Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 520/69
Datum
25.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts Augsburg wegen schweren Diebstahls im Rückfall (sechs Fälle, Gesamtstrafe 5 Jahre 6 Monate). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Schuld- und Strafausspruch. Eine nachträgliche Herabsetzung der Mindeststrafe beeinflusst die verhängte Strafe im vorliegenden Fall nicht. Die im Tenor genannte Zulässigkeit von Polizeiaufsicht entfällt als Berichtigungsfall; die Untersuchungshaft ist anzurechnen (§ 60 Abs.1 S.1 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn Schuld- und Strafausspruch der Vorinstanz rechtlich tragfähig sind und die Strafkammer die verhängte Gesamtstrafe als erforderlich begründet hat.

2

Eine nachträgliche Herabsetzung der Mindeststrafe berührt nicht ohne weiteres die Höhe einer bereits verhängten Strafe; das Revisionsgericht kann ausnahmsweise feststellen, dass die Gesetzesänderung auf die Strafe keinen Einfluss gehabt hat.

3

Bei der Strafzumessung kann eine gegenüber Mitangeklagten höhere Strafe für einen Rückfallstäter gerechtfertigt sein, wenn die Kammer dies unter Berücksichtigung mildernder Umstände und Resozialisierungsgesichtspunkten begründet.

4

Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht setzt die Verhängung einer Zuchthausstrafe voraus (§ 248 StGB a.F.); ein entgegenstehender Tenor ist zu berichtigen. Untersuchungshaft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 60 Abs.1 Satz1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 520/69 vom 25. November 1969

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Alfred B ██ aus ███, geboren am █████ 1943 in ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter,

br. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. April 1969 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen, davon drei fortgesetzt begangen, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt; es hat festgestellt, dass er sich mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Bernhard ██████ zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hatte (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte ohne Erfolg mit der allgemeinen Sachrüge.

Bezüglich des Schuldspruchs ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt (§ 244 Abs. 2 StGB) und hat in den sechs Fällen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 1, 2 und 5), zwei Jahren (Fall 6) und zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis (Fall 3 und 4) ausgesprochen. Nun ist zwar in der Zwischenzeit die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden (§ 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. Nr. 3 des 1. StrRG); das Revisionsgericht kann es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass sich diese Änderung des Strafrahmens auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben könnte.

Der Mitangeklagte ████, der sämtliche Straftaten mit dem Angeklagten ███ gemeinsam begangen hat, hat nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt; die gegen ihn unter Zubilligung mildernder Umstände dem Strafrahmen des § 243 Abs. 2 StGB (unveränderte Mindeststrafe drei Monate Gefängnis) entnommenen Einzelstrafen betragen ein Jahr (Fall 1, 2 und 5), ein Jahr und vier Monate (Fall 6) und ein Jahr und sechs Monate Gefängnis (Fall 3 und 4). Das Landgericht hat demnach die Strafe des Angeklagten ██ jeweils um die Hälfte höher bemessen als die des Mitangeklagten. Dass es dieses Verhältnis noch mehr zugunsten des Angeklagten verschoben hätte, wenn die für ihn in Betracht kommende Mindeststrafe schon zur Zeit des Urteils nicht mehr das Vierfache, sondern das Doppelte der Mindeststrafe für die Taten von ████ betragen hätte, kann das Revisionsgericht umso mehr ausschließen, als die Strafkammer die verhängte Gesamtstrafe ausdrücklich als „erforderlich“ bezeichnet hat, „um den schon negativ geprägten Angeklagten ██ ███ zur Besinnung zu bringen und auf den rechten Weg zurückzuführen“ (UA S. 32).

Zu berichtigen ist der Strafausspruch lediglich insoweit, als das Landgericht gegen den Angeklagten die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen hat; das beruht auf einem von der Strafkammer selbst in den Gründen angeführten Versehen, da nach § 248 StGB in der bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur neben einer wegen Diebstahls verhängten Zuchthausstrafe erkannt werden kann.

Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG.

Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

MoslLoesdauPfeiffer
HübnerZipfel
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