Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/58
Datum
09.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und die Sachaufklärung nach seiner Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung, uneidlicher Falschaussage und Meineids. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und prüft insbesondere Sitzungsbesetzung, Abweisung von Beweisanträgen und Nichtheranziehung ausländischer Zeugen. Die beanstandeten Verfahrenshandlungen waren rechtlich zulässig oder unschädlich; die Sachrüge greift die tatrichterliche Feststellungserhebung unzulässig an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine neue Hauptverhandlung mit förmlichem Aufruf, Vernehmung zur Person und Erklärung zur Sache begründet keine Verletzung der §§ 326, 338 Nr. 1 StPO, wenn die zuvor ausgesetzte Sitzung derart fortgesetzt wird.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die zugrunde gelegte Wahrunterstellung in der Urteilsbegründung nicht beachtet.

3

Zeugen sind im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO unerreichbar, wenn aufgrund fehlender oder unzureichender Personalien und des Fehlens diplomatischer Beziehungen zur befragten Staatsgewalt keine richterliche Vernehmung zu erwarten ist.

4

Das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden unter der Sitzungsniederschrift ist unschädlich, soweit der Protokollinhalt unverändert bleibt und die Unterschrift nachgeholt werden kann.

5

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Würdigung durch bloße Widersprüche zu ersetzen; reine Angriffe auf die Tatsachengrundlage sind ohne Nachweis rechtlicher Fehler unbehelflich.

Vorinstanzen

Landgericht, 15. Juli 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], geboren den █████ 1904 in [REDACTED], bisher in Strafhaft in anderer Sache, wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Ascher als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Dr. Hengsberger Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage und Meineid verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision behauptet die vorschnellstmögliche Besetzung des Gerichts, weil die Hauptverhandlung vom 23. Juni 1958 in anderer Besetzung am 3. Juli 1958 und den späteren Sitzungstagen fortgesetzt worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Hauptverhandlung vom 23. Juni 1958 ist auf Antrag des Angeklagten wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist ausgesetzt worden. Das Landgericht hat hierbei allerdings den Beschluss verkündet: „Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, den 3. Juli 1958.“ Am 3. Juli 1958 hat jedoch nach der Sitzungsniederschrift eine neue Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache, der Vernehmung des Angeklagten zur Person, der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Erklärung des Angeklagten zur Sache begonnen. Infolgedessen liegt darin kein Verstoß gegen die §§ 326, 338 Nr. 1 StPO, dass in der Sitzung vom 3. Juli 1958 und bei den späteren Verhandlungen andere Richter und Schöffen mitgewirkt haben als an der Sitzung vom 23. Juni 1958.

2.) Die Revision rügt die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Beweisantrages, deutsche und polnische Zeugen zu vernehmen. Der Verteidiger erklärte, dass er diese Beweisanträge des Angeklagten als nicht von ihm gestellt wissen wolle. Die Strafkammer lehnte die Vernehmung der deutschen Zeugen ab, weil sie als in ihrem Wissen gestellte Tatsachen anersah. Bei den polnischen Zeugen heißt es in den Gründen:

„Die Zeugen ███████████ █████, deren Personalien und Anschriften zudem nicht bekannt sind, sind unerreichbar, weil mit Polen keine diplomatischen Beziehungen bestehen und daher zur Ausmittelung und Vernehmung dieser Zeugen eine Rechtshilfe weder beansprucht werden kann noch zu erwarten ist.“

Die Strafkammer hat die Vernehmung der deutschen Zeugen mit einer Begründung abgelehnt, die § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugrunde liegt. Ein Rechtsfehler kann in einem solchen Falle nur dann vorliegen, wenn sich das Gericht im Urteil an die Wahrunterstellung nicht hält. Das behauptet die Revision nicht einmal. Sie wendet nur ein, die Strafkammer und der Angeklagte hätten nicht wissen können, was die Zeugen aussagen würden. Das mag sein, ist jedoch rechtlich nicht bedeutsam. Dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten ist dadurch entsprochen, dass die Strafkammer von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ausging.

Die polnischen Zeugen hat die Strafkammer mit Recht als unerreichbar angesehen. Die dürftigen Angaben des Angeklagten zu ihrer Person reichen nicht aus, um zu ermitteln, wer sie sind. Da zwischen der Bundesrepublik und Polen keine diplomatischen Beziehungen bestehen, gibt es auch keine Möglichkeit, sich an die Justizbehörden in Polen zu wenden. Schließlich ist es ausgeschlossen, dass die Zeugen, selbst wenn sie der Person nach festzustellen wären, vor ein Gericht der Bundesrepublik erscheinen dürften. Ob Polen, wie die Revision behauptet, in KZ-Angelegenheiten bereit sei, bei der Aufdeckung von Verbrechen mitzuhelfen, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist aus den angeführten Gründen nicht möglich, die Zeugen richterlich vernehmen zu lassen. Sie sind deshalb unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO.

3.) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Herbeiziehung der Scheidungsakten des Angeklagten abgelehnt, ist unrichtig; ein solcher Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift nicht einmal gestellt worden.

4.) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe „eventuell“ gegen § 250 StPO verstoßen, weil der Vorsitzende während einer Verhandlungspause den Saaldiener aufforderte, den Zeugen [REDACTED] vorzuführen, bedarf keiner Stellungnahme, da ein bestimmter Verfahrensfehler hiermit nicht behauptet ist.

5.) Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Vorsitzende habe die Sitzungsniederschrift nicht unterzeichnet. Es mag vielleicht sein, dass seine Unterschrift noch fehlte, als der Verteidiger die Akten einsah. Das wäre jedoch unschädlich, da die Unterschrift bei unverändertem Inhalt des Protokolls jederzeit nachgeholt werden kann (RGSt 66, 273).

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Verfahrensmangel die Revision in diesem Zusammenhang behaupten will. Auch auf einen unvollständigen Protokollinhalt kann das Urteil nicht beruhen.

II. Sachbeschwerde

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, er habe sich von Hass- und Rachegefühlen bei seinen Straftaten leiten lassen. Damit greift er jedoch nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Urteils an.

Der Senat hat das Urteil auf die allgemeine Sachrüge nachgeprüft und gefunden, dass es dem Gesetz entspricht.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
Dr. GeierWerner
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung verworfen — Themis