Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu nichtangeklagten, gleichartigen Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 520/98
Datum
25.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen sexueller Nötigung und Kindesmissbrauchs verurteilt und legte Revision ein. Der BGH nahm die Revision mit der Sachrüge an, weil das Landgericht seine Verurteilung auch auf nicht näher nachgewiesene, gleichartige Taten stützte, die lediglich durch die Aussage Dritter angedeutet wurden. Da die Urteilsgründe fehlende Feststellungen zu diesen Taten nicht nachvollziehbar darlegen, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung nicht angeklagter, gleichartiger Taten in der Gesamtwürdigung ist nur zulässig, wenn diese Taten erwiesen sind und das Tatgericht das Vorliegen dieser Taten in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegt.

2

Die bloße Behauptung Dritter, der Angeklagte werde einerseits bezichtigt, begründet für sich genommen keinen Nachweis gleichartiger Taten und ersetzt keine substantiierten Feststellungen des Gerichts.

3

Das Revisionsgericht kann die Rechtmäßigkeit einer Verurteilung nur prüfen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz erkennen lassen, dass diese rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, weitere gleichartige Taten lägen vor; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

4

Bei eingeschränkter Glaubwürdigkeitswürdigung von Opferzeugnissen hat das Tatgericht die Erwägungen konkret zu benennen und zu begründen, inwiefern trotz Realkriterien die Aussagen zur Überzeugungsbildung ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 20. Mai 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999

Leitsatz

(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat sämtliche ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die Strafkammer sieht ihn auf Grund der Aussage der Geschädigten D. und N. R. als überführt an. Nach sachverständiger Beratung, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, war zwar die Beurteilung von deren Glaubwürdigkeit „anhand von sogenannten Realkriterien“ erschwert, weil ihre „Aussagemotivation deutlich reduziert“ und die „jeweilige Aussagemenge“ nur „dürftig“ sei.

Ihre Annahme, die Aussagen der Zeuginnen seien gleichwohl geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, stützt die Strafkammer (auch) auf die nicht näher ausgeführte Feststellung, dass nach den glaubhaften Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten die Tochter des Angeklagten diesen „entsprechender Übergriffe bezichtigt“.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar können zu Lasten des Angeklagten auch nicht angeklagte, ähnliche Geschehnisse berücksichtigt werden; Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese Geschehnisse erwiesen sind, was in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen ist (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 64).

Daran fehlt es. Allein der Hinweis, dass ein Dritter glaubwürdig bekundet, der Angeklagte werde gleichartiger Taten bezichtigt, sagt über die Richtigkeit der Bezichtigung nichts aus.

Der Senat kann daher auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht überprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte weitere, den Anklagevorwürfen vergleichbare Taten begangen hat. Angesichts der gesamten Beweislage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht.

Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen, wo ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen gleichartiger Vorwürfe anhängig ist (24 Js 32860/97).

Schafer Ulsamer Granderath Wahl Boetticher

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