Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit und Umqualifizierung von Waffenverstößen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/99
- Datum
- 18.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen begründet Tateinheit im Sinne des § 52 StGB, auch wenn die einzelnen Waffen nicht unter dieselbe Strafnorm fallen.
Gebrauchsfähige, wesentliche Teile von Schusswaffen stehen vollständigen Waffen gleich; ihre Verbindung mit anderen Gegenständen schließt diese Gleichstellung nicht aus, sofern die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist (vgl. § 6 Abs. 3, § 3 WaffG).
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn festgestellt werden kann, dass sich die Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten nicht verschlechtert hat und das Gericht keine milderen Einzelstrafen getroffen hätte (§ 265 StPO).
Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass bei Anwendung einer anderen strafrechtlichen Qualifikation (z. B. WaffG statt KWKG) mildere Einzelstrafen verhängt worden wären, steht dies einer materiellen Korrektur der Rechtsfolge nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 21. Mai 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. Mai 1999 dahin geändert, dass a) zwischen den Fällen II. 2. h), i) und j) der Urteilsgründe Tateinheit (§ 52 StGB) besteht; wegen dieser Tat wird der Angeklagte unter Wegfall der in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; b) der Angeklagte in den Fällen II. 2. g) und k) der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts muss zugunsten des Angeklagten angenommen werden, dass dieser die in den Fällen II. 2. h), i) und j) der Urteilsgründe bezeichneten Waffen zumindest zeitweilig gemeinsam in seinem Privathaus gelagert hat. Dies hat zur Folge, dass diese Taten zueinander in Tateinheit stehen.
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der bezüglich der drei Taten teils geständige, teils insgesamt bestreitende Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Taten II. 2. h) und j) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die Freiheitsstrafe für die Tat zu II. 2. i) von einem Jahr und drei Monaten kann für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen das Waffengesetz bestehen bleiben.
2. Für die Fälle II. 2. g) und k) der Urteilsgründe hat der Senat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle des „unerlaubten Überlassens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe an einen anderen in zwei Fällen“ des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen in zwei Fällen schuldig ist. Das Landgericht hat zwar die für vollautomatische Gewehre bestimmten Verschlüsse an sich zutreffend der Kriegswaffenliste Teil B Nrn. 29 c, 35 und deren Weitergabe an einen Dritten unter § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG subsumiert. Es hat aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 2. Halbs. WaffG und damit die Anwendbarkeit des WaffG überhaupt zu Unrecht verneint.
§ 6 Abs. 3 2. Halbs. WaffG lässt auf tragbare Schusswaffen nur das WaffG Anwendung finden, auch wenn es sich um Kriegswaffen handelt. Wesentliche Teile stehen Schusswaffen gleich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dazu gehören auch Verschlüsse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Ihre Verbindung mit einem anderen Gegenstand – hier: mit einem Schnittmodell – steht dem nicht entgegen, solange die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Die Funktionstauglichkeit der Verschlüsse hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Soweit das Landgericht meint, der danach in Betracht kommende Verstoß gegen die §§ 52a Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d WaffG setze eine vollständige und funktionsfähige Selbstladewaffe voraus, trifft dies nicht zu. Denn auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 WaffG stehen wesentliche – für sich genommen gebrauchsfähige – Teile von Schusswaffen vollständigen Waffen gleich (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 6 Rdn. 12).
§ 265 StPO steht insoweit ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die in § 22a KWKG einerseits und in § 52a WaffG andererseits auch für den minder schweren Fall übereinstimmenden Strafrahmen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf mildere Einzelstrafen als Freiheitsstrafen von zwei Monaten erkannt hätte, wenn es § 52a WaffG anstelle von § 22a KWKG angewandt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 1).
3. Trotz des Wegfalls der für die Taten II. 2. h) und j) verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldgehalt der Verstöße gegen das Waffengesetz nicht entscheidend beeinflusst (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Oktober 1996 – 1 StR 310/96; Beschl. vom 26. Februar 1997 – 2 StR 597/96).
4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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