Entbindung des Pflichtverteidigers während Zeugenvernehmung: Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 518/52
- Datum
- 09.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143 Abs. 2 StPO ist dort vorzunehmen, wo die Verteidigung notwendig ist; die Rücknahme der Bestellung kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden erfolgen.
Die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers darf nicht in einer Weise erfolgen, die die ordnungsgemäße Durchführung einer laufenden, gesetzlich zulässigen Verfahrenshandlung verhindert oder die Verteidigung beeinträchtigt; ohne zwingenden Grund ist die Entbindung bis zum Abschluss der betreffenden Prozesshandlung zu unterlassen.
Ein Wahlverteidiger kann den Angeklagten nur dann allein vertreten, wenn die Entbindung des Pflichtverteidigers rechtzeitig erfolgt, sodass der Wahlverteidiger die Verteidigung vorbereiten und ordnungsgemäß führen kann.
Erfolgt die Entbindung des Pflichtverteidigers in einem Zeitpunkt, der die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt (z. B. während einer Zeugenvernehmung), begründet dies einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft nach § 60 StGB anzurechnen; das Gericht hat dies zu erwägen und in den Strafrahmen einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 19. Juni 1952
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 19. Juni 1952, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Angeklagte hat wegen Notzucht (§ 177 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
II. 1. Der Angeklagte hatte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Nach § 143 Abs. 2 StPO war die Verteidigung notwendig. Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte dem Angeklagten drei Monate vor der Hauptverhandlung, in der das angefochtene Urteil erging, für diesen nach der Sach- und Rechtslage ganz einfachen Fall den Gerichtsreferendar K. zum Pflichtverteidiger.
Am Tage vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte den Rechtsanwalt St. zum Verteidiger gewählt. Nach § 143 StPO wäre die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückzunehmen gewesen. Das konnte noch vor der Hauptverhandlung geschehen, jedoch nur durch ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden. Dieser nahm aber die Bestellung des Pflichtverteidigers zunächst nicht zurück. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst ohne Verteidiger war, dass dann der Pflichtverteidiger gemeinsam mit dem Wahlverteidiger auftrat und dass der Angeklagte nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache samt wesentlichen Verfahrenshandlungen gemäß der Niederschrift nach dem Eintritt in die Beweisaufnahme und während der Vernehmung der Belastungszeugin He. den Pflichtverteidiger entband.
2. Der Pflichtverteidiger hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme vertreten. Der Wahlverteidiger hat den Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme nicht allein verteidigt. Er hätte den Angeklagten von vornherein allein verteidigen müssen, wenn der Vorsitzende den Pflichtverteidiger von seinem Amt entbunden hätte. Denn die spätere Entbindung des Pflichtverteidigers hinderte den Wahlverteidiger nicht, die Verteidigung ordnungsgemäß vorzubereiten und zu führen.
3. Der Vorsitzende darf § 143 StPO nicht derart anwenden, dass die Gefahr ungulässiger Beschränkung der Verteidigung entsteht. Die Zurücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers ist gemäß § 143 StPO dann und solange unzulässig, wenn sie eine gesetzlich zulässige Verfahrenshandlung, wie etwa die Zeugenbefragung nach § 240 StPO, dadurch unmöglich macht, dass der Vorsitzende den Pflichtverteidiger bei der Vornahme einer solchen Prozesshandlung unterbricht und es ihm unmöglich macht, sie ordnungsgemäß zu beenden. Das widerspricht dem Zweck des § 143 StPO und überschreitet die Befugnisse des Vorsitzenden. Es muss daher unterbleiben, wenn nicht ein zwingender Grund ersichtlich ist, der die Entpflichtung gerade in einem so ungeeigneten Zeitpunkt rechtfertigt. Die Anwendung des § 143 StPO muss dann zurückstehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung der Verteidigung geschehen kann. Im Allgemeinen wird das nach der Beendigung der Prozesshandlung der Fall sein. Beste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Der Vorsitzende wird die Maßnahme mit den Beteiligten erörtern und ihnen Gelegenheit geben, die Sach- und Rechtslage zu erörtern.
4. Diesen Grundsätzen ist hier nicht genügt. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende den Pflichtverteidiger während der Vernehmung der Belastungszeugin He. unterbrochen und ihn entbunden. Dieser nahm also gerade eine wesentliche Verfahrenshandlung vor. Die Sitzungsniederschrift lässt aber schlechterdings keinen Zweifel daran, dass die Entbindung des Pflichtverteidigers in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem sie die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigen musste. Der Pflichtverteidiger hatte keine Gelegenheit, die Beweismittel zu würdigen und die Verteidigung mit dem Angeklagten zu besprechen. Wegen dieses Verstoßes war das Urteil aufzuheben.
III. 1. Die Aufhebung des Urteils wegen dieses Verfahrensverstoßes gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit, die Erheblichkeit der Entlastungsbeweise zu prüfen. Die Anträge der Verteidigung auf nochmalige Vernehmung der Zeugen sind erneut zu prüfen.
2. Sachlichrechtliche Bedenken ergeben sich aus dem Urteil nicht. Der Angeklagte hat sich vor dem Urteil in Untersuchungshaft befunden. Nach § 60 StGB ist die Untersuchungshaft anzurechnen. Das Landgericht hat das nicht erwogen. Die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.
IV. Der Senat war beschlussfähig. Die Richter Dr. Peez und Bundesrichter Glangmann waren verhindert. Der Vorsitzende hat den Vermerk beigefügt, dass Bundesrichter Glangmann durch Urlaubsabwesenheit verhindert ist.
| Der Vorsitzende | Dr. Jagusch | Sack | Schumacher | ||||
| Bundesrichter | Bundesrichter | Bundesrichter | Justizangestellter |