Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Vergewaltigungsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/97
Datum
22.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte u.a. die Ablehnung psychiatrischer/psychologischer Gutachten und die Beweiswürdigung im Urteil wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Anträge überwiegend die Schuldfrage betreffen und kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich ist. Das Landgericht durfte eigene Sachkunde und Zeugnis- bzw. Therapeutenangaben heranziehen. Die Annahme eines minder schweren Falls bei der Strafzumessung hält der Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung psychiatrischer oder psychologischer Gutachten kann abgelehnt werden, wenn sich aus seinem Inhalt ergibt, dass er im Wesentlichen die Schuldfrage betrifft und die Einholung des Gutachtens zu keiner anderen entscheidungserheblichen Wertung führen würde.

2

Das Gericht darf sich bei der Bewertung psychischer Tatfolgen auf eigene Sachkunde sowie auf die Anhörung behandelnder Therapeutinnen oder Psychologen in Verbindung mit den Angaben des Opfers stützen; die Hinzuziehung eines Psychiaters ist nicht in jedem Fall zwingend.

3

Eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 261 StPO ist als Angriff auf die Beweiswürdigung zu qualifizieren; das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler, nicht auf eine andere freie Beurteilung der Tatsachen.

4

Bei der Strafzumessung kann ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden, wenn unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur Tat, des geringen Maßes der angewandten Gewalt und des Vorverhaltens der Geschädigten eine verminderte Schuld gerechtfertigt erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 1. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 51/97 vom 22. April 1997

in der Strafsache gegen

1. ██, Mehdi, geboren am ████████ 1961 in █████████████ (Restjugoslawien),

2. ███, Sabedin, geboren am █████████ 1966 in ██ ██████ (Restjugoslawien),

wegen Vergewaltigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1997, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Wahl, Dr. Bötticher als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, - Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt █████████ ███████ ███ als ███████████ ███ ████, - Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] als ███████████ des Angeklagten [REDACTED], - Rechtsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der ██████████████, - Justizamtsinspektor als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. August 1996 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlich begangen im Februar 1992 gegenüber der Nebenklägerin Frau Brigitte █████ ██, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Zu den Verfahrensrügen:

1. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einholung eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass

a) bei der Geschädigten auf Grund einer aus der Kindheit resultierenden depressiven Persönlichkeitsstruktur „bereits geringste Gewaltanwendung physischer und/oder psychischer Art genügt, um ihren Widerstandswillen zu brechen und die Gewaltanwendung über sich ergehen zu lassen“;

b) eben diese Persönlichkeitsstruktur dazu führt, dass sie „nicht in der Lage ist, in der Öffentlichkeit ihre tatsächlichen Gefühle und Empfindungen anlässlich bzw. bezüglich der Tat vom 8. Februar 1992 auszudrücken und zu vermitteln“;

c) „die emotionslose Darstellung des Sachverhalts“ durch Frau █████ verursacht wird durch die vorgenannten Persönlichkeitsmerkmale und „insoweit die Glaubwürdigkeit der Geschädigten unterstreicht“;

d) für sie „aus der Tat gravierende psychische Langzeitprobleme entstanden sind, insbesondere Depressionen und die von der Zeugin beschriebenen Schwierigkeiten bei der Begründung von Intimbeziehungen“.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Beschluss, mit dem die Strafkammer diesen Beweisantrag abgelehnt hat.

Die zu a), b) und c) aufgestellten Behauptungen betreffen im Wesentlichen die Schuldfrage, die das Landgericht im Sinne der Anklage entschieden hat. Das ergibt sich aus dem Inhalt dieser Beweisbehauptungen. Das Revisionsvorbringen lässt auch nicht erkennen, wieso die Erhebung „eines entsprechenden Gutachtens“ dem Landgericht hätte Anlass geben müssen, zu einer höheren Strafe, deren Vollstreckung nicht mehr ausgesetzt werden kann, zu kommen.

Keiner Erörterung bedarf deshalb die Rüge, die Strafkammer sei, soweit sie die zu beweisenden Tatsachen als bedeutungslos bezeichnet hat, ihrer Begründungspflicht (§ 244 Abs. 6 StPO) nicht nachgekommen.

Auch soweit es sich um die zu d) bezeichneten Tatfolgen handelt, unterliegt die Ablehnung des Beweisantrags keinen durchgreifenden Bedenken.

Insoweit hat sich das Landgericht zu Recht auf eigene Sachkunde berufen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), vermittelt durch die Anhörung der Therapeutin der Geschädigten, einer klinischen Psychologin, in Verbindung mit den Angaben der Geschädigten selbst. Die Rüge, zu den Auswirkungen der Tat habe die Strafkammer fehlerhaft keinen Psychiater zugezogen, kann jedenfalls nicht durchdringen, weil die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel nicht beruht. Denn das Gericht behandelt als erwiesen, dass durch die von den Angeklagten und einem weiteren Beteiligten erfahrene Behandlung die Beziehung der Geschädigten zu Männern beeinträchtigt und sich bei ihr depressive, selbstunsichere Züge ihrer Persönlichkeit verstärkt hätten durch das Gefühl, wertlos und „schmutzig“ zu sein. Bei der Strafzumessung sind die noch andauernden vorwiegend psychischen Tatfolgen zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht gefallen.

2. Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, macht die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Verfahrensrechts, sondern eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung geltend. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen, die der eigenen Aussage der Geschädigten entsprechen, hatten die Angeklagten „mitbekommen“, dass Frau █████ ██ in der Wohnung, in der sie erstmals zu Gast war, mit Bedri [REDACTED], den sie erst wenige Stunden zuvor kennengelernt hatte, freiwillig Geschlechtsverkehr hatte. Sie beschlossen deshalb, sich ebenfalls mit ihr sexuell zu betätigen. Wie sie bemerkten, kam es im weiteren Verlauf zwischen der Geschädigten und Habib [REDACTED], einem weiteren Beteiligten, zu sexuellen Handlungen, die sie für gewaltlos hielten. Erst danach vollzog jeder der Angeklagten gewaltsam mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr.

Auf Grund der Angaben der Geschädigten (UA S. 27 unten) durfte die Strafkammer annehmen, dass die Angeklagten zunächst davon ausgingen, die Geschädigte sei auch bei ihnen zu sexuellen Handlungen bereit.

Diese Wertung des Landgerichts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten sowie Habib [REDACTED], als sie ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten ins Auge fassten, Bedri [REDACTED] aus der Wohnung drängten. Das zwang noch nicht zu dem Schluss, sie hätten von vornherein Gewaltanwendung für erforderlich gehalten und in ihren Willen aufgenommen.

II. Zur Sachrüge:

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei jedem der Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) angenommen hat, halten der Nachprüfung stand. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH StV 1983, 19) durfte sie jeweils berücksichtigen, dass die Tat lange zurücklag, dass das Maß der angewandten Gewalt gering war und dass das Vorverhalten des Opfers zunächst eine entsprechende Erwartungshaltung der Angeklagten – wenn auch ungewollt – hervorrief. Was die Revision hiergegen vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Fehl geht auch der Einwand der Revision, die Auswirkungen der Tat für die Geschädigte seien weitaus schwerwiegender als vom Gericht angenommen. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht diese „als verhältnismäßig harmlose Tatfolgen einstuft“.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs weder zugunsten der Angeklagten noch, was der Senat nach § 301 StPO zu prüfen hatte, zu ihren Lasten einen Rechtsfehler ergeben.

SchäferGranderathBötticher
UlsamerWahl
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