Wahlkampfkritik und üble Nachrede: Tatsachenbehauptung trotz begleitender Werturteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/58
- Datum
- 20.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Behauptet der Täter eine konkrete, dem Beweis zugängliche (auch innere) Tatsache, entfällt § 186 StGB nicht deshalb, weil die Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.
Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Werturteil ist, richtet sich bei beweiszugänglichen Tatsachen maßgeblich danach, ob die Äußerung die tatsächlichen Anhaltspunkte so bezeichnet, dass ein unbeteiligter Dritter die zugrunde liegende Tatsache erkennen und überprüfen kann.
Werden im Zusammenhang mit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung weitere, nicht (ausschließlich) daraus ableitbare Werturteile geäußert, kommt Tateinheit von übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.
§ 193 StGB ist im Lichte von Art. 5 GG auszulegen; in politischen Auseinandersetzungen und insbesondere im Wahlkampf kommt der freien Meinungsäußerung besonderes Gewicht zu.
Ein Wahlkandidat muss es hinnehmen, im Wahlkampf wegen charakterlicher Mängel kritisiert zu werden, wenn sein früheres Verhalten nachvollziehbaren Anlass für solche Vorwürfe gegeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gre, Facharzt ███ ███████, geboren █████████ 190████████████ ██████, 2. █████, geboren am [REDACTED], wegen Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Leitsatz
StGB §§ 185, 186 Behauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise zugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des § 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.
StGB § 193; GG Art. 5 Ein Wahlkandidat muss es hinnehmen, dass ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel bezichtigen, wenn er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlass zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Mai 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist ein Artikel, der anlässlich des Bundestagswahlkampfes Ende August 1957 in der Zeitung „Badenerland“ erschien und ehrverletzende Angriffe gegen den damaligen Bundestagskandidaten der Christlich Demokratischen Union (CDU) für den Wahlkreis Karlsruhe-Stadt, Staatsrat Dr. ██, enthielt. Verantwortlicher Redakteur der Zeitung war damals der Angeklagte G███ als 1. Vorsitzender des Heimatbundes KR e.V., dessen Organ die Zeitung ist. Der Artikel mit den beanstandeten Äußerungen enthielt eine Zuschrift des Angeklagten Dr. ██, der dem Heimatbund angehörte.
Auch Dr. ██ war ursprünglich Mitglied des Heimatbundes. An den Auseinandersetzungen um die Bildung des Südweststaats, die im Jahre 1951 ihren Höhepunkt erreichten und mit der Volksabstimmung über den Zusammenschluss der bis dahin bestehenden drei südwestdeutschen Länder im November 1951 einen vorläufigen Abschluss fanden, beteiligte er sich als der Wortführer der Altbadenerbewegung in Nordbaden und verantwortlicher Redakteur der Zeitung „Badenerland“. Als sich nach der Bildung des Südweststaats die Arbeitsgemeinschaften der Altbadener in Nord- und Südbaden zum Heimatbund zusammenschlossen, wurde er stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung. Bei den für ihn als Kandidaten der CDU erfolgreichen Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung im Jahre 1952 wie zum Bundestag im Januar 1953 setzte er sich weiterhin im Sinne des Heimatbundes für die altbadischen Belange ein.
Dr. ██ änderte diese Haltung jedoch überraschend, als es im Herbst 1953 im Lande Baden-Württemberg zur Bildung einer neuen Regierung unter Beteiligung der CDU kam. Damals trat er als Staatsrat in die Landesregierung ein und verließ den Heimatbund. Dieser aufsehenerregende Übertritt eines ihrer führenden Mitglieder in das Lager der Anhänger des Südweststaats bedeutete für die altbadische Bewegung einen schweren Schlag und wurde dort als Verrat um einer politischen Karriere willen empfunden. Dabei nahm man es Dr. ██ besonders übel, dass er noch kurze Zeit vorher auf einer Vorstandssitzung des Heimatbundes gegenüber anderslautenden Gerüchten seine Treue zur badischen Sache betont und die Möglichkeit eines Eintritts in die Landesregierung von sich gewiesen hatte, obwohl er einen solchen Schritt bereits in Erwägung zog.
Der Heimatbund, der auf die Wahl von Bundestagsabgeordneten seiner Richtung Wert legte, trat deshalb gegen Dr. ██ auf, als dieser bei den Bundestagswahlen des Jahres 1957 erneut im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt für die CDU kandidierte, und empfahl den altbadisch gesinnten Wählern der CDU in Karlsruhe, aus Protest gegen die Person Dr. ██ nur ihre Zweitstimme abzugeben.
Die in der Zeitung „Badenerland“ veröffentlichte Zuschrift des Angeklagten Dr. ██ richtete sich im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung gegen einen Artikel der in Karlsruhe erscheinenden „Badischen Volkszeitung“, der an den Angriffen des Heimatbundes gegen Dr. ██ Kritik geübt hatte. Niemand könne den Badenern, so hieß es in dieser Zuschrift, vor allem nicht einem badischen CDU-Wähler zumuten, einen Mann wie Dr. ██ zu wählen, der seiner Heimat um rein persönlicher Interessen willen untreu geworden sei. Nachdem Dr. ██ ein solch dickes Fell besitze und sich bei mehreren Anlässen nicht bereit erklärt habe, sich auch aktiv für die baldige Wiederherstellung des alten Landes Baden offen zu bekennen, sei es das gute Recht des Heimatbundes gewesen, etwas aggressiv gegen ihn zu Felde zu ziehen. Wenn jemand einen zwiespältigen Charakter besitze und das von ihm selbst erkannte und kämpfend vertretene gute Recht für einen Staatsratsposten preisgebe, müsse er von der Bühne des politischen und gesellschaftlichen Lebens für immer verschwinden. Das sei uraltes Sittengesetz. Deswegen sei auch jede Gefühlsduselei für die sogenannten Staatsräte von Südweststaatsgnaden unangebracht.
Wegen dieser Veröffentlichung haben der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und Dr. ████ Strafantrag gestellt.
Das Landgericht hat die Angeklagten, gegen die das Hauptverfahren wegen Vergehen nach §§ 185, 186, 187a, 73 StGB eröffnet worden war, freigesprochen. Es hat das Vorliegen des Tatbestands der üblen Nachrede überhaupt verneint und ein beleidigendes Werturteil angenommen, das jedoch in Wahrung berechtigter Interessen abgegeben worden sei. Eine Überschreitung der durch § 193 StGB gezogenen Grenzen sei nur darin zu sehen, dass die Äußerung, Dr. ██ habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens zu verschwinden, so verstanden werden könne, dass damit nicht nur seine Stellung im öffentlichen Leben außerhalb seiner parteipolitischen Funktion, wie etwa eine maßgebliche Tätigkeit in sonstigen Organisationen, sondern auch seine persönliche oder gar familiäre Sphäre gemeint sei. Den Angeklagten sei jedoch nicht nachzuweisen, dass sie die Möglichkeit dieser weiteren Ausdeutung erkannt hätten.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Aufklärungsrüge, die sich auf die Feststellung des Landgerichts bezieht, Dr. ██ habe bereits zur Zeit der Vorstandssitzung des Heimatbundes am 23. September 1953 seinen Eintritt in die Landesregierung in Erwägung gezogen, ist unbegründet. Das Landgericht hat diese Feststellung u.a. aufgrund folgender Tatsachen getroffen: Das erste Landesgesetz über die Institution von Staatsräten als Kabinettsmitgliedern erging bereits am 30. September 1953, also nur eine Woche nach der fraglichen Vorstandssitzung. Der Vorschlag, diese Einrichtung in Anlehnung an ein badisches Vorbild zu schaffen und die Staatsräte den badischen Landesteilen zu entnehmen, ging von Dr. ██ selbst aus. Bei seiner Vernehmung als Zeuge gab Dr. ██ an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er am 23. September 1953 schon in einer Diskussion über den Staatsratsposten gestanden habe, man könne dies aber annehmen. Bei dieser Beweislage, insbesondere mit Rücksicht auf die Einräumung des Verletzten selbst, brauchte sich das Landgericht nicht zur Erhebung weiterer Beweise zu diesem Punkt, etwa durch Vernehmung an der Regierungsbildung beteiligter Personen oder durch Beiziehung möglicherweise vorhandener Akten über die Vorbesprechungen zur Regierungsbildung, gedrängt zu sehen. Es konnte sich darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaft, für die die Bedeutung dieses Punktes klar zu Tage liegen musste, von sich aus weitere Beweisanträge machen werde, sofern sie das noch als sinnvoll ansah. Davon abgesehen hätte die Erhebung der jetzt vorgeschlagenen Beweise allenfalls ergeben können, dass es erst nach dem 23. September 1953 zu bestimmten Erörterungen über einen Regierungseintritt Dr. ██ gekommen sei. Der Annahme, Dr. ██ habe einen Regierungseintritt schon vorher innerlich in Erwägung gezogen, könnte es nicht im Wege stehen. Nur dies hat das Landgericht aber festgestellt.
II. Sachrüge
Auch die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.
Die Revision beanstandet allerdings mit Recht, dass das Landgericht die sinngemäß an zwei Stellen des Artikels gebrauchte Äußerung, Dr. ██ habe die von ihm bis dahin vertretenen altbadischen Ziele um des Staatsratspostens und damit um seiner politischen Karriere willen preisgegeben, nicht als Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 186 StGB, sondern als Werturteil angesehen hat, das ausschließlich nach § 185 StGB zu beurteilen ist. Das Landgericht sucht dies damit zu begründen, dass es sich um aus altbadischer Sicht gezogene und aus dem äußeren Sachverhalt abgeleitete Schlussfolgerungen bezüglich der Motive Dr. ██s handle und die Äußerungen des Artikels nur die auf diesem Wege gewonnene Meinung des Verfassers wiedergeben sollten. Damit zeigt es jedoch nur auf, dass die Angeklagten aufgrund gewisser äußerer Tatsachen auf eine damit verbundene Haltung Dr. ██, also die innere Tatsache, geschlossen haben, Dr. ██ habe diesen Schritt um seines persönlichen Vorteils willen getan. Das ist der Weg, auf dem man allgemein zur Feststellung innerer Tatsachen gelangt (vgl. BGHSt 5, 129 [131]). Bei der Beurteilung einer Äußerung als Behauptung einer inneren Tatsache oder eines bloßen Werturteils kommt es, sofern es sich wie hier um eine konkrete, dem Beweise zugängliche Tatsache handelt, grundsätzlich nicht darauf an, wie der Äußernde zu seiner Meinung oder Überzeugung gelangt ist, sondern darauf, ob seine Äußerung die innere Tatsache so deutlich umschreibt, dass auch ein nicht unterrichteter Dritter die Schlussfolgerung mit vollziehen und die einer etwaigen Wertung zugrundeliegende Tatsache erkennen kann, oder ob die Äußerung die Mitteilung solcher tatsächlicher Anhaltspunkte vermissen lässt und nicht erkennbar macht, auf welcher Tatsachengrundlage ein ausgesprochenes Werturteil beruht. So hat das Landgericht die Wendung, „Dr. ██ sei ein zwiespältiger Charakter“, mit Recht als ein beleidigendes Werturteil gewürdigt, obwohl, wie es feststellt, dieses Werturteil von den Angeklagten aus der Tatsache abgeleitet wurde, dass Dr. ██ seine altbadischen Freunde bei der Vorstandssitzung vom 23. September 1953 hinters Licht geführt hatte; denn eben jener dem Werturteil zugrundeliegende tatsächliche Vorgang wird ebensowenig wie die daraus gezogene Folgerung auf eine innere Tatsache in dem Artikel selbst mitgeteilt. Dagegen liegt es bei der Behandlung des Frontwechsels Dr. ██ aus angeblich eigennützigen Beweggründen gerade umgekehrt. Hier wird die ehrenrührige Tatsache einschließlich der konkreten Umstände, aus denen der Briefschreiber sie ableitet, unmittelbar bezeichnet. Was sich daran an Wertung anschließt, baut auf dieser Tatsachenbehauptung auf.
Es ist deshalb auch unrichtig, wenn das Landgericht in einer Hilfserwägung jedenfalls ein die Tatsachenbehauptung überlagerndes Werturteil annimmt. Davon kann, wenn es sich um eine in der beleidigenden Äußerung so bestimmt nach Art, Zeit und Begleitumständen bezeichnete ehrenrührige innere Tatsache handelt, nicht die Rede sein. Der Tatbestand des § 186 StGB trifft nicht nur dann zu, wenn der Täter sich darauf beschränkt, die ehrenrührige Tatsache völlig kommentarlos zu behaupten, sondern selbstverständlich auch dann, wenn er sich zusätzlich ausdrücklich auch dazu äußert, in welcher Weise der Verletzte dadurch in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird, wenn er also in seine Äußerung auch die aus der ehrenrührigen Tatsache abgeleiteten Werturteile aufnimmt. Es kann nicht in der Hand des Täters liegen, die Anwendung des Tatbestandes der üblen Nachrede oder gar der Verleumdung einfach dadurch auszuschließen, dass er aus der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung entspringende Werturteile anfügt und damit aufs Ganze gesehen etwas noch Verwerflicheres tut. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn im äußeren Zusammenhang mit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ehrverletzende Werturteile ausgesprochen werden, die nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Tatsachenbehauptung ableitbar sind. Hier wird dann Tateinheit zwischen Vergehen nach § 186 und § 185 StGB vorliegen (BGHSt 6, 159 [161]; RGSt 59, 414 [417]; 65, 358).
Zu Unrecht beruft sich das Landgericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen gesagt wird, dass die Anwendung des § 186 StGB ausscheidet, wenn ausschließlich oder überwiegend ein Werturteil gegeben ist (BGHSt 6, 159; BGH NJW 1955, 311). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, in denen nämlich der Tatsachenkern, der letzten Endes jedem Werturteil zugrunde liegt, nur unbestimmt angedeutet oder einer beweisbaren Prüfung unzugänglich war oder der Täter ein für sich genommen unverfängliches Geschehen etwa aus einseitiger weltanschaulicher Sicht einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung unterzogen hatte, welche dann ihrerseits zur Grundlage von ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen allgemeiner Art gemacht wurde (hierzu insbesondere BGH NJW 1955, 311).
Das Landgericht hat offenbar an diese Rechtsprechung anknüpfen wollen, indem es zum Ausdruck brachte, die Angeklagten hätten Schlussfolgerungen aus „altbadischer Sicht“ gezogen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein Bekenntnis zur altbadischen Sache keineswegs eine notwendige Voraussetzung für die behandelte Schlussfolgerung war, die ebensogut von jedem anderen, auch von Gegnern dieser Bewegung, aus dem äußeren Verhalten Dr. ██s gezogen werden konnte. Schließlich hat sich die Strafkammer selbst diesen Schlussfolgerungen insoweit angeschlossen, als sie es als nicht unwahrscheinlich bezeichnet, dass Dr. ██ auf die Seite der Südweststaatsanhänger um der Erreichung einer neuen politischen Plattform willen übergetreten sei.
Das Landgericht hätte also bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, da es die behauptete Tatsache nicht für erweislich wahr, sondern nur für wahrscheinlich hielt, im Hinblick auf diesen Teil der Äußerung vom Tatbestand des § 186 StGB und nur im Übrigen („zwiespältiger Charakter“) vom Tatbestand des § 185 StGB ausgehen müssen.
III.
Dieser Rechtsfehler begründet jedoch im abschließenden Ergebnis keinen Unterschied, da der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in jedem Falle durchgreift. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, dass die Angeklagten in Wahrung berechtigter Interessen handelten, wenn sie im Wahlkampf gegen Dr. ██ auftraten, und dass sie abgesehen von dem noch zu behandelnden Exzess dabei die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht überschritten haben. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann hierin grundsätzlich beigepflichtet werden. Sie sind, wie folgt, zu ergänzen:
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist eine besondere Ausprägung des im Art. 5 des Grundgesetzes normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das – wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert hat – für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, weil es erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist (BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]). Dieser sachliche Gehalt des Grundrechts muss bei der Auslegung des § 193 StGB berücksichtigt werden und namentlich dann besonderes Gewicht gewinnen, wenn es um Auseinandersetzungen im politischen Tageskampf, ganz vorzüglich aber um den Austrag von Wahlkämpfen geht, bei denen es darauf ankommt, dass sich die Entscheidung des Volkes aufgrund eines freien Wettbewerbs von Meinungen und Personen bildet. Zu dem Wettbewerb der Personen, der sich am augenfälligsten bei Wahlen im Einerwahlkreis nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl abspielt, gehört notwendig auch die Kritik an der Person der Wahlkandidaten, die es sich gefallen lassen müssen, an ihrem früheren politischen Verhalten gemessen zu werden. Es liegt im Sinne des Gemeinwohls, dem die freie Willensbildung im demokratischen Staat letztlich zu dienen hat, dass nach Möglichkeit solche Personen als Repräsentanten des Volkes gewählt werden, die nach ihrem persönlichen Verhalten Gewähr für eine gewisse Verlässlichkeit bieten und die im Sinne des öffentlichen Wohles von ihnen für richtig erkannten Ziele ohne Rücksicht auf persönliche Vor- oder Nachteile zu verfolgen bereit sind. Daraus folgt, dass es auch möglich und rechtens sein muss, auf ein Verhalten von Wahlkandidaten hinzuweisen, das den Schluss erlaubt, es könnten ihnen möglicherweise solche wünschenswerten Eigenschaften fehlen, und solche Schlussfolgerungen auszusprechen. Es liegt auf der Hand, dass die freie Kritik in solcher Richtung gerade bei dem erhöhten Strafschutz, der den im politischen Leben stehenden Personen durch § 187a StGB gewährt wird, praktisch ausgeschaltet werden würde, wenn man die volle Erweislichkeit solcher innerer Tatsachen verlangen wollte. Die um der Sache willen notwendige freie Kritik kann vielmehr nur dann gewährleistet sein, wenn die Grenze des Erlaubten jedenfalls die Fälle einschließt, von denen gesagt werden kann, dass die betreffende Persönlichkeit durch ihr eigenes Verhalten begründeten Anlass zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Dr. ██ vollzog seinen Übergang ins andere Lager unter Umständen und in Formen, die es wahrscheinlich machten, dass er sich dabei von persönlichen Interessen leiten ließ. Seine politischen Gegner durften also eine entsprechende Schlussfolgerung ziehen und zur Grundlage ihrer wertenden Kritik machen.
Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Angeklagten hierbei abgesehen von der einen schon bezeichneten Wendung nicht in der Form beleidigend geworden sind. Sie haben nichts weiter getan und tun wollen, als die Dinge, die sie aus guten Gründen und teilweise zutreffend für wahr hielten, beim Namen zu nennen und in einer derben, volkstümlichen Weise zu kennzeichnen. Zu Unrecht vermisst die Revision in dieser Hinsicht eine zusammenfassende Gesamtwürdigung des Artikels. Das Landgericht hatte selbstverständlich die einzelnen Äußerungen, die für sich genommen für die Frage der Strafbarkeit von Bedeutung sein konnten, besonders eingehend zu prüfen. Die Ausführungen in den Urteilsgründen zeigen aber auch, dass es sie außerdem in ihrem Sinnzusammenhang gedeutet und gewürdigt hat, ohne dabei die Überzeugung gewonnen zu haben, dass die Angeklagten über die Verfolgung ihres politischen Anliegens hinaus eine persönliche Kränkung beabsichtigten.
Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten möglicherweise nicht erkannt, dass die Wendung, Dr. ██ habe von der Bühne des gesellschaftlichen Lebens für immer zu verschwinden, auch auf die persönliche und familiäre Sphäre des Verletzten bezogen werden könne, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten erscheint es angemessen, von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Staatskasse auch mit den insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu belasten.
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