Revision aufgehoben: Verletzte Aufklärungspflicht bei Verurteilung durch jugendliche Alleinzeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/63
- Datum
- 14.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn es eine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage einer einzigen jugendlichen Belastungszeugin stützt, ohne die besondere Verlässlichkeit dieser Aussage gesondert zu untersuchen.
Erhebliche persönliche oder entwicklungsbedingte Besonderheiten einer jugendlichen Zeugin erfordern, dass das Gericht entweder über entsprechende besondere Erfahrung verfügt und dies darlegt oder die sachverständige Hinzuziehung eines Jugendpsychologen erwägt bzw. begründet, warum sie entbehrlich ist.
Von Relevanz für die Glaubwürdigkeit einer allein belastenden Zeugin behauptete Umstände (z. B. Erziehungs- oder Fürsorgeverhältnisse) sind vom Gericht ernstlich aufzuklären; die Unterlassung solcher Ermittlungen stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.
Die Bestätigung einzelner Randumstände durch erwachsene Zeugen ersetzt nicht die gesonderte und vertiefte Prüfung des Kerns des Tatvorwurfs, wenn die Verurteilung maßgeblich auf der Aussage einer jugendlichen Alleinzeugin beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. September 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Amtsmeister Bruno ███████, geboren am ████ 1904 in ███ (Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. Willms Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
Mai Bundesrichter als beisitzende Richter,
Dr. █████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
1. Der bisher unbestrafte 59jährige Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten fortgesetzten unzüchtigen Handlungen mit einem Kind während des ganzen Verfahrens bestritten. Das Landgericht hat ihn aber „vor allem“ (UA 5) auf Grund der Bekundungen des verletzten Mädchens, das zur Tatzeit 12 bis 14 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung etwa 14 ½ Jahre alt war, für überführt erachtet. Es hat dargelegt, dass die jugendliche Belastungszeugin nicht wegen Minderbegabung, sondern wegen eines Sprachfehlers die Hilfsschule habe besuchen müssen, und dass ihre bestimmten und widerspruchsfreien, insoweit teilweise auch mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben in verschiedenen Punkten des Randgeschehens von zwei glaubwürdigen erwachsenen Zeugen bestätigt worden seien. Zu dem Kern des Vorwurfs, den unzüchtigen Handlungen, waren keine weiteren Auskunftspersonen vorhanden. Die Strafkammer hat geprüft, ob etwa andere Hausbewohner der jugendlichen Hilfsarbeiterin diese Beschuldigungen eingeredet haben konnten, und hat nach Verneinung dieser Möglichkeit deren Schilderung auch insoweit für glaubwürdig angesehen. Damit hat das Landgericht der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht genügt.
Die Entscheidung ist nicht von der Jugendschutzkammer, die dank ihrer Besetzung und ihrer ständigen Befassung mit Jugendstraf- und Jugendschutzsachen in der Regel besondere Erfahrungen in der Beurteilung der Aussagen Jugendlicher besitzt, sondern von der für die allgemeinen Strafsachen zuständigen Strafkammer getroffen worden. Dass ihr ein ähnliches besonderes Können dieser Art zur Verfügung stand, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Die einzige Belastungszeugin befand sich zur Tatzeit und zur Zeit ihrer Vernehmung in den Entwicklungsjahren. Erfahrunggemäß besteht während dieser Zeit bei einzelnen Mädchen auch dann, wenn sie vorher nicht mit anderen Personen Fühlung genommen haben, die Gefahr, dass sie das Geschlechtliche berührende Vorgänge erfinden oder mehr oder weniger ungewollt verändern (vgl. BGHSt 2, 163). Dass die Strafkammer sich dieser Gefahr bewusst gewesen ist, lässt das Urteil an keiner Stelle erkennen. Wenn das Landgericht sich nicht schon wegen dieser persönlichen besonderen Lage der Zeugin der sachverständigen Hilfe eines Jugendpsychologen bedienen wollte (vgl. BGHSt 3, 52, 54), dann hätte es mindestens darlegen müssen, weshalb es glaubte, solchen Rates entbehren zu können (vgl. BGH in LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12).
2. Der Angeklagte hatte in seiner Schutzschrift vom 3. September 1963 behauptet, die Schwester des von ihm angeblich verletzten Mädchens sei vor einiger Zeit in die Fürsorgeerziehung eingewiesen worden. Er hatte damit geltend gemacht, die ihn allein belastende jugendliche Zeugin sei in einer Umgebung aufgewachsen, in der sie sittlich gefährdet gewesen sei. Diesem für die Glaubwürdigkeit des Mädchens wichtigen Umstand ist die Strafkammer ebenfalls nicht nachgegangen. Auch darin sieht die Revision mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 13, 297, 300; RiStBV Nr. 19 Abs. 3).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Willms | Dr. Geier | Mai | |||
| Seibert | Sanders |