Revision führt zur Aufhebung der Untreue-Verurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/55
- Datum
- 24.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) muss der Täter den Nachteil für den Berechtigten wissentlich und willentlich in seinen Vorsatz aufgenommen haben.
Äußerliche Anhaltspunkte für einen Vermögensnachteil reichen nicht aus; das Gericht hat die innere Tatseite (Bewusstheit und Wille zur Nachteilszufügung) gesondert zu prüfen.
Die Anerkennung einer treuhänderischen Pflicht und Zweckbindung empfangener Mittel kann den Tatbestand der Untreue begründen; maßgeblich ist die wertende Würdigung der Umstände zum Tatzeitpunkt.
Wird eine Teilsverurteilung aufgehoben, die das Strafaßenmaß beeinflussen konnte, ist der Strafausspruch für die verbleibenden Taten neu zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 24. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ████ (Kreis BC_), CSR), geboren am ███ ████ ██ wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████ Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens der Untreue verurteilt ist, b) im Übrigen im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 52-jährige Angeklagte ist wegen Betrugs gegenüber seiner Bank, wegen Untreue gegenüber seiner Viehagentur, der Firma ███ in ████, und schließlich wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber seinen Viehlieferanten, sämtliche Taten begangen im Oktober und November 1954, zu Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, acht Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe sowie einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; aus den Freiheitsstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet. Die Revision des Angeklagten erstrebt mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, im Übrigen die Aufhebung im Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Untreue gegenüber der Viehagentur ███
I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Abweichung von der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss und im Gegensatz zu den beiden anderen Fällen nicht wegen Betrugs verurteilt, weil es die von vornherein bestehende Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hier nicht für hinreichend erwiesen hält. Es erwägt, gegen eine solche Absicht des Angeklagten in dem maßgebenden Zeitpunkt der Annahme des Schecks über 4000 DM, am 27. November 1954, spreche die Tatsache, dass er der Firma ███████ „Ende November 1954“ Vieh im Werte von 1725 DM geliefert und noch restliche 1900 DM von den für den Scheck erhaltenen 4000 DM bei sich gehabt habe, als er in der Nacht vom 29. zum 30. November 1954 nervlich und seelisch zusammenbrach. Unerheblich sei es in diesem Zusammenhang, dass das gelieferte Vieh aus betrügerischen Kaufabschlüssen mit zahlreichen Bauern stammte, derentwegen der Angeklagte aus dem Gesichtspunkte des fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist. Mit Recht macht die Revision geltend, dass das Landgericht es unterlassen hat, sich mit diesen Gegebenheiten auch bei Prüfung der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte seiner Viehagentur einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt und ob er dies in seinen Vorsatz aufgenommen hat.
Zwar lässt sich die Annahme des Landgerichts, dass der Firma ██████ durch die seitens des Angeklagten erfolgte Verwendung der Hälfte des Scheckbetrages zugunsten eines geschäftsfremden Gläubigers ein Nachteil zugefügt worden ist, nach der äußeren Tatseite insofern vertreten, als der Angeklagte zur Zeit der anderweitigen Verwendung eines Teils des Scheckbetrags bereits „praktisch zahlungsunfähig“ war und das Vieh, welches er in Verrechnung auf den Vorschuss Ende November 1954 an die Agentur lieferte, nur im Wege des Betrugs gegenüber den ihn beliefernden Bauern in seinen Besitz gebracht hatte. Hiernach kann die Gefahr bestanden haben, dass die Viehagentur in Rechtsstreitigkeiten mit den betrogenen Bauern verstrickt wurde, worin, auch bei gutgläubigem Erwerb (§ 932 BGB), eine Vermögensgefährdung gefunden werden könnte. Möglicherweise wurde auch durch die betrügerischen Geschäfte des Angeklagten der gute Ruf der Agentur gefährdet und diese zur Abwendung solchen Schadens zwar nicht aus rechtlichen, aber aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, die Bauern ganz oder teilweise zu entschädigen; auch darin wäre ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zu erblicken.
Es bedarf aber bei einer solchen Gestaltung des äußeren Tatbestandes der sorgfältigen Prüfung, ob der Angeklagte diesen Nachteil für die Firma ██ ████ wissentlich und willentlich herbeigeführt hat. Die Lieferung des Viehs im Werte von 1725 DM ist „Ende November“, also spätestens bis zum Zusammenbruch des Angeklagten (29. November) und somit innerhalb kürzester Frist seit dem Erhalt des Schecks (27. November) erfolgt. Es liegt nahe, dass der Angeklagte das Vieh zur Zeit der Zahlung an den geschäftsfremden Gläubiger schon in seiner Verfügungsmacht hatte oder dass für ihn wenigstens bestimmte Aussicht bestand, es in seine Verfügungsmacht zu bekommen, ohne vor der Auslieferung des Viehs an die Agentur befürchten zu müssen, dass die von ihm betrogenen Bauern Schritte zur Wiedererlangung ihres Viehs gegen ihn unternahmen. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass er sich nach den besonderen Umständen des Falls einer Benachteiligung der Firma ███████ nicht bewusst war. Die Frage der Zufügung eines Nachteils ist also jedenfalls nach der inneren Tatseite nicht geklärt.
Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Falle ███ in vollem Umfang, wobei bemerkt sei, dass die Rechtsausführungen des Landgerichts im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisen. Insbesondere hat der Tatrichter nach dem von ihm bisher festgestellten Sachverhalt mit Recht eine stillschweigende treuhänderische Verpflichtung des Angeklagten angenommen, den von der Firma ████████ für Viehaufkauf erhaltenen Scheck nur zum Nutzen dieser Firma zu verwenden. Das galt jedenfalls solange, als ihm andere Möglichkeiten, die Firma wegen ihres auf Lieferung von Vieh (oder Rückzahlung des unverbrauchten Vorschusses) in rechtswirksamer Weise zu befriedigen, nicht zur Verfügung standen. Dabei würdigt das Landgericht die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Viehagentur – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – als Kaufvertrag und den erhaltenen Vorschuss als vorweggenommene Erfüllung der Kaufpreisschuld. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Revisionsbegründung, wenn auch in anderem Zusammenhang, als „letzten Endes nur Provisions-Viehvermittler für die Firma ████████“. Ginge man hiervon aus, so könnte an der Zweckgebundenheit des erhaltenen Vorschusses und der entsprechenden treuhänderischen Verpflichtung des Angeklagten erst recht kein Zweifel bestehen (vgl. BGHSt 1, 186, 189 f).
Strafausspruch in den Betrugsfällen zum Nachteil der Bank und der Bauern
II. Die Begründung des Strafausspruchs in den beiden Betrugsfällen ist an sich frei von Rechtsfehlern und wird von dem Beschwerdeführer aus Gesichtspunkten angegriffen, deren Würdigung ausschließlich dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten ist. Gleichwohl führt die Revision auch hier zum Erfolg, da die Möglichkeit besteht, dass das Strafmaß in den beiden Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung im Falle ███ zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Das Landgericht wird in der Lage sein, bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen in den beiden Betrugsfällen auch die Gedankengänge der Revisionsbegründung in Erwägung zu ziehen.
| Mantel | Dr. Härchner | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |