Revision verworfen; Unterbringungsanordnung wegen fehlendem Krankheitswert aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/67
- Datum
- 12.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass eine geistige Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt und die Maßregel geeignet sowie erforderlich ist, den Täter zu bessern oder die Allgemeinheit zu schützen.
Psychopathische Anlagen ohne krankheitswertigen Befund und alkoholbedingte Haltlosigkeit (Charakterschwäche) begründen allein keine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt ist nur dann geboten, wenn sie Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist die Maßregel nach § 42 StGB nicht erforderlich.
Sicherungsverwahrung kann nach § 358 Abs. 2 StPO im Revisionsverfahren nicht mehr angeordnet werden, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren bisher nicht in Betracht gezogen worden ist.
Die Aufhebung einer angeordneten Maßregel berührt die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung nur dann, wenn die Maßregel ersichtlich auf die Bemessung der Einzelstrafen oder die Bildung der Gesamtstrafe Einfluss gehabt hat; fehlt ein solcher Einfluss, bleibt die Strafe unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 21. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Installateur Alois ███ aus ████, geboren am ███ 1931 in Bayern, MC zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Loesdau Mai Bundesrichter Bundesrichter Pfeiffer Dr. als beisitzende Richter, Dr. █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1967 wird verworfen; jedoch entfällt die Anordnung, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren werden um ein Drittel ermäßigt.
Die Untersuchungshaft seit dem 22. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat – unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen – den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen zu drei Jahren Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann ein Teilerfolg nicht versagt werden.
1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche wendet. Es lagen keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu gedrängt hätten, zur Ermittlung des Trunkenheitsgrades, den der Angeklagte in der Nacht vom 17. zum 18. Januar 1967 erreicht hatte, den zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Polizeimeister ██████ herbeirufen zu lassen und zu vernehmen; denn die sowohl von dem medizinischen Sachverständigen als auch von dem Tatrichter verwerteten Angaben des Drehers ███████ stimmten mit den Beobachtungen überein, die der Arzt bei der kurz nach den Diebstahlstaten vorgenommenen Blutentnahme gemacht hatte (Bl. 62 d. A.).
Sachlich-rechtlich sind die Schuldaussprüche, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe ebenfalls nicht zu beanstanden.
2. Dagegen kann die Unterbringungsanordnung nicht bestehen bleiben.
Einen Grund für diese Maßregel bieten, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nur die beiden Diebstahlstaten. Die zwei Zechbetrügereien scheiden aus; bei der einen ist verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur angenommen worden, weil sie sich nicht ausschließen ließ (RGSt 70, 127, 128; 73, 44, 45/46; BGH GA 1965, 250; vgl. auch BGHSt 14, 68, 71; 18, 167, 168 unten); bei der anderen war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur maßgeblichen Zeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beeinträchtigt.
Die beiden Diebstahlstaten hat der Angeklagte, wie festgestellt ist, im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die Strafkammer meint, diese Taten seien darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte „ein geisteskranker Psychopath mit kriminellen Neigungen und dazu noch Gewohnheitstrinker“ sei (UA 173; gleichartige oder ähnliche erhebliche Straftaten seien von ihm immer wieder zu erwarten; die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt verspreche keinen Erfolg (UA 18); deshalb sei eine Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unerlässlich. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter diese Auffassung begründet hat, sind jedoch nicht rechtsfehlerfrei. Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. Dengler, dem das Landgericht uneingeschränkt gefolgt ist, hat die Psychopathie des Angeklagten für die abgeurteilten Taten keine Bedeutung und für sich allein keinen Krankheitswert (UA 13). Die Neigung des Beschwerdeführers zum Alkoholmissbrauch hat nach den Feststellungen ihre Ursache nicht in einer geistigen Erkrankung, die die Anwendung des § 42b StGB rechtfertigen könnte (RGSt 73, 44, 46; 73, 177, 179; BGH JZ 1951, 695; BGHSt 7, 35, 36), sondern in Haltlosigkeit, also in einer Charakterschwäche. Unter diesen Umständen rechtfertigen auch die Psychopathie und das gewohnheitsmäßige Trinken des Angeklagten zusammen nicht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, deren Aufgabe die Pflege und notfalls Verwahrung jedenfalls nicht nur vorübergehend kranker oder krankhaft veranlagter Menschen ist.
Der Senat sieht von einer Zurückverweisung an den Tatrichter ab und entscheidet selbst in der Sache.
Nach dem Sachverhalt wäre zwar zu erwägen gewesen, ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten entweder allein oder zusammen mit seiner Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt (vgl. RGSt 73, 44, 47; BGH GA 1965, 342) anzuordnen gewesen wäre. Die bisher nicht in Betracht gezogene Sicherungsverwahrung kann jedoch nach § 358 Abs. 2 StPO in diesem Verfahren nicht mehr angeordnet werden. Der Entscheidung BGHSt 5, 312 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort hatte der Tatrichter die Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen.
Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt allein verspricht nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen des Tatrichters keine Aussicht auf Erfolg (UA 18). Die Anordnung dieser Maßregel allein ist also nicht geeignet, den Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, und hat daher nach § 42 StGB als nicht erforderlich zu unterbleiben.
Demnach muss die Anordnung, den Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Revision verworfen; denn die aufgehobene Maßregel der Sicherung und Besserung hat auf die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe ersichtlich keinen Einfluss gehabt.
| Loesdau | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Pfeiffer |