Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht berücksichtigter Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 517/99
- Datum
- 16.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind einschlägige Vorstrafen zu ermitteln und zu berücksichtigen; das Gericht hat das gebotene Aufklärungsverfahren zu treffen, wenn Anhaltspunkte für weitere Verurteilungen bestehen.
Ergeht ein Hinweis aus dem Aktenbestand (z.B. Mitteilung über Einstellung im Hinblick auf eine frühere Verurteilung), muss das Gericht die Beiziehung oder Erörterung der betreffenden Akten sicherstellen oder weitere Abklärungen veranlassen.
Unterbleibt die Feststellung oder Berücksichtigung einer bestehenden und gewichtigen Vorstrafe, liegt ein aufklärungsbedürftiger Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Unvollständige Feststellungen zur Strafzumessung können im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung an die sachlich zuständige Kammer führen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 5. Mai 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
1 StR 517/99 vom 16. November 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Schluckebier,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung eine Vorstrafe des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1999 den Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen, aus dem sich lediglich eine Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergab. Entsprechend ist im Urteil nur diese Vorstrafe festgestellt; bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei. Tatsächlich waren diese Feststellungen jedoch unvollständig, weil der Angeklagte weiter durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1996 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war.
Auch wenn diese Vorstrafe in dem vom Landgericht verlesenen Bundeszentralregisterauszug nicht enthalten war, hätte die Jugendkammer dennoch erkennen können und müssen, dass eine weitere Verurteilung des Angeklagten vorlag. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte nämlich mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 der Staatsanwaltschaft Regensburg mitgeteilt, dass das dortige Verfahren 271 Ds 502/96 teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom 18. Oktober 1996 eingestellt worden sei. Aufgrund dieses zu den Akten gelangten Schreibens ordnete der Vorsitzende der Jugendkammer in seiner Terminsverfügung vom 27. Januar 1999 die Beiziehung der genannten Akten an. Ob die Akten daraufhin tatsächlich übersandt wurden, lässt sich dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft freilich nicht entnehmen.
Doch kommt es darauf nicht an. Denn der in der Revision geltend gemachte Aufklärungsmangel wird von der Staatsanwaltschaft zutreffend darin gesehen, dass die erkennende Jugendkammer entweder nicht den Eingang der Akten – erforderlichenfalls nach weiteren Bemühungen darum – abgewartet hat oder aber die eingegangenen Akten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. In jedem Falle hätte das gebotene Vorgehen zur Feststellung geführt, dass der Angeklagte in weiterem Umfang als angenommen vorbestraft ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Berücksichtigung der weiteren, durchaus gewichtigen Vorstrafe zu einer höheren Bestrafung des Angeklagten geführt hätte. Die Feststellungen zur Strafzumessung konnten jedoch aufrechterhalten werden, da es nur um ihre Ergänzung geht.
Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).
| Schäfer | Brünning | Schluckebier | |||
| Maul | Wahl |