Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung in Aussage‑gegen‑Aussage‑Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/94
- Datum
- 08.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In einem Aussage‑gegen‑Aussage‑Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Glaubwürdigkeitsbeurteilung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen eingestellt hat.
Belastungszeugen, die selbst in die Tat verwickelt sind oder von einer Strafmilderung nach § 31 BtMG profitieren können, bedürfen einer besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Aussage und Motivlage.
Das Gericht hat zu begründen, weshalb es auf die eigene Vernehmung oder auf die Würdigung vorhandener Vernehmungsangaben verzichtet und wie diese in die Beweiswürdigung eingeflossen sind.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit wesentlichen Entlastungs- oder Belastungsfakten (z. B. abweichende Angaben anderer Beteiligter oder die Abwesenheit des Angeklagten bei einem relevanten Tatakt), kann das Urteil nicht gehalten werden und ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 9. Mai 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 519/94 vom 8. September 1994 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1970 in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Mai 1994, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision macht der Angeklagte vor allem geltend, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung das Aussageverhalten des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere nicht, dass dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und es nicht zum Genuss des § 31 BtMG gekommen sei. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt begründet:
Der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, er sei mit ███ und ███ nach ███ gefahren, um dort Arbeit zu suchen. Von Heroin habe er nichts gewusst. Dass dies eine Schutzbehauptung sei, stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Mitbeteiligten ██ bei der Polizei fest, wo er am 03.03.1993 gegenüber ███ angab, das Heroin stamme insgesamt von ███. Dies hat der vernommene Zeuge ███ dem Gericht bestätigt. Da aber ███ am 15.07.1993, wie der Zeuge ███ ausgesagt hat, gegenüber der Polizei bekundet hat, ██ habe zu ihm gesagt, 1 kg Heroin stamme von ██ und 1 kg von ihm selbst, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von dieser Teilung aus.
Dafür spricht auch, dass 2 getrennte Mengen von je ca. 1 kg Heroin mit völlig unterschiedlichen Konzentrationen an Heroinhydrochlorid (13,2 % und 20,9 %) sichergestellt wurden. Diese weisen auf unterschiedliche Herkunft hin.
Dies genügt nicht den Anforderungen, die in einem Fall der vorliegenden Art an die tatrichterliche Beweiswürdigung zu stellen sind. Nach den Ausführungen des Landgerichts hat es die Einlassung des Angeklagten allein auf Grund der früheren Angaben des Tatbeteiligten ██ als unglaubwürdig angesehen. Den Bekundungen des Mitbeteiligten ██ hat es insoweit keine entscheidende Bedeutung beigemessen; auch die unterschiedliche Qualität des sichergestellten Heroins gibt für die Täterschaft des Angeklagten nichts her.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 – 1 StR 547/93).
Daran fehlt es hier.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen jegliche Würdigung der Aussage des Belastungszeugen ██ vermissen. Das Gericht hat sich weder mit der Entstehungsgeschichte der Aussage noch mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Es hat nicht mitgeteilt, weshalb es ██ nicht selbst in der Hauptverhandlung vernommen hat und wie der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte die Glaubwürdigkeit beurteilt hat. Zu einer sorgfältigen Prüfung hatte hier umso mehr Anlass bestanden, als ██ selbst in die Tat verwickelt war und daher möglicherweise – worauf die Revision zu Recht hinweist – den Angeklagten falschlich belastet hat, um seinerseits Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erlangen und sich auf Kosten des Angeklagten zu entlasten.
Es kommt hinzu, dass die Angaben des Tatbeteiligten ██ eher gegen als für die Glaubwürdigkeit des ██ sprechen; ihm gegenüber hatte ██ nämlich erklärt, das Heroin stamme nur zum Teil (1 kg) von ██, während er bei der Polizei noch die gesamte Menge (2 kg) dem Angeklagten angelastet hatte.
Unerwähnt bleibt schließlich auch, ob und ggf. was die übrigen Tatbeteiligten ███ und ███ zur Rolle des Angeklagten ausgesagt haben.
Von Bedeutung war ferner der Umstand, dass der Angeklagte – im Gegensatz zu den anderen Beteiligten – bei der Übergabe des Heroins an den Käufer in █████ nicht anwesend war, sondern sich in einem Ort namens █████ aufhielt, dessen geographische Lage allerdings nicht mitgeteilt wird.
Soweit es den Angeklagten betrifft, kann das Urteil keinen Bestand haben.
| Ulsamer | Maul | Granderath | |||
| Gribbohm | Beyer |