Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/64
- Datum
- 26.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die dogmatischen oder wissenschaftlichen Darlegungen eines Angeklagten sind für die Prüfung, ob die sachlichen Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands verwirklicht sind, ohne rechtliche Bedeutung und müssen im Urteil nicht in eigenen Worten wiedergegeben werden.
Für den Tatbestand des § 174 Abs. 1 StGB kommt es beim Begriff des "Anvertrautseins" auf die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Täter und Betroffenen an, nicht auf formale Rechtsförmlichkeiten.
Aus den näheren Umständen der Tatausführung (Zeit, Gelegenheit, Nichtzugehörigkeit zum Lehrstoff, Vernachlässigung gebotener Vorsichtsmaßnahmen) darf das Gericht schließen, daß eine als angeblich sachbezogene Übung genutzte Handlung tatsächlich der Befriedigung sexueller Bedürfnisse diente.
Eine Revision, die im Wesentlichen eine andere Würdigung der Beweise verlangt oder neue, nicht im Urteil festgestellte Tatsachen vorträgt, überschreitet die zulässigen Rechtsrügen (§ 337 StPO) und ist unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 22. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 520/64 in der Strafsache gegen ███ aus den Eheberater und Psychologen Dr. Eduard geboren █████████ ████ in ███ wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Juli 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach erneuter Verhandlung wegen Unzucht mit Abhängigen nur noch in den Fällen LCD und ████████ zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung verurteilt. Von der gleichen Anklage in drei weiteren Fällen █████, ███ und ███ hat es ihn freigesprochen. Er ficht das Urteil an, soweit er schuldig befunden worden ist, jedoch vergeblich.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet verfahrensrechtlich, daß die Strafkammer entgegen seinem Antrag keinen Sachverständigen über seine Behauptung vernommen hat, die von ihm zum Begriff der Scham vertretene Lehrmeinung stehe im Einklang mit der Auffassung der christlichen Moral und der pluralistischen Gesellschaft. Die Rüge geht fehl. Was der Angeklagte in Wort und Schrift über den Begriff der Scham gelehrt hat, ist für die ganz andere Frage, ob er in dem einen oder anderen Fall die Merkmale des Tatbestandes nach § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ohne rechtliche Bedeutung. Das hat die Strafkammer zutreffend dargelegt. Im Urteil brauchte sie seine Lehre nicht mit seinen eigenen Worten wiederzugeben.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte hat selbst, auch in der Revisionsbegründung, zutreffend hervorgehoben, daß ihm die Mädchen zur Ausbildung anvertraut waren, als er mit ihnen zur Vertiefung ehekundlicher Vorträge an Wochenendtagungen körperliche Übungen zur Vorbereitung auf eine schmerzfreie Geburt bei entkleidetem Zustand betrieb. Es ist kein Rechtsfehler in der Urteilsansicht zu finden, daß dasselbe auch für die Körperübungen zu gelten habe, die der Angeklagte mit den Mädchen in gleicher Art bei einem Studienaufenthalt in Berlin veranstaltete, obwohl dieser eigentlich anderen Zwecken dienen sollte, der Angeklagte hierbei nur die Aufgabe eines Reiseleiters hatte und nicht festgestellt ist, daß die Mädchen damals noch Vorlesungen oder Übungskurse bei ihm belegt hatten. Denn jedenfalls waren sie an der Volkshochschule, die er leitete, noch als Hörer eingeschrieben; die Studienfahrt fand nur für solche statt. Auch knüpfte er durch die Aufforderung an die Mädchen, wieder mit ihm zu üben, und durch die dabei erteilten Unterweisungen an die frühere Ausbildung an, ließ also das – übrigens nur etwa zwei Monate zuvor beendete und nach dem Urteilsinhalt in ihm wie in den Mädchen nachklingende Ausbildungsverhältnis wieder aufleben. Auch die Mädchen vertrauten sich ihm wieder an, wie das Urteil einwandfrei ergibt. Das genügt für den Tatbestand des § 174 Abs. 1 StGB. Für den Begriff des Anvertrautseins kommt es nämlich nicht darauf an, ob irgendwelche Rechtsförmlichkeiten gewahrt, sondern wie die tatsächlichen Verhältnisse gestaltet sind.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner aus den nähren Umständen, unter denen der Angeklagte die Übungen betrieb – wie z. B. der unpassenden Tageszeit, der vom Zaune gebrochenen Gelegenheit, der Nichtzugehörigkeit zum Lehrstoff, der anstößigen, gebotene Vorsichtsmaßnahmen vernachlässigenden oder gar ausschaltenden Art der Ausführung (Scheidenberührung mit unbehandschuhtem Finger, Einzelgymnastik statt möglichem gemeinsamen Übens) – den Schluß gezogen, daß er die Übungen nicht zu dem sachlich begründeten Zweck späterer Geburtserleichterung veranstaltete, sondern sie nur zum Vorwand nahm, um entsprechend seiner Artung durch den Anblick der nackten Mädchenkörper seiner Geschlechtslust zu frönen. Diesen Ausführungen setzt die
Revision nur ihre eigene Ansicht entgegen, teils unter anderer Würdigung der Beweise oder mit Vorbringen neuer, nicht im Urteil festgestellter Tatsachen, teils unter Mißdeutung des Urteils (wie etwa durch die Behauptung, die Strafkammer sehe selbst sachbezogene Geburtshilfegymnastik als Unzucht an) oder unter Verschweigen wesentlicher festgestellter Umstände (wie: daß die Strafkammer sich für die Auffassung von der besonderen Sexualartung des Beschwerdeführers auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen stützt). Mit allen diesen Angriffen steht die Revision außerhalb des Bereichs zulässiger Rechtsrügen (§ 337 StPO). Mit dem Einwand, der Angeklagte habe die Mädchen nicht zur Unzucht mißbraucht, weil sie, der Volljährigkeit nicht mehr fern, rechtlich wirksam in seine Handlungen eingewilligt hätten, verkehrt die Revision vollends den Sachverhalt: Die Mädchen haben sich gutgläubig zu geburtserleichternden Übungen mit dem Angeklagten bereit gefunden, ihm aber nicht zu teilweise groben Unzuchtshandlungen hingegeben. Er wußte oder rechnete doch damit, daß sie noch nicht 21 Jahre alt waren. Auch das hat das Landgericht auf Grund einer früheren Äußerung des Beschwerdeführers ohne Verfahrensverstoß festgestellt: Die Revision trägt selbst vor, daß seine Äußerung auch in der neuen Verhandlung zur Sprache gekommen ist (§ 261 StPO).
Mithin ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |