Herabsetzung einer Einzelstrafe ist zulässig (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO), führt jedoch nur dann zu einer milderen Gesamtstrafe, wenn der neu gebildete Zusammenzug eine niedrigere Gesamtstrafe ergeben hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 19. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 521/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Autoschlosser Norbert S ████ aus A█, geboren am ████ ███ 1951 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. April 1983 wird als unbegründet verworfen mit folgender Maßgabe:

1. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2. Die im Falle I. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten wird auf einen Monat herabgesetzt.

3. In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 248 a StGB gestrichen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die Kammer ist in den Urteilsgründen zur Überzeugung gelangt (UA S. 9), dass dem Angeklagten im Falle I – entgegen dem Urteilstenor – lediglich ein versuchtes Vergehen des Diebstahls in einem schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet werden könne. Weshalb die Kammer nun diese Rechtsansicht vertritt, ist aus den Urteilsgründen nicht sicher zu ersehen. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, auf welche Weise der Angeklagte die Bratwürste aus dem Haus des Zeugen K[REDACTED] geschafft hat und ob deshalb die Wegnahme – möglicherweise trotz Beobachtung durch den Hauseigentümer, den Zeugen K[REDACTED] – bereits vollendet war (vgl. hierzu BGHSt 23, 254, 255). Dies kann jedoch dahinstehen; denn die Bewertung der Tat als versuchter statt vollendeter Diebstahl belastet den Angeklagten nicht.

Da die Kammer sowohl im Falle I 1 (erster Teilakt) und im Falle I 3 vollendeten bzw. versuchten Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA S. 9) und somit ersichtlich § 243 Abs. 2 StGB ausschließen wollte, muss in der Liste der angewandten Strafvorschriften § 248 a StGB entfallen. Die Nichtanwendung des § 243 Abs. 2 StGB war auch gerechtfertigt, weil sich die oben genannten Taten auf mehr als eine geringwertige Sache im Sinne der genannten Vorschrift bezogen. § 248 a StGB kann daher nicht eingreifen, weil diese Vorschrift den Diebstahl nur „in den Fällen des § 242 StGB“, nicht aber in denen des § 243 Abs. 1 StGB betrifft (vgl. BGHSt 26, 104, 105; Dreher-Tröndle, 41. Aufl., Rdnr. 4 und 6 zu § 248 a StGB)."

Dem schließt sich der Senat an. Er hat jedoch im Hinblick auf die im Fall I. 3. der Urteilsgründe vorgenommene Änderung des Schuldspruchs auf Antrag des Generalbundesanwalts die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe herabgesetzt (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO). Trotz dieser Herabsetzung kann in Anbetracht des von der Kammer vorgenommenen großzügigen Zusammenzugs der Einzelstrafen von (bisher) 57 Monaten auf 36 Monate ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn bereits von ihr die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe im Falle I. 3. verhängt worden wäre.

HerdegenMaulSchimansky
KuhnSchikora
Revision verworfen; Schuldspruch geändert, §248a StGB gestrichen, Einzelstrafe herabgesetzt — Themis