Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Beihilfe zu schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 518/98
Datum
07.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerem Raub verurteilt; seine Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH bemängelt unklare Strafzumessungsgründe, insbesondere die unzulässige Berücksichtigung der Erwartung des Einsatzes von Raubmitteln und die fehlende Auseinandersetzung mit einem vertypten Milderungsgrund. Ein Hinweis zur Ungeeignetheit des Asylbewerberstatus als Strafzumessungsgrund wird gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ‚vertypter Milderungsgrund‘ (z. B. Beihilfe) kann die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen; die Strafkammer hat dies in der Urteilsbegründung zu prüfen und zu begründen.

2

Die Strafzumessung darf keine Erwägungen zugrunde legen, die im Widerspruch zu den Feststellungen zum Schuldspruch stehen.

3

Die Strafkammer verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn sie bei der Strafzumessung die bloße Erwartung des Einsatzes von Raubmitteln zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, soweit diese Erwartung den rechtlichen Tatbestand und die damit verbundene Strafbarkeit verändert.

4

Der Status als Asylbewerber ist für sich genommen weder strafschärfend noch strafmildernd; nur tat- oder täterbezogene Besonderheiten können Relevanz für die Strafzumessung haben.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 15. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 518/98 vom 7. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Oktober 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Juni 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Freispruch entfällt, verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit dem Angeklagten zur Last lag, auch zu der gefährlichen Körperverletzung des Geschädigten Beihilfe geleistet zu haben, hat die Strafkammer einen für den Angeklagten nicht voraussehbaren Exzess angenommen. Da jedoch, wovon auch die Anklage ausging, andernfalls Tateinheit mit der Beihilfe zu schwerem Raub vorgelegen hätte, ist für den von der Strafkammer insoweit ausgesprochenen gesonderten Freispruch kein Raum (BGH NStZ 1984, 135, 136; Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 12).

Zum Strafausspruch hat die Revision dagegen Erfolg.

a) Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, dass sich die Strafkammer bewusst gewesen wäre, dass nach ständiger Rechtsprechung schon das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes (hier: Beihilfe) die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4; aaO Strafrahmenwahl 2, 3, 8 m.w.Nachw.). Ob dies hier zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müsste oder ob eine entsprechende Erörterung entbehrlich gewesen war, weil auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die von der Strafkammer allerdings eingehend geprüfte Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles fernlag (vgl. BGH GA 1987, 226, 227 m.w.Nachw.), kann aber offen bleiben, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann:

b) Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass die Täter möglicherweise eine ungeladene Gaspistole mit sich führten, daher davon ausgehen (mussten), die Täter würden, wenn sie die zu erwartende Beute nicht heimlich entwenden könnten, auch Gewalt einsetzen.

aa) Der Senat hat erwogen, ob mit dieser nicht näher ausgeführten Erwägung zum Ausdruck gebracht sein soll, dass der Angeklagte nicht nur den Einsatz der (möglicherweise) ungeladenen Gaspistole als Drohmittel, sondern auch deren Verwendung als Werkzeug zu Schlägen auf den Kopf des Opfers in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, was in Widerspruch zu den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen stünde und einen schwerer wiegenden Schuldspruch (Beihilfe zu schwerem Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung statt – wie erkannt – Beihilfe zu schwerem Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB) rechtfertigen würde. Angesichts der eingehenden Darlegungen der Strafkammer, warum die in den Schlägen mit der Gaspistole liegende Gewaltanwendung ein für den Angeklagten nicht vorhersehbarer Exzess war, hat der Senat diese Möglichkeit verneint.

bb) Angesichts des gleichzeitigen Hinweises auf die Möglichkeit heimlicher Entwendung – die Täter hatten einen Schlüssel für das Haus, in dem die Tat stattfand – geht der Senat vielmehr davon aus, dass die Strafkammer mit der genannten Erwägung (nur) zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte auch mit dem Einsatz von Raubmitteln gerechnet hat. Dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Wäre die Beute heimlich entwendet worden oder hätte der Angeklagte zumindest nur diese Möglichkeit in seinen Vorsatz aufgenommen, hätte er nicht als Gehilfe eines (schweren) Raubs bestraft werden können.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgendem Hinweis:

Die Strafkammer hat erwogen, dass den Angeklagten „als Asylbewerber ein härteres Los trifft als andere Mitmenschen“. Der Status als Asylbewerber ist für sich genommen als solcher jedoch nicht geeignet, sich strafschärfend oder strafmildernd auszuwirken (vgl. Lackner, StGB 22. Aufl. § 46 Rdn. 36 b; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 36 jew. m.w.Nachw.). Anderes kann im Einzelfall für die hieraus folgenden Besonderheiten von Tat (hiervon geht die Strafkammer nicht aus) oder Täterpersönlichkeit gelten (vgl. Lackner aaO m.w.Nachw.). Hierzu ergeben die Urteilsgründe jedoch nur, dass der Angeklagte, der nach längerem Aufenthalt in der Schweiz 1992 einen inzwischen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag gestellt hat, hier eine Aufenthaltserlaubnis hat, nachdem er eine Deutsche geheiratet hat. Er war längere Zeit bei dem Geschädigten beschäftigt und hatte dort eine Vertrauensstellung inne. Über seine danach ausgeübte Tätigkeit ergeben die Urteilsgründe nichts. Er ist aber in der Lage, Unterhaltspflichten nachzukommen, und hat einen (bei der Tat verwendeten) Pkw, mit dem er am Tattag seine Frau zum Eislauf gefahren hat. Anhaltspunkte für ein für die Strafzumessung bedeutsames „hartes Los“ ergeben sich aus alledem nicht.

Schafer Ulsamer Maul

Brüning ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schafer
Wahl
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