Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB, Vorwegvollzug beanstandet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/99
Datum
13.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt revisionell u.a. die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB) und den Vorwegvollzug der Strafvollstreckung (§67 Abs.2 StGB). Der BGH lässt Schuldspruch und Strafe bestehen, hebt jedoch den Maßregelausspruch mangels hinreichender Darlegung einer hohen Wiederholungsgefahr auf. Auch der Vorwegvollzug ist nicht ausreichend begründet; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass erheblich rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit künftiger Rechtsbrüche genügt nicht.

2

Bei der Prüfung der Gefahrerwägung nach § 63 StGB sind im Rahmen der Gesamtwürdigung auch Umstände zu erörtern, die gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen (z. B. längere straffreie Zeit nach den Taten).

3

Die Feststellung einer krankhaften seelischen Störung, die die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, ist für sich nicht ausreichend für eine Unterbringung nach § 63 StGB; es muss zusätzlich eine konkrete, gegenwärtige Gefährlichkeitsprognose für die Hauptverhandlung vorliegen.

4

Ein Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB bedarf besonderer Begründung; der Grundsatz ist, dass mit der Behandlung des psychisch gestörten Täters möglichst umgehend begonnen werden soll, sodass allgemein gehaltene Erwägungen nicht genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 26. Oktober 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 1998 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen – in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren 1992 und 1993 den Sohn und die Tochter seiner Lebensgefährtin (die Nebenkläger) sexuell missbraucht. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

1. Schuldspruch und Strafausspruch halten der Nachprüfung stand.

2. Hingegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.

a) Den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist allerdings zu entnehmen, dass beim Angeklagten, der eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation gemäß F 07.0 ICD-10 Kapitel V (F) aufweist, eine krankhafte seelische Störung vorliegt, die seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten mit Sicherheit erheblich verminderte (§§ 20, 21 StGB). Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend, infolge dieses Zustandes seien von ihm – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, wie es der tiefe Eingriff in die Lebensverhältnisse des Betroffenen nach § 63 StGB voraussetzt. Zwar führt das Landgericht aus, die hier gegebenen Taten stellten keinen einmaligen, nicht zu rekonstruierenden situativen Zusammenhang dar, sondern könnten sich jederzeit wiederholen. Damit ist indes eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB – für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muss (BGH NStZ 1993, 78 Nr. 5; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 16, 25) – nicht zweifelsfrei dargetan. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hatte die Strafkammer auch solche Umstände erörtern müssen, die gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, dass der nicht einschlägig und auch nicht erheblich vorbestrafte Angeklagte in den fünf Jahren seit Beendigung der Taten – soweit ersichtlich – keine Straftaten mehr begangen hat.

b) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt auch zum Wegfall der auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Senat weist darauf hin, dass die vom Landgericht dazu angestellten Erwägungen – die weithin allgemein gehalten sind – nicht ausreichen, um den Vorwegvollzug der verhängten (längeren) Strafe zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Behandlung des psychisch gestörten Täters möglichst umgehend begonnen werden soll (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11, 13).

SchaferMaulBoetticher
UlsamerGranderath
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