Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Verurteilung wegen Geiselnahme (§239b StGB) neben schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/88
Datum
11.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, das Landgericht habe zu Unrecht nicht auch nach §239b StGB (Geiselnahme) verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass keine gegenüber der Polizei ausgesprochene Drohung zur Tötung oder schweren Verletzung der Geisel feststellbar ist. Frühere Drohungen gegen die Geisel während des Überfalls rechtfertigen dies nicht, da sich die Lage durch das Erscheinen der Polizei verändert hatte. Eine rechtliche oder sonstige Überprüfbarkeit der Feststellungen wurde nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geiselnahme im Sinne des § 239b StGB setzt voraus, dass gegenüber der die Belagerung durchführenden Polizei die ausdrückliche Drohung erfolgt, die Geisel umzubringen oder schwer zu verletzen.

2

Eine zu Beginn eines Überfalls gegenüber der Geisel ausgesprochene Drohung zur Einschüchterung begründet nicht ohne Weiteres eine gegenüber der Polizei gerichtete Drohung im Sinne des § 239b StGB.

3

Bei der Würdigung, ob eine gegenüber der Polizei gerichtete drohende Ankündigung von Tötung oder schwerer Körperverletzung vorliegt, ist auf die konkrete Veränderung der Situation durch das Erscheinen der Polizei abzustellen.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn das Tatgericht die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und keine rechtlichen Bewertungsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 519/88 in der Strafsache gegen

1. ██████ ██████, geboren am ██████ 1953 in ███, 2. ███████, geboren am ██████ 1954, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten ██ ██████,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes sowie wegen versuchten schweren Raubes, dieses Delikt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf Jahren ██████ und zehn Jahren ████ verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft greift mit der Revision nur die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes (einschließlich der tateinheitlich begangenen Delikte) und den gesamten Strafausspruch an. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht nicht auch nach § 239b StGB verurteilt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Geiselnahme im Sinne von § 239b StGB hatte nur vorgelegen, wenn die Angeklagten der das Haus belagernden Polizei gegenüber damit gedroht hätten, sie würden Frau Sch█ (die in ihrem Haus von den Angeklagten gefangengehaltene Inhaberin) umbringen oder körperlich schwer verletzen (§ 224 StGB).

Von einer solchen Drohung konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen. Sie hielt vielmehr für möglich, dass die Angeklagten, soweit sie gegenüber der Polizei darauf hinwiesen, sie hätten Frau █████████ in ihrer Gewalt, es könne ein Blutbad geben, sie meinten es unter Vorzeigen einer scharfen Patrone ernst, damit nur zum Ausdruck bringen wollten, Frau Sch█ sei, wenn die Polizei das Haus stürme, bei dem dann folgenden Schusswechsel stark gefährdet; die Polizei solle daher dergleichen unterlassen.

Bei der Feststellung dieses tatsächlichen Umstandes ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang die zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber Frau Sch█ gefallene, durch Bedrohung mit einer scharf geladenen Pistole unterstrichene Äußerung des Angeklagten ███████████, Frau Sch█ solle nicht schreien, sonst jagten sie ihr eine Kugel in den Kopf, nicht nochmals gewürdigt, doch rechtfertigt das nicht den Vorwurf der Revision, es fehle an der erforderlichen Gesamtschau. Jene Äußerung geschah zu Beginn des Überfalls, als es darum ging, Frau Sch█ im Zuge des geplanten Raubes einzuschüchtern.

Inzwischen hatte sich die Situation durch das Erscheinen der Polizei grundlegend geändert. Dafür, ob die Angeklagten der Polizei gegenüber mit der Tötung der Frau drohten, besagt die Äußerung daher wenig; sie bedurfte nicht einer nochmaligen besonderen Erwähnung.

Die Überprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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