Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zweifelhafte Feststellungen zu mehreren Betrugstaten und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 518/60
Datum
10.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten Betrugs und unberechtigter Führung von Titeln verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen widersprüchlicher bzw. unzureichender Feststellungen zu einzelnen Taten zurück. Entscheidungsrelevant waren unklare Vermögensverfügungen (Scheck, Leihe) und unbewiesene Zahlungsunfähigkeit. Zudem betont das Gericht die Anforderungen an den Gesamtvorsatz für eine Fortsetzungstat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs muss für jede einzelne Tat festgestellt sein, dass eine durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung und daraus resultierend ein Vermögensschaden vorliegen.

2

Die bloße Hingabe eines ungedeckten Schecks begründet nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden; es ist zu prüfen, ob durch die Handlung eine vermögensmindernde Verfügung über das Vermögen des Getäuschten eingetreten ist.

3

Bei Leihe (§ 604 BGB) besteht in der Rückgabepflicht kein durch die Leihe entstehender veräußernder Gegenanspruch; Täuschung über Zahlungsfähigkeit begründet Betrug nur, wenn sie ursächlich für eine vermögensschädigende Verfügung war.

4

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungstat) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der von vornherein die wesentliche künftige Gestaltung aller Teilhandlungen umfasst; bloße Tateinheit mit geringeren Delikten reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. Juli 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen Nikolaus Josef K. ██████ aus ██████████████, dort geboren ████████████████████, wegen Betrugs i. R. u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Geibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall „in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung inländischer Amtsbezeichnungen und Titel“ (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade) zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Soweit die Revision mit der Behauptung mangelnder Sachaufklärung einen Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend machen will, ist sie allerdings schon deshalb unzulässig, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Auch was die Revision im Einzelnen zur Sachrüge ausführt, könnte ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit nicht. Im Übrigen sind die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer unbeachtlich (§ 337 StPO).

Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt jedoch, dass die Verurteilung nicht in allen Einzelfällen des Betrugs ausreichend und widerspruchsfrei begründet ist.

1.) Zum Einzelfall 5 (S. 7 des Urteils): Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. August 1959 der Inhaberin des Hotels in Trier, in dem er sich eingemietet hatte, einen Scheck über 460 DM übergeben, der sich als ungedeckt herausstellte. Die Strafkammer hat dies als einen sog. Scheckbetrug angesehen und den Schaden ersichtlich in voller Höhe des Scheckbetrages angenommen. Es ist aber weder ersichtlich, dass der Hotelinhaberin durch die Scheckbegebung ein Schaden erwachsen ist, noch dass sie überhaupt auf Grund der Scheckhingabe eine Vermögensverfügung getroffen hat. Der Angeklagte wurde zwei Tage nach der Hingabe des Schecks verhaftet. Die Schuld, zu deren Abdeckung der Scheck dienen sollte, war offenbar schon vorher entstanden, denn der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen schon seit dem 12. Mai 1959 im Hotel eingemietet. Allenfalls könnte er durch die Hingabe des ungedeckten Schecks versucht haben, die Hotelinhaberin zur Stundung der aufgelaufenen Schuld und zur weiteren Gewährung von Unterkunft und Beköstigung zu veranlassen. War der Angeklagte aber, wie die Strafkammer feststellt, zahlungsunfähig, so konnte durch die Stundung der bereits entstandenen Beherbergungsschuld kein weiterer Schaden entstehen. Ob ein Einmietebetrug oder Zechbetrug vorliegt, etwa weil sich der mittellose Angeklagte von vornherein mit der Absicht eingemietet hatte, die ihm gewährten Leistungen nicht zu bezahlen, lässt sich den Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen, zumal der Angeklagte anscheinend einen Teil der Hotelrechnung bereits vor der Scheckbegebung bezahlt hatte und zur Zeit der Hauptverhandlung überhaupt keine Rückstände mehr bestanden.

2.) Zum Einzelfall 7 (S. 7 des Urteils): In ihren rechtlichen Erwägungen führt die Strafkammer zu den Betrugsfällen im Allgemeinen aus:

„Die Täuschungshandlung liegt in allen Fällen in der Vorspiegelung der Zahlungs- bzw. Rückzahlungsfähigkeit, die besonders deshalb geeignet war, einen Irrtum über die zugesagte und pünktliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit zu erregen, weil der Angeklagte sich in allen Fällen als Dr. jur. und Oberregierungsrat a. D. ausgab und dadurch als zuverlässig und als regelmäßiger Gehaltsempfänger kreditwürdig erschien. Das veranlasste die Getäuschten, Geld (Fall 1) und Besitz (Fall 7) zu gewähren, ohne dass sie einen durchsetzbaren Gegenanspruch erhielten.“

Diese Ausführungen reichen für den Einzelfall 7, in dem sich der Angeklagte bei der Firma [REDACTED] in Trier eine Ninox-Kamera entlieh, nicht aus.

Die Leihe ist kein gegenseitiger Vertrag, der dem Verleiher einen „Gegenanspruch“ verschafft. Der Angeklagte hatte als Entleiher nur die Pflicht, die entliehene Kamera nach Gebrauch zurückzugeben (§ 604 BGB). Dazu war er in der Lage, auch wenn er im Übrigen zahlungsunfähig war. Dass der Angeklagte beabsichtigte, die Kamera nicht mehr zurückzugeben, hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie konnte ja auch später sichergestellt werden. Dass er sie nicht selbst zurückgab, kann auf seine Verhaftung zurückzuführen sein. Die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit konnte ebenso wie die spätere Hingabe eines ungedeckten Schecks als Sicherheit allerdings den Verleiher darüber täuschen, dass der Angeklagte bei Verlust oder Beschädigung der Kamera zum Schadensersatz imstande sein würde. Ob der Verleiher insoweit getäuscht wurde und diese Täuschung für die leihweise Überlassung der Kamera ursächlich war, lässt sich aus den Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit ersehen. Der dem Verleiher entstandene Schaden kann, wenn die Absicht der Rückgabe bestand, auch nur darin bestanden haben, dass für die Erfüllung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs bei Verlust oder Beschädigung der geliehenen Sache keine Gewähr gegeben war und auch der später bei der Verlängerung der Leihe hingegebene Scheck – weil ungedeckt – keine Sicherheit bot. Das hat die Strafkammer, die den Schaden „in der Aufgabe und später der ungestörten Überlassung des Besitzes“ sieht, offenbar nicht erkannt. Die leihweise Überlassung des Besitzes war die Vermögensverfügung; die Vermögensbeschädigung ist erst durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach dieser Verfügung zu ermitteln, wobei auch der Wert der durch die Verfügung entstandenen Ansprüche mit zu berücksichtigen ist.

3.) Die Strafkammer hat zu der Behauptung des Angeklagten, es sei ihm bei der Stadtsparkasse in Trier ein Kredit bis zu 2.000 DM gewährt worden, die Feststellung getroffen, dass ihm von der Sparkasse Barkredite von 920 DM und 500 DM gewährt worden seien, dass er aber keinen allgemeinen Kredit gehabt habe, der ihm erlaubt hätte, mit Schecks zu bezahlen. Immerhin geht aus dieser Feststellung hervor, dass der Angeklagte aus den Darlehen der Sparkasse im Juli oder August 1959 1.420 DM zur Verfügung hatte. Damit stimmt nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung überein, dass der Angeklagte „bei keiner der ihm zur Last gelegten Betrugshandlungen zahlungsfähig war“ und dies auch wusste. Was der Angeklagte mit dem ihm von der Sparkasse gewährten Darlehen gemacht hat, ist nicht festgestellt. Wenn die Kreditgewährung nicht ebenfalls auf einer betrügerischen Handlung beruhte – Feststellungen hierüber sind nicht getroffen –, ist sie entsprechend den Kreditbestimmungen der Banken und Sparkassen wohl auch von einer Sicherheit abhängig gemacht worden, was ebenfalls gegen die völlige Vermögenslosigkeit des Angeklagten sprechen wird. Die Feststellungen zumindest zu den Betrugsfällen vom Juli oder August 1959 sind daher nicht widerspruchsfrei.

Die angeführten Mängel zwingen, da die Strafkammer nur eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Die Sache muss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dabei wird die Strafkammer, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommt, erneut zu prüfen haben, ob die einzelnen Betrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Die fortgesetzte Handlung erfordert beim Täter einen Gesamtvorsatz, der von vornherein sämtliche Teilhandlungen in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Diese Voraussetzung lässt sich den Feststellungen zu den einzelnen Betrugshandlungen nicht entnehmen. Dadurch allein, dass die einzelnen Fälle des Betrugs im Rückfall mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades, also mit minderschweren Straftaten in Tateinheit stehen, werden sie nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefasst (siehe BGHSt 1, 67; 2, 246; RGSt 44, 223; RG HRR 1939 Nr. 535).

SeibertGeierDr. Willms
PeetzDr.Fischer
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