Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung des §51 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/66
- Datum
- 28.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird einem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, muss der Tatrichter dies bei der Prüfung der Strafzumessung und insbesondere bei der Anwendung des § 73 StGB berücksichtigen; unterlässt er dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Billigung des Schutzes nach § 51 Abs. 2 StGB steht der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht generell entgegen; § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB ermöglicht auch in solchen Fällen den Ausspruch von Gefängnis.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, wenn das Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler enthält.
Bei rechtsfehlerhaftem Strafausspruch hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 519/66 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Postschaffner Günther █████████ aus █████, Krs. █████████, geboren am █████ in ████, Krs., wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Oktober 1966 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juli 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Zum Schuldspruch lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass nur eine Notzucht angenommen worden ist. Insoweit ist die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
II. Dagegen ist das Rechtsmittel bezüglich des Strafausspruchs begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat dem Angeklagten „den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt“ (S. 36 UA). Diesen Umstand hat der Tatrichter bei der Prüfung aus § 73 StGB (S. 37, 38 UA) außer Acht gelassen.
Bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB war das Landgericht durch § 236 StGB nicht gehindert, ohne weiteres auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. auch BGHSt 13, 146, 148).
Das Urteil ist daher im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen aufzuheben.
Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.
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