BGH: Revisionen gegen Betrugsverurteilung im Hubschrauber-Ausbildungskurs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/85
- Datum
- 07.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn das Revisionsvorbringen die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig und genau mitteilt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung über das Vorliegen des Fehlers entscheiden kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet keine weitergehende Beweiserhebung, wenn der Angeklagte entscheidungserhebliche Abrechnungen und Aufstellungen nach Durchsicht im Kern unwidersprochen gelassen hat und sich eine weitere Beweisaufnahme dem Tatgericht nicht aufdrängen musste.
Bei Betrug durch Leistungsversprechen ist für den Vorsatz maßgeblich, ob der Täter bei Vertragsschluss mit der Möglichkeit rechnet und sie billigt, die versprochene Leistung nicht oder nicht wie zugesagt erbringen zu können; spätere Bemühungen oder eine später denkbare Leistungsfähigkeit sind hierfür unerheblich.
Der Tatrichter darf eine in der Hauptverhandlung eingeführte Urkunde bei der Beweiswürdigung als Bestätigung heranziehen, ohne sich auf deren Wortlaut zu stützen, wenn er den entscheidenden Beweiswert aus dem Gesamtzusammenhang und der Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben gewinnt (§ 261 StPO).
Die Zuziehung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist nicht erforderlich, wenn das Gericht seine Bewertung tragfähig auf tatsächliche Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit stützt und entgegenstehende Angaben eines (sachverständigen) Zeugen die Feststellungen nicht durchgreifend erschüttern (§ 244 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. November 1984
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
1 StR 519/85 in der Strafsache gegen Herbert M., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Hannelore B., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████ █████ aus [REDACTED] und Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten M.,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für die Angeklagte B.,
Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. November 1984 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen, die Angeklagte B. wegen fortgesetzten Betrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten greifen das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge an; ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen des Angeklagten M.
1. Die Rüge, dem Verteidiger des Angeklagten sei bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden, so dass er die Revision nicht habe ordnungsgemäß begründen können, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da auf dieser möglichen Behinderung der Verteidigung das Urteil des Landgerichts nicht beruhen kann.
2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 250 StPO in der Verwertung einer schriftlichen Bestätigung der Firma [REDACTED], die der Zeuge Me. vorgelegt habe. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, diese Urkunde sei in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das Revisionsgericht kann daher nicht schon anhand des Revisionsvorbringens prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt.
3. a) Die Revision sieht eine Verletzung entweder des § 244 Abs. 2 StPO oder des § 261 StPO in der Behandlung einer vom Zeugen Me. in der Hauptverhandlung vorgelegten Bestätigung seines früheren Arbeitgebers. Es sei offenkundig, dass diese Bestätigung weder vom früheren Arbeitgeber des Zeugen ausgestellt worden sei noch besage, dass der Zeuge früher 5.000,-- DM im Monat verdient habe. Entweder habe das Landgericht die Urkunde nicht benutzt oder ihren Inhalt im Urteil unrichtig wiedergegeben.
Die Rügen sind unbegründet. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, weil sich das Urteil mit der Urkunde befasst (UA S. 67). Ebensowenig liegt eine Verletzung des § 261 StPO vor. Das landgerichtliche Urteil stützt sich nicht auf den Wortlaut der Urkunde, sondern zieht sie nur zur Bestätigung der Angaben des als glaubwürdig beurteilten Zeugen heran, dass dieser seine Behauptung durch Hinweis auf die Urkunde belege (UA S. 67). Zudem hat der Angeklagte in seiner selbst geschriebenen Erklärung vom 21.9.1979 festgehalten, dass dem Zeugen Me. „5.000,-- DM als Arbeitsleistung für insgesamt 5 Monate einschließlich August 1979“ angerechnet werden (UA S. 68).
b) Die Revision macht weiter geltend, ebenfalls ungenutzt geblieben sei das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilprozess zwischen dem Zeugen Me. und dem Angeklagten; sonst hätte das Landgericht nicht zu der Feststellung kommen können, der Zeuge Me. habe dargelegt, dass er selbst wiederholt bei seinem Prozessvertreter auf die Geltendmachung seiner Forderungen gedrungen habe, dieser ihm jedoch entgegnet habe, er halte entsprechenden Vortrag aus prozesstaktischen Gründen nicht für angebracht (UA S. 83). Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil der Beschwerdeführer die Stellen des oberlandesgerichtlichen Urteils, die mit den getroffenen Feststellungen unvereinbar seien, nicht anführt. Im Übrigen geht auch das Landgericht davon aus, dass ████ seine Forderungen geltend gemacht hat, wenn es ausführt, dass das Oberlandesgericht Stuttgart aus zivilprozessualen Gründen diese Forderungen, die Me. schon damals in gleicher Weise und gleicher Höhe behauptet hat, abgewiesen habe (UA S. 83). Die fragliche Urteilsstelle ist daher ersichtlich so zu verstehen, dass Me. im Zivilprozess seine Ansprüche nicht substantiiert vorgetragen hat.
4. Die Revision sieht weiter eine Verletzung des § 261 StPO darin, dass sich das Landgericht mit den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart im Zivilverfahren nicht auseinandergesetzt habe. Die Behauptung trifft nicht zu (UA S. 81–83). Auf die Einzelheiten möglicherweise abweichender Beweisergebnisse im Zivilprozess brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Im Ergebnis das gleiche gilt für das Zivilurteil des Landgerichts München I. Der Tatrichter hat sich mit der Frage, wann, wo und unter welchen Umständen der Kaufvertrag vom 20. September 1979 abgeschlossen wurde, eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Frage nicht aufzuklären sei (UA S. 73–81). Weitere Erkenntnisse wären auch aus dem Zivilurteil des Landgerichts München I nicht zu entnehmen gewesen.
5. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Landgericht die Angaben des Zeugen Me. über seine Auslagen nur stichprobenweise überprüft hat (UA S. 71). Die Rüge ist nicht begründet. Die Tatsache, dass das Landgericht Hechingen das Vorbringen Me.s im Zivilprozess als für nicht genügend substantiiert gehalten hat und das Oberlandesgericht Stuttgart sich dieser Beurteilung angeschlossen hat, nötigte deshalb nicht zu einer genaueren Überprüfung, weil der Angeklagte im Strafverfahren die Spesenaufstellung des Zeugen Me. ebenso wie dessen andere Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen nach genauer Durchsicht grundsätzlich unwidersprochen gelassen hat. Lediglich im Fall K. ist der Angeklagte den Angaben Me.s entgegengetreten, um jedoch auch hier nach durchgeführter Beweisaufnahme einzuräumen, dass er sich getäuscht habe (UA S. 70).
6. Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision mit der Begründung, das Landgericht hätte zur Frage, welche Zahlungen der Angeklagte an Me. geleistet habe, dessen Aufstellung verlesen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass Me. nicht nur Konto-Zahlungen von knapp 21.000,-- DM, sondern von 39.511,92 DM erhalten habe. Die Rüge ist nicht begründet. Die Aufstellung ist dem Zeugen Me. ausweislich des Protokolls vorgehalten worden (Bl. 990 der Akten). Die Revision trägt nicht vor, dass eine Verlesung zu anderen Ergebnissen geführt hätte; die unterschiedlichen Zahlen ergeben sich daraus, dass die Aufstellung des Zeugen auch an ihn gezahlte Provisionen in Höhe von 18.568,19 DM enthält (Bl. 210 der Akten).
7. Die Rüge, das Landgericht hätte die Zivilakten des Oberlandesgerichts Stuttgart auf den dortigen Vortrag des Angeklagten über an Me. geleistete Zahlungen hin „durcharbeiten“ müssen, um seine Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist jedenfalls nicht begründet. Da der Angeklagte die Aufstellungen Me.s nicht bestritten hat (UA S. 70), bestand für das Landgericht kein Anlass, dem schriftlichen Vortrag des Angeklagten im Zivilprozess nachzugehen.
8. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht hätte verschiedene, näher bezeichnete Aufstellungen des Zeugen Me. verlesen müssen; daraus hätte sich ergeben, dass Me. die von ihm für die Einfuhr der drei österreichischen Hubschrauber angeblich gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Ausgabe aufgeführt habe. Tatsächlich habe der Angeklagte die Steuer bezahlt; das hätte eine amtliche Auskunft oder eine Vernehmung eines Beamten des Zollamts ergeben. Die Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Aufstellungen teilweise (Bl. 209, 210, 211 der Akten) dem Zeugen vorgehalten worden sind, hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, er habe die Steuer bezahlt. Damit drängte sich die vermisste Beweiserhebung nicht auf.
9. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, das Landgericht hätte zur Feststellung von Widersprüchen in den Angaben des Zeugen Me. über seine mit dem Angeklagten vereinbarten Bezüge die Staatsanwältin, die die Ermittlungen geführt hatte, vernehmen und eine Aufstellung des Zeugen (Bl. 212 der Akten) verlesen müssen. Die Rüge ist unbegründet. In seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft hat Me. erklärt, zunächst sei der Abschluss eines Arbeitsvertrages zurückgestellt worden und er habe kein festes Gehalt, sondern Abschlagszahlungen erhalten; in der Abrechnung hat er, wie im Februar 1979 mit M. abgesprochen worden sei, ab März 1979 monatlich 5.500,-- DM verlangt. Ein Widerspruch zwischen diesen Darstellungen besteht nicht.
II. Von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrügen:
1. Die Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens sei verletzt (§ 169 GVG), weil an einem – von der Revision nicht näher bezeichneten – Tag die Tür zum Zuschauerraum des Sitzungszimmers zwischen 8.30 Uhr bis mindestens 11.30 Uhr verschlossen war, ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, weil die Revision den genauen Tag des behaupteten Vorfalls nicht nennt und auch sonst den Sachverhalt nur unzureichend vorträgt.
2. Die Angeklagten beanstanden, das Landgericht habe bei Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO für den Zeugen Rechtsanwalt Dr. Wolfgang F. übersehen, dass sich dieses Zeugnisverweigerungsrecht nur auf Tatsachen beziehe, die dem Zeugen bei seiner Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden seien. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); die Beschwerdeführer tragen nicht vor, welche Tatsachen, die ihm außerhalb seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, der Zeuge hätte bekunden können.
3. Die Beschwerdeführer machen schließlich geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es davon abgesehen habe, zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma [REDACTED] im Herbst 1982 einen Sachverständigen zuzuziehen. Dazu hätte Anlass bestanden, weil das Landgericht den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. [REDACTED] nicht gefolgt sei, der die Lage als gut beurteilt habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Firma [REDACTED] bereits Mitte des Jahres 1982, als der Plan des Ausbildungskurses für Privathubschrauberpiloten entwickelt wurde (Fall 2), in einer finanziell höchst angespannten Situation befand (UA S. 28). Die Darlegungen des Zeugen Dr. [REDACTED], der für die Firma [REDACTED] im Herbst 1983 als Konkursgutachter tätig war, stehen zu dieser Feststellung nicht im Widerspruch; der Zeuge hat für Herbst 1983 eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Allerdings hat er die Auffassung vertreten, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen, so dass „die – sicherlich problematische – Wirtschaftlichkeitsprüfung der Firma möglicherweise positiv hätte ausfallen können“ (UA S. 87).
Bei dieser Beweislage war die Zuziehung eines Sachverständigen (z. B. Wirtschaftsprüfer) nicht geboten. Das Landgericht hat zutreffend auf die Zahlungsfähigkeit der Firma [REDACTED] abgestellt, weil von ihr in erster Linie abhing, ob die Gesellschaft ihre Pläne würde ausführen können. Rechtliche Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, als Voraussetzung für die Erlaubnis zum Einsatz der Hubschrauber im Rahmen der Flugschülerausbildung, die Vorauszahlungen der Flugschüler unberücksichtigt gelassen hat; doch kam der Zeuge Dr. [REDACTED] auch unter Berücksichtigung dieser Einnahme nur deshalb zu einem positiven Ergebnis, weil er irrtümlich 25 Ausbildungsverträge angenommen hatte (UA S. 88, 89).
III. Sachrüge:
1. Die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall 1 hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie die Revision letztlich nicht verkennt, hatte der Angeklagte von vornherein eine entsprechende Entlohnung Me.s nicht beabsichtigt (UA S. 18). Die Übereignung der Hubschrauber schlug er nur vor, um Me. zu beruhigen und ihn zu veranlassen, weiter ohne Entgelt Arbeitsleistungen zu erbringen und wie bisher aus eigenen Geldmitteln Zahlungen für die Firma des Angeklagten zu leisten. Daneben wollte er den Zeugen bei diesem Geschäft dazu benutzen, die Fluggeräte für sich aus Österreich nach Deutschland verbringen zu lassen, ohne dass Dritte Zugriff auf die Sachwerte nahmen (UA S. 20). Zur Gründung der Gesellschaft, in die die Hubschrauber von Me. eingebracht werden sollten, ließ er es absichtlich nicht kommen (UA S. 24).
Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung vorbringt, sind unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, Me. seien die Hubschrauber übereignet worden; er hat nur geglaubt, Eigentümer geworden zu sein (UA S. 73). Den Schluss auf die Betrugsabsicht des Angeklagten hat das Landgericht aus dem objektiven Sachverhalt gezogen (UA S. 84); dieser Schluss gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Spesen mussten nicht aufgeschlüsselt werden, da der Angeklagte sie unwidersprochen gelassen hatte (UA S. 70). Daraus, dass Me. einerseits die Einfuhrumsatzsteuer für die Hubschrauber selbst gezahlt hatte, andererseits dem Angeklagten die dafür bezahlte Haftpflichtversicherung und wohl auch die Kosten der Zulassung in Rechnung gestellt hatte, lässt sich der Schluss auf eine widersprüchliche Beweiswürdigung nicht ziehen. Den Kredit von 7.000,-- DM hat der Angeklagte nach den Feststellungen eingeräumt (UA S. 75). Zu Unrecht hat jedoch das Landgericht dem Zeugen Me. Mehrwertsteuer aus dem geschuldeten Gehalt und den Spesen zugesprochen. Dafür wäre Voraussetzung, dass Me. nicht als Angestellter, sondern als freier Mitarbeiter für die Firma des Angeklagten tätig war (vgl. Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Anm. 45); das könnte jedoch nach den Feststellungen allenfalls für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1979 der Fall gewesen sein, in der █████ in begrenztem Umfang auf Spesenbasis für den Angeklagten arbeitete. Der Senat beschränkt daher den Schuldumfang dahin, dass die Mehrwertsteuer als Forderung ██ insgesamt in Wegfall kommt. Die relativ geringfügige Beschränkung des Schuldumfangs berührt den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei dem verbleibenden Schaden ████████ von ca. 69.000,-- DM eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
2. Der Schuldspruch im Fall 2, der beide Angeklagten betrifft, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Revision meint insoweit zutreffend, entscheidend sei, ob die Angeklagten geglaubt hätten, dass sie die den Flugschülern versprochenen Leistungen erbringen könnten. Das war jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Die Angeklagten wussten danach, dass sie den für einen neuen Ausbildungskurs vom Luftamt verlangten Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 LuftVG) kaum erbringen könnten (UA S. 29), und sie wussten auch, dass es nicht möglich sein würde, dass jeder Erwerber eines PPL-Scheines in der Saison 1983 binnen ca. zwei Monaten mindestens 130 Flugstunden als Voraussetzung des Berufshubschrauberpilotenscheines würde absolvieren können (UA S. 36, 103). Damit ist der bedingte Schädigungsvorsatz ausreichend dargetan. Ob die Angeklagten zu irgendeinem späteren Zeitpunkt den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätten erbringen können, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie ihre sonstigen Bemühungen, den Kurs noch zustande zu bringen. Jedenfalls war ihnen klar, dass der Beginn des PPL-Kurses zu dem Zeitpunkt der Vertragsschlüsse noch völlig unsicher war und dass die Versprechungen hinsichtlich der 130 Flugstunden nach Ablegen der Prüfung nicht zu verwirklichen waren (UA S. 37, 103).
Die Feststellung, es sei den Angeklagten darauf angekommen, die geprüften Flugschüler als billige Arbeitskräfte für die Firma zu gewinnen, steht dazu nicht im Widerspruch, weil das Landgericht darauf abhebt, dass nicht jeder der frischgebackenen PPL-Schein-Inhaber die für den Berufshubschrauberpilotenschein erforderlichen Flugstunden würde absolvieren können (UA S. 36).
Vorsitzender Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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