Berichtigung der Urteilsformel – Einfügung fehlender Wendung in Strafsache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, indem fehlende Worte eingefügt werden, soweit dadurch der tatsächlich gewollte Entscheidungsinhalt wiedergegeben und nicht inhaltlich geändert wird.
Berichtigungen der Urteilsformel sind zulässig, um offenkundige Schreib- oder Formulierungsfehler zu beseitigen und den Umfang der Entscheidung klarzustellen.
Eine Berichtigung darf nicht dazu dienen, den materiellen Inhalt des Urteils zu verändern; sie beschränkt sich auf die Wiederherstellung oder Klarstellung des vom Urteilsträger gewollten Wortlauts.
Vorinstanzen
Senats, 15. Dezember 1953
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Arthur Sch██ aus ███████, ███, geboren am ██ ██ ██ in Gemeinde ██, ██, wegen fahrlässigen falschen Eides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954
Tenor
Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1953 wird in der Formel wie folgt berichtigt:
Nach der Jahreszahl 1953 ist einzufügen: soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
ist einzufügen: in diesem Umfange.
Horchner Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Schalscha Dr. [REDACTED]