BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei fahrlässigem Falscheid – Erinnerung und Urkundenprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/53
- Datum
- 15.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tiefverwurzelter Erinnerungsfehler kann die Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung ausschließen, wenn er sich nicht durch bloßes Nachsinnen beseitigen lässt.
Zur Annahme fahrlässiger Falscheidshandlung gehört, dass der Täter bei objektiv zumutbarer Sorgfaltspflicht durch Nachdenken oder Nutzung äußerer Hilfsmittel die Unrichtigkeit seiner Aussage hätte erkennen können.
Bei Fahrlässigkeitsdelikten genügt zur Schuldbestimmung regelmäßig, dass der Täter bei Anspannung seines Gewissens die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können; ein gesonderter Verbotsirrtum ist insoweit meist nicht gesondert zu prüfen.
Die Unterlassung der Verwendung äußerer Erinnerungshilfen (z. B. einer Urkunde) kann Fahrlässigkeit begründen, wenn deren Einsatz zum Auffrischen der Erinnerung geeignet und dem Zeugen zumutbar war.
Mehrere eidliche Aussagen bilden nicht ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit, wenn ein erheblicher zeitlicher Zwischenraum zwischen den Aussagen besteht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Arthur S. ████, geboren am ███ ████ ██ in ████, Gemeinde ████, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Berichtigungsurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juni 1953 samt den Feststellungen aufbeschluss am Ende des Urteils gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soviel das Landgericht feststellen konnte, hatte der Angeklagte von ████ keine Rückzahlungen erhalten. In diesen Gedanken hatte er sich „verbohrt“. Er war deshalb auch der – irrigen – Überzeugung, bei seinen zahlreichen Unterschriften seien noch keine Geldbeträge auf dem Schriftstück eingetragen gewesen. Dies hat er ausgesagt und beschworen. Das Landgericht ist der Ansicht, bei ruhigem, vernünftigem Überlegen und genügender Betrachtung der Urkunde hätte der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner Bekundungen erkennen müssen.
Es gibt indes, wie die Erfahrung lehrt, Erinnerungsfehler, die sich auch durch „Anspannung des Gedächtnisses nicht beseitigen lassen“ (vgl. RGSt 57, 234; 63, 370; RG HRR 1938, 631). Deren Unterlassung kann dann allein nicht Ursache einer Eidesverletzung sein.
Das Urteil enthält zu dieser Frage keine Ausführungen. Sie waren nach der Lage des Falles nicht zu entbehren; ihr Fehlen ist daher rechtlich zu beanstanden. Denn die irrige Ansicht des Angeklagten, auf dem Schriftstück hätten keine Geldbeträge gestanden, beruht nach dem Urteil auf seiner – unwiderlegten – richtigen Vorstellung, „verbohrt“ zu sein, keine Zahlung erhalten zu haben. Auch jener Irrtum des Angeklagten kann daher tief eingewurzelt und durch bloßes Nachdenken nicht zu beseitigen gewesen sein. Die Vorgänge liegen Jahre zurück.
Ein Zeuge handelt allerdings in der Regel auch dann fahrlässig, wenn er es unterlässt, äußerer Hilfsmittel zu bedienen, die sein Gedächtnis auffrischen können. Als solches kam hier die Urkunde mit den Unterschriften des Angeklagten in Betracht. Diese scheint ihm aber, soweit dem Urteil zu entnehmen ist, bei seinen Vernehmungen vorgelegt worden zu sein. Der Angeklagte hat sie also offenbar benutzt, ohne dadurch in seiner irrigen Überzeugung wankend zu werden. Was das Landgericht unter „genügender“ Betrachtung der Urkunde versteht, ist nicht deutlich. Hier wären zumindest klarere Feststellungen erforderlich gewesen; solche hätten sich unter Umständen auf Grund einer Vernehmung der Eidesrichter treffen lassen.
Eine fahrlässige Eidesverletzung ist daher nicht ausreichend dargetan.
Die Ausführungen der Revision über den Verbotsirrtum gehen fehl. Es genügt zur Bestrafung, dass der Täter das Unrecht seiner Tat bei Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können. Bei Fahrlässigkeitstaten wird in der Regel nur dies festzustellen sein. Hat der Angeklagte fahrlässig falsch geschworen, so bedurfte es keiner weiteren Ausführungen darüber, dass er auch das Unrecht der Tat schuldhaft nicht erkannt hat.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die auf dem Schriftstück befindlichen beiden Gesamtquittungen des Angeklagten einer Würdigung zu unterziehen; es ist bisher nicht ersichtlich, dass dies geschehen ist.
Die den Angeklagten allerdings nicht beschwerende Annahme, dass die beiden eidlichen Aussagen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist wegen des zeitlichen Zwischenraumes nicht haltbar.
Das neue Urteil wird gegebenenfalls auch zu § 23 StGB n.F. Stellung zu nehmen haben.
| Glanzmann | Dr. Horchner | Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |