Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/90
Datum
06.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte; das LG hatte Jugendstrafe verhängt. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig und hält die Sachrüge insoweit für unbegründet, dass trotz fehlerhafter Blutalkoholberechnung die Schuldfähigkeitsfeststellung trägt. Den Strafausspruch hebt der BGH auf, weil die Jugendkammer rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe verwendet hat (u. a. Wertung der Tat als mildernder Umstand; Bezug auf einen angeblichen Vertrauensmissbrauch). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt ist und keine hinreichende Begründung enthält.

2

Eine sachlich fehlerhafte Berechnung eines Sachverständigen (z. B. zur Blutalkoholkonzentration) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung einer Schuldfähigkeitsfeststellung, wenn das Tat- und Sozialverhalten andere tragfähige Anhaltspunkte für Schuldfähigkeit liefert.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder der Vollzug der Tat nicht generell als mildernde Umstände verwertet werden; eine derartige Würdigung kann gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.

4

Nicht festgestellte, lediglich unterstellte Umstände (z. B. ein angeblich 'missbrauchtes Vertrauen' einer dem Täter nahestehenden Person) sind keine tragfähigen Strafzumessungsgründe; Normen wie § 178 StGB begründen insoweit keinen besonderen Strafzumessungsmaßstab.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 51/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Mechaniker Ioan S. aus ████, geboren am 1964 in Ho (Rumänien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1990 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 1989 – soweit es ihn betrifft – im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die mit der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar sind die Ausführungen des Sachverständigen zur Blutalkoholkonzentration rechnerisch fehlerhaft und gehen auch von einer irrigerweise dem Bundesgerichtshof zugeschriebenen Berechnungsmethode aus (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 114 (Nr. 1); BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 und 7; Salger NStZ 1989, 174 ff.), doch ist das Ergebnis der Jugendkammer, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen, nicht zu beanstanden. Das Vor-, Tat- und Nachtatverhalten, zum Teil geschildert von Zeugen oder vom Angeklagten selbst, lassen diesen Schluss zu.

Soweit die Revision den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg.

Die Jugendkammer hat, nachdem sie rechtsfehlerfrei zur Anwendung von Jugendrecht auf die 26 von ihm teils als Heranwachsenden, teils als Erwachsenen begangenen Taten des Angeklagten gelangt ist, geprüft, ob minder schwere Fälle der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung vorliegen. Dies geschah, um aus den Strafrahmen, die das Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stellt, den Unrechts- und Schuldgehalt der nach Jugendrecht zu ahndenden Taten besser feststellen zu können.

Dabei sind dem Landgericht jedoch Fehler unterlaufen, die sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben können. So hat die Jugendkammer u. a. ausgeführt: *„Es fehlen auch sonstige Umstände, die die Tat selbst als in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, denn immerhin wurde der Geschlechtsverkehr vom Angeklagten vollzogen …“* (UA S. 75). Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt verstößt gegen § 46 Abs. 3

Weiter ist die Erwägung, der Angeklagte habe *„das Vertrauen seiner eben erst abgereisten Verlobten schamlos missbraucht“* (UA S. 76), als Strafzumessungsgrund rechtsfehlerhaft. Ganz abgesehen davon, dass nicht festgestellt wurde, seine Verlobte habe ihm „vertraut“, schützt § 178 StGB weder das Vertrauen einer dem Täter nahestehenden Person noch deren Hausrecht.

Über den Strafausspruch muss daher neu verhandelt und entschieden werden.

RiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

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