Treffer
BGH Beschluss

Kostenfolge der Rücknahme der Revision durch den Nebenkläger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/73
Datum
08.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger nahm seine Revision gegen ein Freispruchurteil zurück; die Staatsanwaltschaft hatte ihre Revision bereits zuvor zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Nebenkläger die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Ebenso hat er dem Angeklagten die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nach §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO zu erstatten, allerdings nur insoweit, als sie seit der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger führt zur Kostentragungspflicht des Nebenklägers nach § 473 Abs. 1 StPO.

2

Der Nebenkläger ist zur Erstattung der dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet (§§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO).

3

Die Erstattungsverpflichtung des Nebenklägers ist zeitlich auf solche Auslagen beschränkt, die seit der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft entstanden sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 519/73 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den Rentner Georg ██ ██████ in █████████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. Januar 1974

Tenor

Der Nebenkläger Franz Obermüller aus Neukirchen hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit sie nach dem 6. September 1973 entstanden sind.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Juli 1973 ist mit Schreiben vom 31. Dezember 1973, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 2. Januar 1974, zurückgenommen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision bereits vor der Vorlage der Akten an das Revisionsgericht mit Schreiben vom 5. September 1973, eingegangen beim Landgericht am 6. September 1973, zurückgenommen.

Dass der Nebenkläger die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen hat, ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm gemäß §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 2 StPO insoweit zur Last, als sie seit Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. BGHSt 11, 189; OLG Hamm NJW 1959, 1984; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 473 Anm. 5 B).

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