Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Gläubigerbegünstigung aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 518/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rief die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Teilnahme an Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) ein. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Landgericht die Rolle des begünstigten Gläubigers bei der Sicherungsübereignung nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Es fehlt an der Erörterung der Umstände, die den Schuldner zur Bevorzugung veranlassten, sowie an Feststellungen zum Anteil des Gläubigers. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straflosigkeit des begünstigten Gläubigers erstreckt sich nur auf die notwendige Teilnahme; bloße Annahme der Leistung ist straflos, darüber hinausgehende Mitwirkung kann jedoch strafbar sein.

2

Kommt dem Verhalten des Gläubigers eine darüber hinausgehende Mitwirkung an einer unberechtigten Bevorzugung zu, ist strafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfen.

3

Der Tatrichter hat nicht nur die Entgegennahme der Sicherung festzustellen; er muss die Umstände erörtern, die den Schuldner zur Bevorzugung veranlassten, und den Anteil des Gläubigers an der Sicherungsvereinbarung darlegen.

4

Bei naheliegenden Indizien für weitergehende Mitwirkung (z. B. Motivlage, spätere Verwendung der Sicherungsgegenstände) sind weitere Feststellungen vorzunehmen und ggf. eine neue Entscheidung herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 11. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 518/92 vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren am [_____) 1940 in ██ ██, Emil ███, wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Bruning, Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. März 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Teilnahme an einer Glaubigerbegünstigung freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur verspäteten Konkursantragstellung und wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer Glaubigerbegünstigung. Die Revision ist begründet.

I.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte, der als Unternehmensberater und „Sanierer“ für die Firma ACJ-GmbH tätig war, habe „nachträglich am 7. Juni 1989“ mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dem Mitangeklagten HO- █████, einen Vertrag geschlossen, durch welchen ihm zur Sicherung seiner Honorarforderungen Gegenstände im Wert von 12.800 DM übereignet wurden. Dabei sei beiden Vertragspartnern spätestens seit 6. Juni 1989 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH bekannt gewesen, weiterhin die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei Anspruch auf bevorzugte Befriedigung oder Sicherung gegenüber der Gesellschaft hatte und dass sich die vereinbarte Sicherungsübereignung zum Nachteil weiterer Gläubiger auswirken werde.

II.

1. Wegen der Übereignung der Gegenstände hatte die Anklage beiden Angeklagten Untreue zum Nachteil der ACJ-GmbH zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung war der rechtliche Hinweis erteilt worden, dass eine Verurteilung wegen Glaubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und beim Angeklagten R[REDACTED] Beihilfe hierzu in Betracht komme. Das Landgericht hat den Mitangeklagten E[REDACTED] wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB verurteilt. In der Mitwirkung des Angeklagten ███ an dem Sicherungsübereignungsvertrag hat die Strafkammer einen Fall der notwendigen Teilnahme an der Straftat ███ gesehen; sie hat den Angeklagten daher aus Rechtsgründen freigesprochen.

2. Richtig ist, dass der begünstigte Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Teilnahme straflos ist, soweit die Tatbestandserfüllung des § 283c StGB seine Beteiligung, insbesondere durch Annahme der Leistung, begrifflich voraussetzt (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283c Rdn. 35 m.w.N.).

Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 – 2 StR 388/65). Strafbarkeit kommt daher in Betracht, wenn sich seine Handlung nicht auf die bloße Annahme einer vom Schuldner freiwillig angebotenen Sicherung beschränkt.

Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, der Vertrag sei abgeschlossen worden und die Gegenstände seien dem Angeklagten ███ später übergeben worden. Andererseits ist nicht dargetan, dass damit die Feststellungsmöglichkeiten zur Rolle des Angeklagten R[REDACTED] bei der Sicherungsabrede erschöpft waren. Das lässt besorgen, das Landgericht habe die aufgezeigten Rechtsgrundsätze nicht zugrunde gelegt.

Liegt einem angeklagten Gläubiger zur Last, in strafbarer Weise begünstigende Sicherungsabreden getroffen zu haben, so darf sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Begünstigte habe die Sicherung erhalten und das sei straflose notwendige Teilnahme an der strafbaren Handlung des Schuldners. Denn der Vorwurf strafbaren Verhaltens des Gläubigers liegt bei zutreffender Rechtsanwendung über der bloßen Entgegennahme der Sicherung in einem Mehr an Mitwirkung. Um das Verhalten des Gläubigers strafrechtlich beurteilen zu können, müssen daher notwendig die Umstände erörtert werden, die den Schuldner veranlassten, den Gläubiger zu bevorzugen, und es ist zu prüfen, welchen Anteil der Gläubiger an der Sicherungsabrede hatte. Daran fehlt es hier.

In anderem Zusammenhang (Förderung verspäteter Konkursanmeldung durch den Angeklagten ███) teilen die Urteilsgründe mit, dass es im Interesse dieses Angeklagten lag, die Konkursanmeldung möglichst hinauszuzögern, weil er daran außerordentlich gut verdiente, und das Landgericht belegt mit Tatsachen seine Überzeugung, dass es dem Angeklagten „auch darum ging, aus der (konkursreifen) GmbH noch möglichst viel herauszuholen“. Angesichts dieser Feststellungen drängte sich die Erörterung der Gründe auf, die den Mitangeklagten E[REDACTED] veranlassten, (durch immerhin strafbares Verhalten) dem Angeklagten R[REDACTED] eine bevorzugte Sicherung zu verschaffen. Dass die Initiative zur unberechtigten Bevorzugung vom Angeklagten R[REDACTED] ausging und dass er die Sicherung tatkräftig betrieb, lag hier nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht so fern, dass sich eine Erörterung des eigentlich erst bedeutsamen, möglicherweise einen Strafvorwurf begründenden Verhaltens erübrigte. Hier bestand umso mehr Anlass zur Erörterung, als der Angeklagte die ihm später übergebenen Gegenstände in eine von ihm und der Ehefrau des Mitangeklagten Emberger gegründete Nachfolgegesellschaft einbrachte. Angesichts der ausführlichen Äußerungen beider Angeklagten und nach den Gesamtumständen kann der Senat auch nicht davon ausgehen, weitere Feststellungen zum Zustandekommen der Sicherungsabrede und zu der Rolle des Angeklagten R[REDACTED] hierbei sowie zu den späteren gleichartigen Vereinbarungen und zur Übergabe der Gegenstände seien nicht möglich gewesen. Auch die Umstände, die zu den späteren gleichartigen Vereinbarungen und zur Übergabe der Gegenstände führten, könnten Rückschlüsse zulassen.

Die Senatsentscheidung vom 29. September 1988 (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Glaubiger 2) steht nicht entgegen. Dort stand die Sicherung des Honorars für künftige Tätigkeit eines Anwalts (auch im Interesse der anderen Gläubiger) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in Frage. Hier wurde eine bestehende Forderung nachträglich besichert.

Die bisherigen Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler getroffen. Der Senat hat sie daher nicht aufgehoben. Der neu entscheidende Tatrichter wird daher nur zu prüfen haben, ob zusätzliche Feststellungen möglich sind, die eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an der Gläubigerbegünstigung ergeben.

BrüningGribbohmBeyer
GranderathWahl
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