Strafausspruch bei Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben: unzureichende Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/72
- Datum
- 12.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung ist zulässig, soweit die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes deren Verwertung nicht ausschließen.
Weicht das Tatgericht vom in vergleichbaren Fällen üblichen Strafmaß ab, hat es die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die diese Abweichung rechtfertigen, im Urteil hinreichend darzulegen.
Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Strafzumessung ist zulässig, darf jedoch die schuldangemessene Strafe nicht überschreiten.
Führt erhebliche alkoholbedingte Trunkenheit zur fahrlässigen Herbeiführung des Todes, fehlt regelmäßig das subjektive Element eines vorsätzlichen Tötungsdelikts; dies ist bei der Einordnung der Tat und der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn, 10. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 520/72 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Erich ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Das Urteil ist etwa 6 Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt. Die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Wochenfrist kann jedoch die Revision nur in Ausnahmefällen begründen (BGHSt 21, 4); ein solcher liegt nicht vor.
2. Auch die Sachbeschwerde kann den Schuldspruch nicht gefährden. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Das Schwurgericht hat alle bis zum Jahr 1955 zurückgehenden Vorstrafen des Angeklagten angeführt (UA S. 3–6) und sie straferschwerend berücksichtigt (UA S. 18, 19). Das war an sich zulässig; die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes standen dem nicht entgegen. Eine Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG war wegen der beiden letzten Verurteilungen der Jahre 1966 und 1968 (Einzelstrafen von über 9 Monaten, zusammengefasst in einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis) nicht möglich (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG). Auch § 49 BZRG hinderte die Verwertung nicht: Die Tilgungsreife der Geldstrafen und der Freiheitsstrafen von zwei Monaten und drei Monaten (Urteile des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 18. Januar 1960 und vom 25. November 1961) war nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, die der übrigen Strafen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BZRG zu beurteilen; gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG waren sie sämtlich nicht tilgbar und durften deshalb verwertet werden.
b) Indessen ist die Strafzumessung möglicherweise von einem anderen Rechtsfehler beeinflusst. Die Strafe liegt zwar, wie das Schwurgericht ausführt (UA S. 19), in der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens; sie übersteigt aber das Maß dessen, was die Tatrichter in Fällen eines vergleichbaren äußeren Tatverlaufs und Erfolges im Allgemeinen zu verhängen pflegen. Darin braucht kein Rechtsfehler zu liegen, jedoch muss in solchen Fällen das Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des Sachverhalts zur dauernden und inneren Tatseite verständlich gemacht werden (BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 = MDR 1954, 495 Nr. 473). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass sich der Tatrichter dieser Verpflichtung bewusst gewesen ist.
Das Schwurgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert (UA S. 17 bis 19) und am Schluss seiner Erwägungen hervorgehoben (UA S. 19), dass es „nicht zuletzt .... den Gedanken der Generalprävention“ berücksichtigt habe. Das ist an sich auch nach Einführung des § 13 StGB zulässig, nur darf die gerechte schuldangemessene Strafe nicht überschritten werden (BVerfGE 28, 386, 391; BGHSt 20, 264, 266, 267; 23, 176, 192; 24, 132; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70 –, vom 2. März 1971 – 1 StR 691/70 –, vom 6. April 1971 – 1 StR 80/71 – und vom 3. Juni 1971 – 1 StR 124/71 –). Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter diesen Grundsatz hier übersehen hat. Die weiteren Urteilsausführungen, die sich mit der Abschreckung möglicher Täter vor Gewalttaten befassen, sind nämlich eher angebracht bei einem Geschehen, bei dem der Täter zumindest bedingt vorsätzlich den Tod herbeigeführt hat. Ein Totschlag war aber – entgegen der zugelassenen Anklage – dem Angeklagten aus subjektiven Gründen hier nicht nachzuweisen (UA S. 15). Es handelte sich um eine alkoholbedingte Rauferei, bei der der Angeklagte den fraglos schweren – und von ihm sogleich bedauerten – Erfolg im Zustand erheblicher Trunkenheit (2,3 ‰ BAK) fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Der Schuldgehalt gibt also keinen Anlass, die Tat in die Reihe jener „Gewalttaten“ einzuordnen, vor denen die Strafe nach Ansicht des Schwurgerichts potentielle Täter abschrecken sollte.
| Pfeiffer | Mosl | Herdegen | |||
| Loesdau | Pikart |