Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim Messerstich (versuchter Mord)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 518/88
Datum
13.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und berief sich auf strafbefreienden Rücktritt. Das BGH stellt fest, dass für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch entscheidend ist, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich hält. Auch bei einem festumrissenen Tatplan bleibt diese subjektive Einschätzung maßgeblich. Da der Angeklagte die lebensgefährliche Möglichkeit der Verletzung erkannte, liegt kein strafbefreiender Rücktritt vor; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält.

2

Ein festumrissener Tatplan ändert nichts an der maßgeblichen subjektiven Prüfgröße; auch dann ist die nach der Tathandlung vorhandene Möglichkeitseinschätzung des Täters ausschlaggebend.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter nach der Tathandlung den Erfolg nicht mehr für möglich hält oder durch sein freiwilliges Verhalten dessen Eintritt verhindert.

4

Bei der Beurteilung der Rücktrittswirkung sind die Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Täters sowie dessen Bewusstsein über die Lebensgefährlichkeit der Handlung maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 18. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 518/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am █████████ in ███████████████████████████████████████████████ wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1988 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten. Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4, 5 und Versuch, fehlgeschlagener 1). Der Angeklagte hatte den Messerstich gezielt und mit Wucht in den Unterbauch des Opfers geführt und war sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst. Die Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt. Daraus folgt, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich klarstellt, dass der Angeklagte auch nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben.

Granderath Maul Ulsamer v. Gerlach

Brüning
Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim Messerstich (versuchter Mord) — Themis