Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung der Urteilsformel – Einfügung fehlender Wendung in Strafsache

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 518/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigte im Beschluss vom 8.1.1954 die Urteilsformel des Senatsurteils vom 15.12.1953 in einem Verfahren wegen fahrlässigen falschen Eides. Nach der Jahreszahl 1953 sind die Worte ‚soweit der Angeklagte verurteilt worden ist‘ sowie ‚in diesem Umfange‘ einzufügen. Die Maßnahme dient der Klarstellung des Verurteilungsumfangs. Inhaltlich ändert sich das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, indem fehlende Worte eingefügt werden, soweit dadurch der tatsächlich gewollte Entscheidungsinhalt wiedergegeben und nicht inhaltlich geändert wird.

2

Berichtigungen der Urteilsformel sind zulässig, um offenkundige Schreib- oder Formulierungsfehler zu beseitigen und den Umfang der Entscheidung klarzustellen.

3

Eine Berichtigung darf nicht dazu dienen, den materiellen Inhalt des Urteils zu verändern; sie beschränkt sich auf die Wiederherstellung oder Klarstellung des vom Urteilsträger gewollten Wortlauts.

Vorinstanzen

Senats, 15. Dezember 1953

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Arthur Sch██ aus ███████, ███, geboren am ██ ██ ██ in Gemeinde ██, ██, wegen fahrlässigen falschen Eides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954

Tenor

Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1953 wird in der Formel wie folgt berichtigt:

Nach der Jahreszahl 1953 ist einzufügen: soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

ist einzufügen: in diesem Umfange.

Horchner Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Schalscha Dr. [REDACTED]

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