Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur versuchten räuberischen Erpressung; Kuppelei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/56
- Datum
- 21.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz bei Erpressung setzt voraus, dass der Täter die Vorstellung hat, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu haben; dies muss das Gericht in den Feststellungen erkennen lassen.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand, kann das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung nicht überprüfen; die Entscheidung ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Kuppelei genügt, dass die Tatsachen eine Bestimmungsherrschaft und die objektiven Merkmale des Tatbestands belegen; ist die Tatsachenwürdigung tragfähig, lässt sich der Schuldspruch sachlich-rechtlich nicht beanstanden.
Hat die Aufhebung eines Teils des Urteils voraussichtlich keinen Einfluss auf den verbleibenden Strafausspruch, bleibt dieser bestehen; der Aufgehobene Teil ist gesondert neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 21. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Galvaniseur Fritz Z. aus █████, geboren am █████ in █████ (Landkreis █████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. ███, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung: █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███, ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar, soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, im Umfang, im Übrigen im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte, den das Landgericht wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt hat, hat gegen die Entscheidung in vollem Umfang Revision eingelegt; er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Versuchte schwere räuberische Erpressung
a) Den äußeren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt. § 250 StGB hat das Landgericht deshalb angewendet, weil der Beschwerdeführer das Verbrechen auf einer Verkehrsstraße beging (Nr. 3 a. a. O.). Den Erschwerungsgrund des Führens einer Waffe hat die Strafkammer nicht angenommen; es beschwert den Angeklagten daher nicht, dass sie nicht näher ausgeführt hat, ob die Pistole, die sie teils als Gasschreckschusspistole bezeichnet, eine Waffe im technischen Sinne war und ob dem Angeklagten Munition zur Verfügung stand.
b) Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus.
Der Kraftfahrer ███ versprach dem Angeklagten 20 DM, wenn dieser einen Geschlechtsverkehr seiner Geliebten Hildegard ███ mit ihm gestatte. Nach teilweise durchgeführtem Verkehr verweigerte er die Bezahlung. Der Angeklagte versuchte durch Drohungen im Sinne von § 253 StGB, ███ zu zwingen, die versprochene Summe oder wenigstens 10 DM zu zahlen.
Dass dem Angeklagten kein Rechtsanspruch auf Zahlung der versprochenen 20 DM zustand, ergibt sich aus § 138 BGB. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte geglaubt hat, er habe eine Forderung gegen ███. Der Vorsatz des Erpressers muss die Vorstellung umfassen, dass er auf die erstrebte Bereicherung kein Recht hat (RGSt 20, 56, 59; BGHSt 4, 105). Dem Tatbestand der Erpressung ist die Absicht, „sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“, wesentlich.
An sich liegt die Annahme nahe, dass in Fällen solcher Art das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorliegt; jedoch bedarf es in jedem Einzelfall einer Prüfung und ausdrücklichen Feststellung. Eine solche kann dem Urteil nicht eindeutig entnommen werden. Es findet sich zwar an einer Stelle der rechtlichen Würdigung die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe durch die Ausübung von Zwang dem Vermögen des einen Nachteil zufügen wollen, „um sich zu Unrecht zu bereichern“. Während die Strafkammer im Übrigen Tatsachen anführt, in denen sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, erklärt sie nur: „Der Angeklagte wollte auf jeden Fall vom Geld abhaben. Er musste wissen, dass dieser freiwillig nichts zahlen würde.“
Mangels ausreichender Feststellungen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht bei der Würdigung des inneren Tatbestandes von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder ob etwa nur ein versuchtes Vergehen gegen § 240 StGB vorliegt. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO und die Sachrüge sind insoweit begründet.
2. Kuppelei
a) Das Landgericht hat sich an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Es geht ersichtlich davon aus, dass Frau ███ „unter Alkoholeinfluss sich sehr leicht anderen Männern nähert und dass sie dabei auf Ablehnung beim Angeklagten stößt, die sich in Schimpfen und Streiten äußert“. Dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden war, wenn Frau ███ von sich aus mit anderen Männern „Liebeleien“ austauschte, schließe in keiner Weise aus, dass er sein Einverständnis sehr wohl gegeben hat, wenn ihm durch die unzüchtigen Handlungen der Frau ███ ein Vorteil zufloss. Dadurch setzt sich die Strafkammer nicht in Widerspruch mit der Wahrunterstellung. Der Angeklagte mag sonst eifersüchtig gewesen sein; im vorliegenden Falle kann er trotzdem wegen der versprochenen Geldsumme Frau ███ zum Geschlechtsverkehr mit dem Kraftfahrer bestimmt haben.
b) Der Schuldspruch begegnet auch sachlich-rechtlich keinem Bedenken.
Da jederzeit auszuschließen ist, dass die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, die aufzuheben ist, die wegen Kuppelei verhängte Strafe beeinflusst hat, ist insoweit der Strafausspruch aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die straferschwerende Berücksichtigung der hinterhältigen Ausnutzung der „Gutmütigkeit“ des ███ vorzubringen.
| Hörchner | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |