Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei und versuchter räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/97
- Datum
- 25.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr zum Zweck, vom Opfer regelmäßige Zahlungen zu erzwingen, erfüllt auch im Versuch den Tatbestand der räuberischen Erpressung, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf diese Zahlungen hat.
Fehlt dem Täter ein Rechtsanspruch auf einen Anteil am Einkommen des Opfers, so begründet die Gewaltanwendung eine auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Handlung zugunsten des Täters.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt; hat der Generalbundesanwalt die Verwerfung beantragt, kann der Bundesgerichtshof nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend entscheiden.
Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist nicht bindend für das Revisionsgericht; der Senat entscheidet auf Grundlage seiner eigenen rechtlichen Prüfung und kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eine Verurteilung aufrechterhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 16. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/97 vom 25. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Zuhalterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung zu Recht erfolgt. Zwar wollte der Angeklagte durch die Misshandlung des Opfers keinen größeren Vermögensvorteil erreichen als er ihn bisher hatte, sondern es zur regelmäßigen Zahlung anhalten. Da er aber auch auf den bisherigen Anteil am Einkommen des Opfers keinen Rechtsanspruch hatte, diente die Misshandlung seiner unrechtmäßigen Bereicherung zum Nachteil des Opfers.
Der Senat kann nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision beantragt hat. Dafür, dass daneben die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung entfallen sollte, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97).
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