Treffer
BGH Urteil

Schuldspruch bei KZ‑Kapo aufgehoben; Ahndungsgesetz nicht anwendbar, übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 521/51
Datum
11.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehem. KZ‑Häftling und später bei der Standortverwaltung dienstverpflichtet, wurde wegen mehrerer Körperverletzungen verurteilt; gegen das Urteil lagen Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem vor. Der BGH ändert den Urteilssatz dahin, dass ein Schuldspruch entfällt, prüft die Ahndungsgesetz‑Anwendung und bestätigt die Einstellung verjährter Taten. Die übrigen Rügen werden verworfen; Kosten- und Gebührenregelungen getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) liegt nur vor, wenn die Tatausübung in Ausübung einer amtlichen Stellung erfolgt und die Handlung auf der Ausübung hoheitlicher bzw. dienstlicher Befugnisse beruht.

2

Die strafrechtliche Beamteneigenschaft setzt eine tatsächliche Übertragung oder Ausübung staatlicher Gewalt bzw. dienstlicher Befugnisse voraus; bloße interne Hierarchie oder niedere Dienstleistungen reichen dafür nicht ohne weiteres aus.

3

Das Ahndungsgesetz findet keine Anwendung, wenn der Täter nicht als Teilnehmer an der nationalsozialistischen Macht oder als ihr willfähriges Werkzeug gehandelt hat; in solchen Fällen ist die nachträgliche Anwendung des Sühnegedankens ausgeschlossen.

4

Bei verjährten Taten ist ein Schuldspruch unzulässig und das Verfahren ist einzustellen; das Revisionsgericht kann den Urteilssatz entsprechend ändern.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████ ████ █████████ geboren ████████ ██ wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hante, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizsekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom (nicht 7.) März 1951 wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Schuldspruch (I Absatz 1) wegfällt.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war als politischer KZ-Häftling von Juli 1941 bis Mitte Oktober 1942 mit anderen Häftlingen bei der SS-Standortverwaltung in Ellwangen eingesetzt und als „Kapo“ eingeteilt. Nach seiner Entlassung aus der KZ-Haft wurde er im März 1943 als bautechnischer Angestellter zur Standortverwaltung dienstverpflichtet.

Im Sommer 1942 schlug er den Häftling B. beim Mittagessen so heftig ins Gesicht, dass dieser an der Oberlippe eine Platzwunde erlitt. In dem nachfolgenden Handgemenge schlugen auch zwei weitere Häftlinge auf B. ein.

Im Sommer 1942 geriet er beim Mittagessen mit dem Häftling K. in Streit und schüttete ihm dabei seine Suppe ins Gesicht. Als K. ihn mit einem Eisenstab abzuwehren suchte, schlug er ihn selbst mit diesem Eisenstab, wodurch dem K. das Jochbein zertrümmert wurde.

Um dieselbe Zeit schlug er einem Häftling, mit dem er an der Arbeitsstelle zusammengeraten war, mit einem Hammer mehrmals heftig in die rechte Seite.

Im Spätherbst 1944 trat er an einer Baustelle einem Häftling mit dem Fuß ins Gesicht, im Januar 1945 ließ er einen anderen an das Bein treten.

Das Landgericht hat den Angeklagten dreier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und zweier Vergehen der Körperverletzung für schuldig befunden und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt das Urteil insoweit, als auf Einstellung des Verfahrens erkannt ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Der Angeklagte sei als „Kapo“ und später als technischer Angestellter der SS-Standortverwaltung Beamter im strafrechtlichen Sinn gewesen. Die von ihm begangenen Körperverletzungen seien daher nach § 340 StGB Körperverletzung im Amt.

2. In den drei ersten Fällen, in denen der Angeklagte als Kapo gegen Mithäftlinge tätlich geworden ist, scheidet Körperverletzung im Amt schon deshalb aus, weil er diese Körperverletzungen bei rein persönlichen Zusammenstößen und nicht in Ausübung seiner besonderen Stellung unter den Häftlingen begangen hat. Für die beiden Fälle bei der Standortverwaltung hat das Landgericht die Beamteneigenschaft rechtsirrtumsfrei verneint. Es hat eine ordnungsgemäße Anstellung durch die hierfür zuständige Dienststelle nicht feststellen können und die ihm übertragenen niedrigen Dienstleistungen dahin beurteilt, dass sie nicht aus der Staatsgewalt abgeleitet seien.

3. Die Revision rügt ferner die Nichtanwendung des Ahndungsgesetzes. Auch sie hat das Landgericht rechtlich zutreffend begründet. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte während seiner KZ-Haft keine Sinnesänderung zum Nationalsozialismus vollzogen habe. Er habe die Straftaten nicht als Teilnehmer an der nationalsozialistischen Macht oder Gewalt oder als ihr willfähriges Werkzeug begangen. Der Grundsatz der Gerechtigkeit verlange keine nachträgliche Sühne. Keiner der Verletzten und keiner der Belastungszeugen, die schon im Spruchkammerverfahren gehört wurden, habe eine Anzeige erstattet. Der misshandelte B. habe ihn nach dem Zusammenbruch besucht. Erst im März 1950 habe ein Mann, den der Angeklagte nie geschlagen habe, Anzeige erstattet.

Da das Ahndungsgesetz nicht anzuwenden ist, war das Verfahren wegen Verjährung einzustellen. Das Landgericht hat hilfsweise ausgesprochen, dass es auch keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis ausgesprochen und das Verfahren deshalb auch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt haben würde.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Sie bringt vor, das Landgericht habe in den Fällen, in denen der Angeklagte auf dem Kommando „Hochwasserbrücke“ Häftlingen Ohrfeigen gegeben habe, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verneint. Diese Feststellung hätte es auch in den Fällen treffen müssen, in denen es das Verfahren eingestellt habe. Diese Fälle liegen jedoch anders. Sie boten keinen Anlass, den Glauben des Angeklagten an eine Berechtigung zu diesen Misshandlungen anzunehmen. Hier hätte er daher nicht freigesprochen werden können.

Da diese Taten verjährt sind, war ein Schuldspruch unzulässig. Das Landgericht hatte nur die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Das kann das Revisionsgericht durch eine Änderung des Urteilssatzes richtigstellen. Das Urteil, das auf die allgemein erhobenen Sachrügen im vollen Umfang zu prüfen war, ist im Übrigen rechtlich bedenkenfrei. Insoweit waren die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu verwerfen.

Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel teilweise Erfolg hatte, wurde gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Gebühr für das Rechtsmittel auf die Hälfte ermäßigt. Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Dr. GeierGlanzmann
RichterJagusch
Schuldspruch bei KZ‑Kapo aufgehoben; Ahndungsgesetz nicht anwendbar, übrige Revisionen verworfen — Themis