Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei BtM-Einfuhr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/93
- Datum
- 12.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der aus dem Eindruck der Hauptverhandlung die relevanten belastenden und entlastenden Umstände feststellt und gewichtet.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf die Prüfung rechtlicher Fehler beschränkt; eine umfassende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.
Eine Änderung der verhängten Strafe durch das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die Strafe offenkundig grob unverhältnismäßig ist.
Die bloße anderslautende Wertung oder das Vorbringen einer höheren Strafbemessung durch die Staatsanwaltschaft begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 24. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 518/93
vom 12. Oktober 1993
in der Strafsache gegen ██ █████ ██████ Leonard Canuto, geboren am ███████████ in ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 24. Mai 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; die sichergestellten Gegenstände – Kokaingemisch und eine 100-US-Dollar-Note – hat es eingezogen. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Freiheitsstrafe. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Angriff gegen die Strafhöhe ist unbegründet. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände berücksichtigt; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft bringt nur vor, dass nach ihrer Wertung die vom Tatrichter verhängte Strafe hätte höher ausfallen sollen; das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die verhängte Strafe erscheint zwar auch dem Senat sehr milde; ein offenkundig
grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 35, 36/37) liegt aber nicht vor.
| Maul | Foth | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |