Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 338 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/68
- Datum
- 22.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist zu bejahen, wenn dessen Verhalten bei verständiger Würdigung beim Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken kann.
Die Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO begründet einen absoluten Revisionsgrund, wenn ein verfahrensbeteiligter Richter trotz begründeter Ablehnung an der Urteilsfindung mitgewirkt hat.
Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist auf die Sicht eines verständigen Angeklagten abzustellen; auch Implikationen für die Beweiswürdigung zugunsten anderer Angeklagter sind zu berücksichtigen.
Äußerungen oder Verhaltensweisen des Richters, die den Eindruck vermitteln, er suche die Unterstützung der Staatsanwaltschaft gegen Verteidigerfragen, können den Anschein fehlender Unparteilichkeit begründen.
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 519/68 3
in der Strafsache gegen usw. ██ ████████████████████
1. ███ ███████████ Kurt M., geboren am ███ in ██████████████████, 2. Peter T., █ dort geboren, 3. den Kraftfahrer Heinz C., dort geboren am █████, wegen Notzucht u. a.
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher Notzucht, den Angeklagten M. darüber hinaus wegen räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes zu Gefängnisstrafen verurteilt, dem Angeklagten ██ ████████████ den Personenkraftwagen und ihm – unter Hinzuziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperre von zwei Jahren – die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg, weil der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist. Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, der Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. █████ habe an dem Urteil mitgewirkt, obwohl zwei Ablehnungsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien. Die Rüge greift durch, soweit das zweite Ablehnungsgesuch in Betracht kommt.
Hierin begründeten die Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit des Richters damit, dass er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit der Bemerkung: „Greifen Sie doch ein!“ mehrfach aufgefordert habe, gegen Fragen der Verteidigung an die Zeugin ██████ Protest einzulegen; außerdem habe er sein Bedauern darüber geäußert, dass der Staatsanwalt die Art der Fragestellung durch Rechtsanwalt Ka. (Verteidiger des Angeklagten M.) zulasse. Zur Glaubhaftmachung beriefen sich die Antragsteller auf dienstliche Äußerungen des abgelehnten Richters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsassessors █████████.
Den zurückweisenden Beschluss begründete die Strafkammer wie folgt (Bl. 359, 360 Bd. I SA):
„Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Äußerung dahin erklärt, dass er sich nicht für befangen halte; die von ihm eingewandte Äußerung, er wundere sich, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Art der Fragestellung seitens der Verteidigung keine Einwendungen erhebe, habe lediglich seinem Bemühen gedient, auf die Einhaltung der prozessualen Vorschriften hinzuwirken.
Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem beisitzenden Richter Dr. █████████████████ auch vom Standpunkt der ███████████ aus nicht gerechtfertigt ist.
Die von Dr. █████████████████ vorstehend wiedergegebene ████████ war erkennbar von dem Bestreben getragen, auch die Staatsanwaltschaft auf die seiner Ansicht nach unzulässige Ausübung des Fragerechts seitens der Verteidigung hinzuweisen und deren Stellungnahme dazu anzuregen.
Wie die Strafkammer durch die in der Hauptverhandlung anwesenden Mitglieder weiß, sind die in dem Ablehnungsantrag angegebenen weiteren Äußerungen nicht gefallen. Der Beiziehung einer dienstlichen Äußerung des Vertreters der Staatsanwaltschaft bedurfte es daher nicht.“
Die hierin erwähnte, schriftlich nicht niedergelegte dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats Dr. ██████████ hatte das Landgericht zuvor den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht.
1. Diese Unterlassung bemängeln die Revisionen als Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und erheben ferner den Vorwurf, die angebotenen Mittel der Glaubhaftmachung seien nicht ausgeschöpft worden, weil der Adressat der fraglichen Bemerkungen, Gerichtsassessor █████, nicht zu einer dienstlichen Äußerung veranlasst worden sei. Ob schon diese Fehler bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs die Revision begründen (vgl. BGHSt 21, 85, 87 zum Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG), kann jedoch offen bleiben.
Der Revisionsangriff ist nach Beschwerdegründsätzen zu beurteilen. Der Senat hatte die Möglichkeit, eigene Feststellungen zu treffen und danach die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Ablehnungsantrag begründet war (BGH JR 1957, 68), und bejaht die Frage.
a) Die vom Revisionsgericht eingeholte dienstliche Äußerung des Gerichtsassessors █████████ vom 15. April 1969 bestätigt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen den Vortrag des Ablehnungsgesuchs: Hiernach hat Landgerichtsrat Dr. █████ den Vertreter der Staatsanwaltschaft zweimal mit Gesten und Worten aufgefordert, gegen die Fragen des Rechtsanwalts Ke. Einspruch zu erheben, und anschließend sein Bedauern darüber ausgesprochen, dass ein solcher Protest nicht erfolgte. Gerichtsassessor █████████ fügt außerdem hinzu, dass die an ihn gerichtete Aufforderung von den anderen Prozessbeteiligten möglicherweise nicht wahrgenommen worden ist. Damit erklärt sich, dass die beiden anderen Richter bekundet haben, sie hätten die Worte nicht gehört; das liegt umso näher, als nach dem Vortrag der Revisionen Landgerichtsrat Dr. ███████ neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft gesessen hat.
b) Das Verhalten des Richters, wie es sich hiernach darstellt, rechtfertigte bei verständiger Würdigung der Sache die Annahme der Angeklagten, er sei voreingenommen.
Das Ablehnungsgesuch stützte sich nicht auf Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht berühren (wie im Fall des Urteils des BGH vom 25. Januar 1961 – 2 StR 132/60). Anlass war die Vernehmung der einzigen Tatzeugin und angeblich Geschädigten im Fall II 4 der Urteilsgründe; der Angeklagte M. hatte den Anklagevorwurf bestritten. Ob die Fragen seines Verteidigers ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO waren, kann offen bleiben; nach dem Protokoll hat weder der Vertreter der Staatsanwaltschaft widersprochen, noch hat das Gericht von sich aus über die Zurückweisung einer Frage gemäß § 242 StPO Beschluss gefasst.
Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters konnten sich aus der Sicht der Angeklagten deshalb ergeben, weil sich Landgerichtsrat Dr. ████████ Beanstandungen der Fragen nicht etwa an das Gericht oder seinen Vorsitzenden, sondern an den Vertreter der Anklagebehörde wandte. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass er dort einen Bundesgenossen gegen den Verteidiger zu gewinnen suchte. In den Augen auch eines verständigen Angeklagten konnte es so erscheinen, als ob der Richter nicht das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern einseitig den Anklagevorwurf seiner Überzeugung zugrunde legen wollte, als ob es ihm also nur noch darauf ankäme, den Angeklagten M. zu überführen.
Durch solches Verhalten konnte bei diesem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erweckt werden (BGH Urteil vom 18. Juni 1957 – 5 StR 160/57, angeführt in JZ 1960, 85).
2. Eine solche Befürchtung konnten aber auch die Angeklagten ███████ und Heinz ███████ hegen. Zwar bezog sich das Verhalten des abgelehnten Richters auf die Vernehmung der Zeugin W. zu einem Vorwurf, der allein gegen den Angeklagten M. erhoben worden war, und es ging auch nur um Fragen des Verteidigers dieses Angeklagten. Doch handelte es sich um ein ähnliches Vorkommnis wie im Fall Uta K., in dem u. a. allen drei Angeklagten gemeinschaftliche Notzucht zur Last gelegt worden war; das Urteil stellt außerdem ganz allgemein fest, dass alle Angeklagten seit 1964 verschiedentlich Dirnen geprellt haben (UA S. 10, 23). Bei dieser Sachlage konnte eine Unglaubwürdigkeit des Angeklagten M. im Fall W. das Gewicht seiner Aussage auch im Fall ████ vermindern und damit dem Leugnen der beiden anderen Angeklagten den Boden entziehen; aus der Sicht dieser beiden Angeklagten konnte also die Einstellung des Richters zu ihrem Kameraden M. sich auch ihnen gegenüber nachteilig auswirken. Auch ihre Ablehnungsgesuche erscheinen deshalb begründet.
Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Beschwerdeführer darin schuldig gesprochen worden sind. Auf das weitere Vorbringen ihrer Revisionen braucht nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
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