Kostenfolge der Rücknahme der Revision durch den Nebenkläger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/73
- Datum
- 08.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger führt zur Kostentragungspflicht des Nebenklägers nach § 473 Abs. 1 StPO.
Der Nebenkläger ist zur Erstattung der dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet (§§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO).
Die Erstattungsverpflichtung des Nebenklägers ist zeitlich auf solche Auslagen beschränkt, die seit der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft entstanden sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 519/73 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den Rentner Georg ██ ██████ in █████████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. Januar 1974
Tenor
Der Nebenkläger Franz Obermüller aus Neukirchen hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit sie nach dem 6. September 1973 entstanden sind.
Gründe
Die Revision des Nebenklägers gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Juli 1973 ist mit Schreiben vom 31. Dezember 1973, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 2. Januar 1974, zurückgenommen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision bereits vor der Vorlage der Akten an das Revisionsgericht mit Schreiben vom 5. September 1973, eingegangen beim Landgericht am 6. September 1973, zurückgenommen.
Dass der Nebenkläger die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen hat, ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm gemäß §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO insoweit zur Last, als sie seit Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. BGHSt 11, 189; OLG Hamm NJW 1959, 1984; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 473 Anm. 5 B).
| Pfeiffer | Loesdau | Herdegen | |||
| Mosl | Zipfel |