Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Glaubwürdigkeitswürdigung und fehlerhafter Rechtsanwendung im BtMG-Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht stützte die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage eines drogenabhängigen Zeugen. Der BGH beanstandet die unzutreffende rechtliche Würdigung der Selbstbelastung und der Voraussetzungen des §29 Abs.3 Satz2 Nr.4 BtMG und hebt das Urteil auf; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall des Besitzes zum Eigenverbrauch i.S.v. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG liegt nur vor, wenn fortgesetzt erworbene Teilmengen zu einem einheitlichen Gesamtvorrat zusammengeflossen sind, so dass eine nicht geringe Menge gleichzeitig besessen wird.

2

Bei Kokain (Kokainhydrochlorid) beginnt die Grenze zur nicht geringen Menge erst bei 5 g des Wirkstoffs; eine Einzellieferung von 10 g bei 20% Reinheit (2 g Wirkstoff) erfüllt diese Grenze nicht.

3

Die rechtliche Würdigung, ob eine Zeugenaussage eine erhebliche Selbstbelastung darstellt, kann die Glaubwürdigkeitsbeurteilung beeinflussen; kann ein Einfluss dieser fehlerhaften Würdigung auf das Urteil nicht ausgeschlossen werden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Wenn ein Drogenkonsument gelieferte Teilmengen jeweils alsbald konsumiert, scheidet wegen fehlenden Zusammenflusses der Teilmengen die Annahme eines einheitlichen Vorrats und damit eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG aus.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 16. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 519/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen █ Josef C., geboren am ███ in ███, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Ergebnis Erfolg.

Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte dem Zeugen ██ in der Zeit zwischen November 1990 und Februar 1991 jeweils nach entsprechender Anforderung mindestens acht Mal jeweils 10 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % KHC verkauft hat, die ██ jeweils alsbald konsumierte.

Die Überzeugung der Strafkammer stützt sich im Wesentlichen auf die vom Angeklagten insgesamt bestrittenen Angaben des Zeugen ██, der nicht nur Kokain, sondern auch aus anderen Quellen stammendes Heroin konsumierte und nach einem zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht begangenen Überfall auf eine Sparkasse festgenommen worden war.

In seinen anschließenden Vernehmungen hatte er – neben der Nennung eines weiteren Lieferanten – den Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen belastet. Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ hat die Strafkammer folgende Erwägung angestellt:

„Durch seine Aussage über den Bezug von Kokain durch den Angeklagten belastete der Zeuge ██ nicht nur den Angeklagten, sondern insbesondere auch sich selbst erheblich. Da sich der Zeuge durch seine Aussage des besonders schweren Falles des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bezichtigte, konnte er auch nicht damit rechnen, dass gemäß § 31 BtMG von Strafe abgesehen wurde.“

Dies ist unzutreffend. ██ hat sich durch seine Aussage nicht in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang selbst belastet. Ob beim Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 4 BtMG vorliegt, richtet sich danach, ob die fortgesetzt erworbenen Teilmengen beim Erwerber zu einem einheitlichen Gesamtvorrat zusammengeflossen sind, ob er also eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gleichzeitig besessen hat (BGH MDR 1982, 426; BGH bei Schmidt MDR 1982, 881, 884; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1987 – 1 StR 115/87; Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 603). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil ██ das vom Angeklagten gelieferte Kokain jeweils alsbald konsumierte.

Durch den Besitz von einer Einzellieferung – 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % KHC – ist § 29 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 4 BtMG ebenfalls nicht erfüllt, da eine nicht geringe Menge Kokain erst bei 5 Gramm KHC beginnt (BGHSt 33, 133; Körner aaO Rdn. 133).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich die von der Strafkammer vorgenommene fehlerhafte Gewichtung des Maßes der in der Aussage des Zeugen ██ liegenden Selbstbelastung auf ihre Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausgewirkt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, ohne dass es auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen oder die von ihr zur Begründung der Sachrüge angestellten Erwägungen ankäme.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.

GribbohmFoth
MaulWahl
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