Verwerfung der Revisionen und Anrechnung von Untersuchungshaft (1 StR 518/69)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/69
- Datum
- 10.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind durch die Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten substantiiert dargetan, ist die Revision nach § 349 Abs. 2, 3 StPO durch Beschluss zu verwerfen.
Gesetzliche Vertreter, die im Namen eines Beschuldigten Rechtsmittel einlegen, tragen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels; ihre Haftung ist auf das von ihnen verwaltete Vermögen des Vertretenen beschränkt.
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen; bei Erwachsenen erfolgt die Anrechnung nach § 60 Abs. 1 StGB.
Bei Jugendstrafen kann die Anrechnung der Untersuchungshaft sowohl auf das Mindest- als auch auf das Höchstmaß der Strafe erfolgen (vgl. § 52 Abs. 2 JGG und BGH-Rechtsprechung).
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 13. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 518/69
in der Strafsache gegen
1. den Kfz-Mechaniker Konrad ███ aus ██, geboren am ███ ████ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Franz ███ aus ████, dort geboren am ██ ████ 1952,
3. den Automechaniker Heinz ███ ██ aus ████, dort geboren am ███ ██████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. den Betriebsschlosser Ludwig █████ aus ████, dort geboren am █████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. den Malergehilfen Rudolf Sch██ aus ████, geboren am █████ █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
6. den Schlosser Ludwig S█████ aus ███, geboren am ███ █████ 1949 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
7. den Hilfsarbeiter Werner ██ aus █████████, dort geboren am ███ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht, schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1970 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten Konrad ████, Franz █████, ███, Ludwig █████, Sch██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13. Juni 1969 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Die von den Eheleuten Konrad und Lieselotte ██ als gesetzlichen Vertretern des Angeklagten Werner ██ gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; sie haften hierfür jedoch nur mit dem ihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen dieses Angeklagten.
3. Die Untersuchungshaft seit dem 14. Juni 1969 wird den Angeklagten auf die Strafe angerechnet, und zwar – mit Ausnahme der Untersuchungshaft des Angeklagten Konrad ██ – sowohl auf das Mindestmaß als auch auf das Höchstmaß der Jugendstrafe.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Rechtsmittel waren deshalb gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO durch Beschluss zu verwerfen.
Die Eltern des Angeklagten Werner ██ tragen zwar die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmittel; sie haften hierfür aber nur bis zur Höhe des von ihnen verwalteten Vermögens ihres Sohnes Werner ██ (BGH NJW 1956, 520 Nr. 23).
Die Anrechnung der Untersuchungshaft des Angeklagten Konrad ██ ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB i. d. F. des 1. StrRG. Den übrigen Angeklagten wird die Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (2. Alternative) JGG angerechnet; wegen der Anrechnung auf die Höchst- und Mindeststrafe vgl. BGHSt 10, 21 f.
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