Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Widerstandsverurteilung und Berichtigung des Schuldspruchs; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 51/83
Datum
24.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert das Urteil des LG Memmingen dahin, dass die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entfällt und der Schuldspruch in „versuchtem Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen" berichtigt wird. Zudem hebt der BGH die für den Fall 2.2 verhängten Einzel- und Gesamtstrafen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Die Weiteren Revisionen werden verworfen. Begründet wird dies u.a. mit dem Fehlen einer konkreten Vollstreckungshandlung zum Tatzeitpunkt und mit formalen Fehlern im Urteilssatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB setzt eine bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende, bestimmte Vollstreckungshandlung eines dazu berufenen Beamten voraus; allgemeine Streifengänge ohne konkrete Vollstreckungsmaßnahme genügen nicht.

2

Die in den Urteilsgründen getroffene rechtliche Wertung muss im Urteilssatz zum Ausdruck kommen; weicht der Urteilsspruch hiervon ab, ist eine Berichtigung oder Änderung des Schuldspruchs geboten.

3

Führt die Wegnahme oder Änderung einer Verurteilung zu einer Entfallenheitswirkung auf strafschärfend berücksichtigte Umstände, sind die betroffenen Einzelstrafen und bei Bedarf die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Nichtverurteilung wegen einer bestimmten in den Gründen genannten Tat stellt für den Beschuldigten keinen Nachteil dar, wenn dadurch keine weitergehende Belastung eintritt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 51/83 LER

in der Strafsache gegen

den Maurer Ferdinand ██████ aus ██████████, dort geboren █████ ██████ █████,

den Arbeiter ████████ ██ aus [REDACTED], geboren am ████ ██ ██████,

beide zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Nummer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 1983 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Oktober 1982 a) dahin abgedndert, dass die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entfällt und dass im Schuldspruch bei beiden Angeklagten an die Stelle der Worte „mit versuchtem Mord“ die Worte „mit versuchtem Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ treten, b) hinsichtlich der im Falle 2.2 verhängten Einzelstrafen und der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

1. a) Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach allgemeiner Auffassung gehört es zum Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB, dass einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung eines dazu berufenen Beamten oder Soldaten Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um den Beamten zur Unterlassung dieser Vollstreckungshandlung zu nötigen (BGHSt 25, 313, 314; OLG Hamm JMBINW 1965, 44; OLG Zweibrücken NJW 1966, 1087; OLG Celle NJW 1973, 2215). Die von den beiden Angeklagten überfallenen Bundeswehrsoldaten nahmen jedoch durch ihren Streifengang im Kasernengelände weder eine bestimmte Vollstreckungshandlung vor noch zielte ihr Tun in diese Richtung; insoweit fehlte es an der Verwirklichung des Staatswillens zur Regelung eines konkreten Falles (vgl. BGH aaO; BGH MDR 1982, 682). Zur Vollstreckung schritten die beiden Soldaten gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 UZwGBw vielmehr erst in dem Augenblick, als sie ihre Gewehre in Anschlag brachten und die Angeklagten aufforderten, ihre Hände zu erheben und stehen zu bleiben. Dieser Aufforderung kamen die Angeklagten ohne Widerstand nach.

b) Das landgerichtliche Urteil weist weiter insoweit einen Mangel auf, als die nach den Gründen (UA S. 22, 23) gewollte Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in zwei Fällen im Urteilssatz nicht zum Ausdruck kommt. Es war daher eine Richtigstellung geboten.

2. Dadurch, dass die Angeklagten im Falle 2.2 nicht auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind, sind sie nicht beschwert.

3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2.2 zwingt zur Aufhebung der für diese Tat jeweils verhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafen, weil das Landgericht die Verwirklichung der Straftat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 28). Die im Falle 2.1 verhängten Einzelstrafen werden dadurch nicht berührt.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit kann auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1983 verwiesen werden.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerFoth
BGH: Aufhebung der Widerstandsverurteilung und Berichtigung des Schuldspruchs; Zurückverweisung — Themis