Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim Messerstich (versuchter Mord)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/88
- Datum
- 13.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält.
Ein festumrissener Tatplan ändert nichts an der maßgeblichen subjektiven Prüfgröße; auch dann ist die nach der Tathandlung vorhandene Möglichkeitseinschätzung des Täters ausschlaggebend.
Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter nach der Tathandlung den Erfolg nicht mehr für möglich hält oder durch sein freiwilliges Verhalten dessen Eintritt verhindert.
Bei der Beurteilung der Rücktrittswirkung sind die Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Täters sowie dessen Bewusstsein über die Lebensgefährlichkeit der Handlung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 518/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am █████████ in ███████████████████████████████████████████████ wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1988 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Der Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zurückgetreten. Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch darauf an, ob der Täter nach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4, 5 und Versuch, fehlgeschlagener 1). Der Angeklagte hatte den Messerstich gezielt und mit Wucht in den Unterbauch des Opfers geführt und war sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewusst. Die Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt. Daraus folgt, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich klarstellt, dass der Angeklagte auch nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben.
Granderath Maul Ulsamer v. Gerlach
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